Pendlerpauschale und Familienheimfahrten eines Lkw-Fahrers
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird geändert. Die Einkommensteuer wird mit -2.411,69 € (= Gutschrift) festgesetzt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Veranlagungsjahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lkw-Fahrer. Der Bf. war im streitgegenständlichen Jahr gemeinsam mit seiner Gattin und seinem minderjährigen Sohn in S wohnhaft.
In seiner Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2012 beantragte der Bf. als Werbungskosten das Pendlerpauschale im Betrag von 3.672,00 € für Familienheimfahrten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt erließ am einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012. In diesem Einkommensteuerbescheid wurde nur der Werbungskostenpauschalbetrag berücksichtigt und zur Begründung angeführt, dass von einer doppelten Haushaltsführung nur gesprochen werden könne, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden und zwar am Familienwohnort und einer am Beschäftigungsort. Eine Schlafkabine in einem Lkw stelle keinen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes dar. Es lägen somit keine Voraussetzungen für Familienheimfahrten vor, die geltend gemachten Aufwendungen könnten daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Bf. begründend aus, dass er im Jahr 2012 bei der Fa. Z- GmbH in F als Berufskraftfahrer beschäftigt sei. Er werde sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr eingesetzt, die Nächtigungen erfolgten teilweise im Kfz bzw. in dienstnehmereigenen Quartieren. Er fahre jeweils am Montag von seiner Wohnung in S ca. 170 km nach F und am Freitag wieder retour.
Der Bf. führte ergänzend aus, dass seine Ehegattin nicht berufstätig sei, sein Sohn sei 1994 geboren und befinde sich in Ausbildung. Er habe im Jahr 2012 ganzjährig für seinen Sohn die Familienbeihilfe bezogen.
Eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort sei daher aus folgenden Gründen unzumutbar:
durch die Berufsausbildung des Sohnes
aus wirtschaftlichen Gründen, weil die Veräußerung des Einfamilienhauses mit finanziellen Einbußen verbunden wäre.
Der Bf. beantragte die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung
des Alleinverdienerabsetzbetrages für ein Kind und
der Familienheimfahrten im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales von 3.672,00 €.
Der Bf. verweist in der Beschwerde auf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes bezüglich seiner Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2009 bis 2011, RV/7103501/2012.
Das Finanzamt erließ am eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass Familienheimfahrten nur dann Werbungskosten darstellen, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, was insbesondere dann der Fall sei, wenn die Lebenspartnerin am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe und aufgrund der weiten Entfernung zum Familienwohnsitz die tägliche Rückkehr nicht zumutbar sei.
Bei doppelter Haushaltsführung werde aus beruflichen Gründen ein Wohnsitz am Familienwohnort und einer am Beschäftigungswohnort unterhalten. Die Schlafkabine in einem Lkw stelle keinen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes dar.
Da die Voraussetzungen für Familienheimfahrten nicht vorlägen, könnten nach Ansicht des Finanzamtes die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Bf. stellte den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und legte dar: Gemäß Rz 354 der LStR 2002 vermittle auch eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schlafstelle steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten, welche betragsmäßig mit dem höchsten Pendlerpauschale gedeckelt seien.
In der ständigen Verwaltungspraxis - speziell bei Werbungskosten im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen - werde unter dem Begriff der Schlafstelle auch die Schlafkabine des Lkw-Fahrers subsumiert. Die Nächtigungen in der Schlafkabine könne daher nicht zur Nichtanerkennung der Familienheimfahrten führen.
Eventuell bliebe noch die Frage zu klären, ob eine Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort zumutbar gewesen wäre. Der Bf. habe in seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass sein damals minderjähriger Sohn am Wohnort eine Lehre absolviere, welche er im Jahr 2013 abschloss; weiters auf das Faktum, dass die Veräußerung eines Wohnhauses im ländlichen Raum nur unter großen finanziellen Verlusten möglich sei.
Ergänzend fügte der Bf. hinzu, dass in seinem Beruf latent die Gefahr des Arbeitsplatzverlustes gegeben sei. Am Standort F habe er zwei Dienstgeber gehabt, ehe er von seinem derzeitigen Arbeitgeber in die Zweigniederlassung nach Ort3 versetzt wurde.
Diese Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das vom Bf. beantragte Pendlerpauschale für Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 berücksichtigt werden können.
