Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.07.2016, RV/7500721/2015

1. Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines Parkverbotes in einer flächendeckenden Kurzparkzone 2. Vorliegen eines "fortgesetzten Deliktes"

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500721/2015-RS1
Im Bereich eines Halte- und Parkverbotes nach der StVO kann gleichzeitig auch eine gebührenpflichtige Kurzparkzone bestehen. Das Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines Halte- und Parkverbotes in einer flächendeckenden Kurzparkzone kann sowohl eine Bestrafung nach den Bestimmungen der StVO wegen Falschparkens wie auch eine Bestrafung nach dem Parkometergesetz wegen Nichtentrichtung der Parkometerabgabe nach sich ziehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungs­strafsache Bf, über die Beschwerden gegen die Straf­erkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistrats­abteilung 67, vom , MA 67-PA-504445/5/4, und vom , MA 67-PA-586299/5/6, betreffend Verwaltungs­übertretungen nach § 5 Abs. 2 Parkometer­abgabe­verordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometer­gesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straf­erkenntnis vom , MA 67-PA-504445/5/4, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straf­erkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in Höhe von 14,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

II. Der Beschwerde gegen das Straf­erkenntnis vom , MA 67-PA-586299/5/6, wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 365 Euro auf 80 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheits­strafe von 74 Stunden auf 16 Stunden herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10 Euro (bisher: 36,50 Euro) festgesetzt.

Im Übrigen wird das angefochtene Straf­erkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

IV. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistrats­abteilung 67 (MA 67), GZ MA 67-PA-504445/5/4, vom , wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

Er habe am um 14:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Sonnenfels­gasse, gegenüber Hausnummer 2, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-xxxxxx abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungs­zeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Er habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometer­abgabe­verordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometer­gesetz 2006 verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometer­gesetz 2006 werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe von 16 Stunden, verhängt.

Der Bf. erhob am gegen die Strafverfügung vollinhaltlich Einspruch.

Mit Schreiben der MA 67 ("Aufforderung zur Rechtfertigung") vom wurde dem Bf. informations­halber der automations­unterstützte Daten­auszug der Anzeige sowie die beiden bei der Anzeigelegung angefertigten Fotos in Kopie übermittelt. Dem Bf. wurde die Möglichkeit geboten, sich innerhalb von zwei Wochen zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben.

Der Bf. gab mit Schreiben vom folgende Stellungnahme ab:

Die Behauptung, es liege eine Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometer­abgabe­verordnung vor, sei falsch. Die Fotos bewiesen unzweifelhaft, dass er sein Fahrzeug in keiner kundgemachten Kurzparkzone abgestellt habe.

Dies ergebe sich schon daraus, dass eine Kurzparkzone in einer Wohnstraße nur dort Geltung habe, wo gemäß § 23 Abs. 2a StVO grundsätzlich das Halten und Parken gestattet ist. Im Übrigen gebe es in der Sonnenfels­gasse nur Anrainer­parkplätze und keine Kurz­parkplätze entlang dem halben Haus Sonnenfels­gasse 3 ab Einfahrt in Richtung Jesuitten­gasse. Somit sei die Verletzung einer Kurzparkzone oberhalb Sonnenfels­gasse 3 ab Einfahrt bis Köllnerhof­gasse gar nicht möglich.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, GZ MA 67-PA-504445/5/4, vom , wurde über den Bf. wegen der oben angeführten Verwaltungs­übertretung gemäß § 4 Abs. 1 Parkometer­gesetz 2006 eine Geldstrafe von 72 Euro, für den Fall der Unein­bring­lichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe von 16 Stunden, verhängt. Weiters wurde dem Bf. gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 Euro auferlegt. In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

" Das Fahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung beanstandet, weil es im Bereich einer gebühren­pflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Unbestritten blieb, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Einwand, dass das Fahrzeug nicht im Bereich einer Kurzparkzone gestanden sei, da eine Kurzparkzone in einer Wohnstraße nur dort Geltung habe, wo gemäß § 23 Abs. 2a StVO das Halten und Parken gestattet sei, wird Folgendes bemerkt:

Das Fahrzeug wurde an der Örtlichkeit Wien 1, Sonnenfelsgasse 2 beanstandet.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt daher innerhalb eines ordnungsgemäß kund­ge­machten flächendeckenden Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag von 09:00 bis 22:00 Uhr (Parkdauer: 2 Stunden).

