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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 21.09.2016, RV/7101054/2012

Zurücknahmeerklärung der Beschwerde nach nicht befolgtem Mängelbehebungsauftrag (§85 Abs 2 BAO)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Anna Radschek und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Anna Mechtler-Höger, KR Gregor Ableidinger und Dr. Franz Kandlhofer im Beisein der Schriftführerin Andrea Newrkla in der Beschwerdesache Bf., W, gegen die Bescheide des FA Wien 4/5/10 vom , Steuernummer, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2010 in der Sitzung am beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a der Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194 idgF, (BAO) als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7101054/2012, wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, folgenden Mangel innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerden vom als zurückgenommen gälten:

Den als Bescheidbeschwerden zu behandelnden Abgabenerklärungen vom fehlt eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO), weil die in die Abgabenerklärungen eingesetzten Ziffern für sich allein und ohne entsprechende Erläuterungen nicht als Begründung für eine Berufung bzw. Beschwerde ausreichen (vgl. ). .

Da dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen wurde, erklärt das Bundesfinanzgericht die Beschwerden gemäß § 85 Abs 2 iVm § 2a BAO als zurückgenommen.

Gemäß § 274 Abs Z 1 lit b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es im Vorlageantrag (§ 264 BAO) beantragt wird.

Der Senat kann gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO) zu erklären ist.

Von der im Vorlageantrag beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101054.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at