Das Bundesfinanzgericht geht im gegenständlichen Fall von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bf. bezog im Streitjahr 2012 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lkw-Fahrer der Firma Z- GmbH. Im Streitjahr hatte der Bf. mit seiner nicht erwerbstätigen Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn, der am Familienwohnsitz eine Lehre absolvierte, den Familienwohnsitz in S. Der Beschäftigungsort des Bf. war in F, welcher 170 km entfernt vom Familienwohnsitz liegt.
Jeden Montag fuhr der Bf. mit seinem privaten PKW von S 170 km nach F und übernahm dort seinen beruflichen Lkw, um mit diesem bis Freitag im Nah- bzw. Fernverkehr unterwegs zu sein. Während der Woche übernachtete der Bf. in seiner Lkw Fahrerkabine. Am Freitag kehrte er mit dem Lkw nach F zurück, um mit seinem privaten Pkw an den Familienwohnsitz nach S zurückzukehren.
Anzumerken ist dass dem Bf. in seinen Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2009 bis 2011 die Familienheimfahrten als Werbungskosten zugesprochen wurden (Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103501/2012).
Die vom Bf. angeführte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes lautet wie folgt:
"Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zufolge dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Ebenfalls nicht abzugsfähig (Z 2 lit. a leg.cit.) sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nicht abzugsfähig sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits(Tätigkeits)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988). Der höchste in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg.cit. angeführte Betrag betrug in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung 3.372,00 (2009 und 2010) € 3.672,- (2011) jährlich.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung - Allgemeines"), wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann
und entweder
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
Nach Rz 342 LStR 2002 ist die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. Diese Voraussetzung ist gegeben.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus ().
Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort "zB" unzumutbar bei: Bei Unzumutbarkeit der (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen am Familienwohnsitz (; ; ).
Im gegenständlichen Fall stützt der Bf. die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes darauf, dass seine Frau die Pflege ihrer Mutter (und somit Schwiegermutter des Bf.) in einer Wohnung in U bzw. am Familienwohnsitz in S zu bewerkstelligen hatte. Wenn im gegenständlichen Fall die pflegende und die zu pflegende Person nicht im selben Haushalt lebten, ist darauf zu verweisen, dass der Unabhängige Finanzsenat von der Auffassung, dass Haushaltszugehörigkeit der zu pflegenden Person vorliegen müsse, bereits vor geraumer Zeit mit der Begründung abgerückt ist, dass "es für die Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes keinen Unterschied machen kann, ob die zu pflegende Person nun im eigenen Familienhaushalt oder aber in einem anderen (dem Familienhaushalt nahen) Haushalt lebt" (vgl. RV/2516-W/07 vom ).
Nach der Rechtsprechung ist die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung für die jeweiligen Streitjahre vorzunehmen ().
Durch die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter des Bf. und deren Pflege durch die Ehegattin des Bf. sind gewichtige Gründe für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung des Bf. an seinen Beschäftigungsort gegeben. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der vom Bf. beantragten Aufwendungen, die sich aus der doppelten Haushaltsführung des Bw. ergeben, liegen somit vor.
Der Beschwerde war somit Folge zu geben. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten stellen in den Streitjahren 2009 bis 2011 in der beantragten Höhe Werbungskosten dar."
Diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist im gegenständlichen Fall insofern nicht anwendbar, weil die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung mit der Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter des Bf. begründet wurde. Durch den Tod der Schwiegermutter im Jahr 2011 ist dieser Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nicht mehr gegeben.
Richtig ist, dass die jüngere Verwaltungspraxis im 2. LStR-Wartungserlass vom seine Rechtsansicht geändert hat und nunmehr in RZ 354 der LStR 2002 die Auffassung vertritt, dass es für die Anerkennung von Familienheimfahrten nicht entscheidend ist, ob die Wohnmöglichkeit am Arbeitsort einen Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO vermittelt; auch eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schlafstelle oder ein angemietetes Hotelzimmer rechtfertigt steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten.
Trotzdem müssen die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegen.
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt (siehe Stichwort "Doppelte Haushaltsführung", Rz 341).
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden
Z 1) die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge;
Z 2a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeit- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, der in der im verfahrensgegenständlichen Jahr 2012 geltenden Fassung 3. 672,00 € beträgt (bei einfachen Fahrtstrecke von über 60 km).
Ausgaben für den Haushalt, Verpflegung und Wohnung des Arbeitnehmers gehören nach den Grundregeln des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu den Aufwendungen für die Lebensführung, die nicht abzugsfähig sind.
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Unterschieden wird zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz und am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht.
Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet, als sein Familienwohnsitz ().
Der wesentliche Unterschied zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung dann gesprochen wird, wenn die nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren, während eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung die Verlegung des Familienwohnsitzes auf längere Sicht unzumutbar erscheinen lässt.