Innerhalb von Kurzparkzonen können auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird.

Es ist für die Abgabepflicht nach der Parkometerabgabeverordnung daher ohne rechtliche Bedeutung, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb einer Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht (vgl. dazu die Erkenntnisse des ZI. 97/17/0331, vom , Zl. 2002/17/0350 ua)."

Wegen des Abstellens des oben angeführten Kraftfahrzeuges ohne gültigen Parkschein am um 13:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Sonnenfels­gasse 3 erging an den Bf. am ein weiteres Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien zu der Geschäfts­zahl MA 67-PA-586299/5/6 (verhängte Geldstrafe: 365 Euro, bei Unein­bring­lichkeit 74 Stunden Ersatz­freiheits­strafe) mit im Wesentlichen gleich­lautender Begründung.

Der Bf. erhob gegen die oben angeführten Straferkenntnisse Beschwerden mit folgender Begründung:

Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage vollkommen. Die zitierten VwGH-Erkenntnisse bezögen sich nicht auf das Wiener Parkometergesetz, sondern auf Normen anderer Bundes­länder (Steiermark, Salzburg). Daher liege ein Begründungsmangel vor, der die Straf­erkenntnisse nichtig mache. Auch ließe sich aus den zitierten Erkenntnissen die Interpretation der belangten Behörde nicht rechtfertigen.

Der Gemeinde Wien sei es nur dort möglich, eine Parkraumbewirtschaftung zu betreiben, wo ihr das Recht zur Bewirtschaftung durch den Bundesgesetzgeber auch übertragen ist. Die StVO stelle eine Bundesnorm dar. Im § 76b StVO sei definiert, was für eine besondere Straße eine Wohnstraße ist. Die Kundmachung habe gemäß § 76b Abs. 5 StVO zu erfolgen, somit mit einem Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 9c bzw. 9d. In § 23 Abs. 2a StVO sei definiert, wo das Abstellen eines Kfz erlaubt ist, nämlich ausschließlich innerhalb der dafür gekenn­zeichneten Stellen. Aufgrund dieser Bundesnorm sei es der Gemeinde untersagt, außerhalb der gekennzeichneten Stellflächen eine Parkraumbewirtschaftung vorzunehmen. Daher gelte die Kurzparkzone nur dort, wo auch übertragene administrable Stellflächen der Gemeinde zur Vergebührung zur Verfügung stehen. Die Gemeinde habe innerhalb der Stellflächen in der Sonnenfelsgasse ein gebührenpflichtiges Anrainerparken verfügt.

Die Behörde irre, wenn sie vermeine, dass es sich bei einer Wohnstraße um ein Halte- und Parkverbot nach § 24 StVO handelt, wo die Gemeinde auch innerhalb einer Kurzparkzone ein aktives Verfügungsrecht über die Straßenfläche hat. Mit der Widmung Wohnstraße weise die Gemeinde explizit darauf hin, dass die speziellen Rechtsbedingungen, die eine Wohnstraße ausmachen, in Geltung sind. Das heiße, gebührenpflichtige Stellflächen befinden sich innerhalb der markierten Straßenfläche und nicht außerhalb.

Bundesvorschriften könnten von Gemeindevorschriften/Landesrecht nicht ausgehebelt werden, außer der Bundesgesetzgeber habe dazu das Land/die Gemeinde explizit ermächtigt. Eine derartige Ermächtigung liege aber nicht vor, wenn es sich um eine Wohnstraße handelt.

Unbestritten sei, dass die Gemeinde eine Parkometerabgabe in Wohnstraßen auf jenen Flächen erheben kann, die durch die weiße Umrandung, den Bundesvorschriften folgend, als Stellflächen ausgewiesen werden. Außerhalb dieser gekennzeichneten Flächen habe die Gemeinde innerhalb eines Wohnstraßenbereiches keine Gebührenhoheit. Dort könne sie wegen Falschparkens gemäß § 23 Abs. 2a StVO und mit einer Lenkererhebung nach § 103 Abs. 2 KFG vorgehen.