Für beide Arten der doppelten Haushaltsführung gilt allgemein, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (; ; , 2001/13/0216).
Nach Lehre und Rechtsprechung sind aber Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst [vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm. 25 (Stand: , rdb.at); Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 224 f], wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu auch Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 16 Abs. 1 Z 6 Tzen 72, 75, und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung; Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Rz 56 "Doppelte Haushaltsführung").
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann - wie erwähnt - unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen müssen jedoch aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. ; ).
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (). Unbestritten ist, dass der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz mehr als 120 km entfernt ist (siehe Rz 342 LStR 2002). Im Streitfall ist der Familienwohnsitz des Bf. rund 170 km von seinem Beschäftigungsort entfernt, sodass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist nicht privat veranlasst, wenn der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
Da d ie Gattin des Bf. hat ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, um ihre Mutter bis zu ihrem Tod im Jahr 2011 zu pflegen, ist nun zu prüfen, ob andere private Gründe, denen erhebliches Gewicht zukommt, vorliegen, die eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes begründen.
Fraglich für die Anerkennung der Familienheimfahrten als Werbungskosten ist, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort bzw. in übliche Entfernung von der Arbeitsstätte trotz der vom Bf. bezeichneten Gründe zuzumuten war oder nicht.
Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist auch für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen.
Einen Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes erblickt der Bf. darin, dass seiner Ansicht nach der Verkauf des Eigenheimes aufgrund der Lage in einem strukturschwachen Gebiet zu einer erheblichen Vermögenseinbuße führen würde.
Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB ; ) und Rz 345 LStR 2002 die Verlegung des Wohnsitzes aus einer strukturschwachen Region in ein Ballungszentrum unzumutbar sein kann. Hierbei geht es in aller Regel um Fälle, in denen sich der Familienwohnsitz in einer Kleingemeinde befindet und eine Landwirtschaft in einem zumindest zur Selbstversorgung geeigneten Umfang betrieben wird (zB , mwN.).
Da aber einer Tätigkeit eines Lkw-Fahrers immanent ist, dass die "Arbeitsstätten" wechseln, dass die Arbeitsstätte jene ist, an dem der Lkw übernommen wird und wie aus den Arbeitsverhältnissen und den tatsächlichen Beschäftigungsorten ersichtlich ist, haben sich diese beim Bf. in den letzten Jahren mehrmals geändert. So war der Beschäftigungsort des Bf. in den - die den Bf. oben angeführten und zitierten betreffenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes - damals verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahren in Lödersdorf und im Jahr 2015, in dem der Bf. die Beschwerde erhob in Ort3 und im streitgegenständlichen Jahr in F. Durch die ständig wechselnden Arbeitsstätten liegt eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, vor.
Durch diese häufige Veränderung der Arbeitsstellen ergibt sich eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes, die eine Voraussetzung für die Gewährung der doppelten Haushaltsführung darstellt. Als weiterer Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitz liegt in der Lehrausbildung des minderjährigen Sohnes am Familienwohnsitz.
In Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse liegen daher die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung in diesem konkreten Fall vor und stellen die Aufwendungen für Familienheimfahrten im Veranlagungsjahr 2012 in der beantragten Höhe Werbungskosten dar.
Berechnung der Einkommensteuer für das Jahe 2012:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 20.996,37 € |
Werbungskosten | -3.672,00 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 17.324,37 € |
Sonderausgaben | |
Viertel der Aufwendungen für Personen-vesrscherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung | -1.460,00 € |
Kirchenbeitrag | -85,04 € |
Kinderfreibetrag gem. § 106a Abs. 1 EStG | -220,00 € |
Einkommen | 15.559,33 € |
Einkommensteuer* | 1.660,89 € |
Alleinverdienserabsetzbetrag | -494,00 € |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 € |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | - 54,00 € |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 821,89 € |
Steuer sonstige Bezüge | 179,35 € |
Einkommensteuer | 1.001,25 € |
anrechenbare Einkommensteuer | -3.412,94 € |
Festgesetzte Einkommensteuer | -2.411,69 € |
* (15.559,33 - 11.000,00 ) x 5.100,00 / 14.000,00 = 1.660,89 €
Die festgesetzte Einkommensteuer unter Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer ergibt eine Abgabengutschrift in Höhe von 2.411,69 €.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung.Weiters ist die dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Kraftfahrer Pendlerpauschale Familienheimfahrten Schlafstelle Arbeitsstätte Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104184.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at