Erstaunlich sei auch, was die MA 67 vermeine, alles „richten“ zu dürfen, ohne ein Gericht zu sein. Die Verhängung von Ersatzarreststrafen sei nach der VfGH-Entscheidung G 181/2014 per Verfassung ausschließlich Richtern vorbehalten. Es sei daher die Frage zu stellen, wieso dann die Sachbearbeiter der MA 67, die nicht einmal Rechtspfleger/innenstatus haben, Freiheitsstrafen aussprechen dürfen. § 16 VStG stehe somit im Widerspruch zu dieser VfGH-Entscheidung. Es möge eine Prüfung der Verfassungskonformität des § 16 VStG durch das BFG beim Verfassungsgerichtshof beantragt werden.

Im Übrigen sehe das Parkometergesetz 2006 im § 4 Abs. 1 ff nur eine Geldstrafe und keine Ersatzarreststrafe vor. Es könne daher im Parkometerabgabeverfahren nach dem Wiener Landesrecht prinzipiell keine Ersatzarreststrafe ausgesprochen werden.

Es werde die Zusammenlegung des Verfahrens MA 67-PA- 504445/5/4 mit dem Verfahren MA 67-PA-586299/5/6 beantragt, da es sich um sachverhaltsidente Verfahren handle. Es handle sich um ein „fortgesetztes Delikt" gemäß § 22 VStG.

Es werde eine mündliche Verhandlung vor dem BFG beantragt.

Es werde beantragt, die Sachbearbeiterin und den Abteilungsleiter der MA 67 als Zeugen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Zeugen würden benötigt, um den juristischen Wissens­stand der handelnden Organe bei der MA 67 darlegen zu können.

Es werde beantragt, die gegenständlichen Straferkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit und wegen Verfahrensmängeln aufzuheben.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Bf. im Hinblick auf § 19 VStG, wonach bei der Bemessung der Geldstrafen die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, Folgendes an:

Er verweise auf den Vorakt mit der GZ RV/7500183/2016, wo er in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen habe, dass er aufgrund seines geringen Einkommens nicht veranlagt wird. Sorge­pflichten bestünden keine.

Zu seinen Vermögens­verhältnissen machte der Bf. keine Angaben.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl. 2008/33 idF ABl. 2013/29, sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 76b Straßenverkehrsordnung 1960 ( StVO 1960) lautet:

"§ 76b. Wohnstraße

(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.

(2) In Wohnstraßen ist das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.

(3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben.

(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen u. dgl. sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit nach Abs. 3 gewährleistet wird.

(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind."

Gemäß § 23 Abs. 2a StVO 1960 ist in Wohnstraßen das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.

Bei der Sonnenfels­gasse handelt es sich um eine gemäß § 76b Abs. 5 StVO 1960 als Wohnstraße gekennzeichnete Straße.

In Wohnstraßen ist das Parken von Kraftfahrzeugen generell erlaubt, jedoch nur an den dafür durch Boden­markierung (weiße Umrandung) gekennzeichneten Stellen. Der Bf. hat sein Fahrzeug zu den Tat­zeit­punkten in der Sonnenfels­gasse außerhalb der gekennzeichneten Stell­flächen abgestellt.

Im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk – und damit auch in der Sonnenfels­gasse – besteht eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende gebührenpflichtige Kurzparkzone.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob im Bereich eines gesetzlichen Parkverbotes gleichzeitig auch eine gebührenpflichtige Kurzparkzone bestehen kann oder ob eine solche durch ein Parkverbot für diesen Bereich außer Kraft gesetzt wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen innerhalb einer Kurzparkzone auch noch WEITERGEHENDE Verkehrsbeschränkungen wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden. Auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bleiben bestehen, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde (vgl. ; ; jeweils ergangen zum Wiener Parkometergesetz).

Es ändert nichts an der Geltung einer Kurzparkzonenverordnung - als Bestimmung eines Gebietes, woran die StVO 1960 (im Gesetz bestimmte) Rechtsfolgen knüpft - die der Landes­gesetzgeber als eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabepflicht als Sach­verhalts­element bestimmt, dass FÜR DEN RECHTSFOLGENBEREICH in straßen­polizeilicher Hinsicht die Wirksamkeit der Kurzparkzonenverordnung (durch weitergehende Verkehrs­beschränkungen - hier: Halteverbot) "zurückgedrängt" ist (vgl. ; ergangen zum Wiener Parkometergesetz).

Für die Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometergesetz ist es ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrs­beschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (vgl. zB ; ; ).

Das im Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG geltende Kumulationsprinzip schließt nicht aus, dass beim Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen strafbaren Handlungen mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden, wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Die durch die Straßenverkehrsordnung und das Wiener Parkometergesetz geschützten Rechtsgüter sind nicht identisch (vgl. ).

Wie sich aus der dargestellten Rechtslage zweifelsfrei ergibt, kann im Bereich eines Halte- und Parkverbotes nach der StVO gleichzeitig auch eine gebührenpflichtige Kurzparkzone bestehen. Das Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines Halte- und Parkverbotes in einer flächendeckenden Kurzparkzone kann sowohl eine Bestrafung nach den Bestimmungen der StVO wegen Falschparkens wie auch eine Bestrafung nach dem Parkometergesetz wegen Nichtentrichtung der Parkometerabgabe nach sich ziehen.

Aus den dargelegten Gründen bestand - entgegen der vom Bf. vertretenen Auffassung - zu den Tatzeitpunkten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Sonnenfels­gasse, gegenüber Hausnummer 2, bzw. Sonnenfels­gasse 3 sehr wohl die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe.

Da die Parkometerabgabe unbestrittenermaßen nicht entrichtet wurde, besteht kein Zweifel, dass der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Bf. nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG).

Zum Antrag, das Verfahren MA 67-PA-586299/5/6 als "fortgesetztes Delikt" zu behandeln:

§ 22 Abs. 2 VStG lautet: "Hat jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen."

§ 22 Abs. 2 VStG statuiert (anders als das Kriminalstrafrecht) im Verwaltungs­strafrecht das Kumulationsprinzip unter anderem bei Begehung mehrerer Verwaltungs­übertretungen (echte Realkonkurrenz).

Hiervon soll nach Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, zu § 22 VStG, 818 f, mwV, eine Ausnahme bestehen, wenn das von der Strafrechtsdogmatik entwickelte Institut des fortgesetzten Deliktes vorliegt. Darunter ist eine Reihe von gesetz­widrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die "vermöge der Gleichartigkeit der Begehungs­form sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammen­hanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammen­treten; der Zusammenhang muss sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Fahrlässige Begehungen scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch bloß mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat (Gesamtvorsatz), ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten".

Die Bestimmungen des Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbots­zeitraumes. Diese Absicht des Gesetzgebers trifft nicht nur für die Abgabepflicht selbst, sondern auch für die verwaltungs­strafrechtliche Sanktion ihrer Verletzung durch § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes zu. Aus dem genannten Zweck der Vorschrift folgt, dass es zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des Parkometergesetzes, die für verschiedene Abgabenzeiträume gesetzt werden, stets an dem zeitlichen Zusammenhang fehlt, der für fortgesetzte Delikte gefordert wird. Die dem Gesetz zu Grunde liegenden Überlegungen der Parkraum­bewirtschaftung schließen es nämlich aus, selbst aufeinander­folgende Abgabenzeiträume zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen, werden doch in jedem Zeitraum in der Regel verschiedene Parkraumwerber in ihren individuellen Interessen berührt. Es erübrigt sich solcherart eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerde­führer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, käme ein fortgesetztes Delikt doch überhaupt nur in ersterem Fall in Frage (vgl. ; ; jeweils ergangen zum Wiener Parkometergesetz).

Vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes kann somit gegenständlich mangels eines unmittelbar gegebenen zeitlichen Zusammenhanges der Delikte (Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein am und am ) nicht ausgegangen werden. Dem Antrag des Bf., das Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein am als fortgesetztes Delikt zu beurteilen, kann daher nicht gefolgt werden.

Jedoch ist auf die gemäß § 38 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 VStG auf die gegen­ständlichen Verwaltungs­straf­verfahren anzuwendende Bestimmung des § 39 Abs. 2 AVG zu verweisen, wonach die Behörde mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen kann. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrens­anordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Im Sinne der Zweckmäßigkeit und Einfachheit werden gegenständlich die Beschwerden gegen die oben angeführten Straf­erkenntnisse zusammengefasst behandelt.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinn­gemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat hat in nicht unerheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit an der Bewirt­schaftung und Rationierung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungs­gemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe geschädigt.

Der Unrechtsgehalt der Tat - der nicht nur in der Verletzung fiskalischer Interessen, sondern insbesondere in der Verletzung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, die im inner­städtischen Bereich einen Parkplatz suchen und benützen wollen, begründet ist - konnte daher nicht als gering angesehen werden.

Hinsichtlich des Sachverhaltes steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass der Bf. das Fahr­zeug abstellte, ohne dass er für dessen Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungs­zeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt hat.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen und auch nicht aufgrund der Tatumstände anzu­nehmen. Das Verschulden des Bf. kann somit keineswegs als geringfügig angesehen werden.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten ist auf die Judikatur des VwGH, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. , mwN), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. , mwN), zu verweisen.

Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die im Straferkenntnis vom , MA 67-PA-504445/5/4, in Höhe von 72 Euro verhängte Geld­strafe keineswegs zu hoch, zumal für den Bf. die verwal­tungs­straf­rechtliche Unbe­schol­ten­heit nicht mehr gilt und sonstige Milderungsgründe nicht hervor­gekommen sind.

Die im Straferkenntnis vom , MA 67-PA-586299/5/6, in Höhe von 365 Euro verhängte Geld­strafe erscheint jedoch in Anbetracht von fünf aktenkundigen einschlägigen Vorstrafen als zu hoch bemessen und wird daher auf 80 Euro herabgesetzt. Die Ersatz­freiheits­strafe wird entsprechend reduziert.

Zum Antrag auf Zeugenvernehmungen:

Aus der Bestimmung des § 45 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, folgt, dass ein Zeuge nur über seine Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht (somit zu Sachverhalts­fragen) befragt werden kann.

Der Antrag des Bf., die zuständigen Organe der belangten Behörde als Zeugen zu laden, um ihren juristischen Wissens­stand darlegen zu können, war daher abzulehnen.

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf. gegen die Verhängung von Ersatz­freiheits­strafen:

Soweit der Bf. verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verhängung von Ersatz­freiheits­strafen vorbringt, genügt es zum einen, auf § 16 Abs. 1 VStG zu verweisen, worin es heißt: "Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe festzusetzen." Bei Verwaltungs­übertretungen nach § 5 Abs. 2 Parkometer­abgabe­verordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometer­gesetz 2006 ist demnach zwingend von der Verwaltungs­behörde unter Anwendung dieser Bestimmung des VStG eine Ersatz­freiheits­strafe zu verhängen. Wenn der Bf. in diesem Zusammenhang die Entscheidung des , zitiert, ist er darauf zu verweisen, dass darin über den dortigen Beschwerde­führer von der Verwal­tungs­behörde neben einer Ordnungs­strafe eine Ersatz­arreststrafe verhängt wurde, obwohl nicht das VStG, sondern die Salzburger Landes­abgaben­ordnung anzuwenden war und diese nur die Verhängung von Ordnungsstrafen vorsah ().

Die vom Bf. aus der Entscheidung des , abgeleitete Ansicht, der Ausspruch einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe zähle zum genuinen Bereich der Recht­sprechung ieS und somit zu den "Richtervorbehaltssachen", ist für das BFG schon deshalb unverständlich, da es im genannten VfGH-Verfahren um die verfassungs­rechtliche Frage der Zulässigkeit der Besorgung der Geschäfte der Gerichtsbarkeit durch nicht-richterliche Organe ging (im konkreten Fall um die Verwendung von Rechts­pflegern beim Verwaltungs­gericht Wien). Dass es demgegenüber verfassungs­rechtlich zulässig ist, in Verwaltungs­strafverfahren Verwaltungs­behörden zur Vollziehung vorzuschalten, die unter Anwendung der entsprechen­den Bestimmungen des VStG Geldstrafen und gemäß § 16 Abs. 1 VStG zwingend Ersatz­frei­heits­strafen verhängen, stößt - soweit ersichtlich - weder in der einschlägigen Fachliteratur noch in der Judikatur auf Bedenken (vgl. nicht zuletzt ). Selbst der EGMR hat etwa in der Beschwerdesache Lückhof und Spanner gegen Österreich, Urteil vom , Bsw. 58452/00 und Bsw. 61920/00, im Zusammen­hang mit der Lenker­auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG ausdrücklich keine Bedenken gegen das in Österreich be­ste­hen­de System der Ersatz­freiheits­strafen gezeigt ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes absolut unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 76b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 23 Abs. 2a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500721.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at