Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung einer Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., W., vertreten durch B.GmbH, Adr.Vertr.1, vertreten durch PS., Adr.Vertr.2, gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser, vom und vom , jeweils MA 31-618488/13, betreffend Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr beschlossen:
I) Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, erließ am (für den Zeitraum bis ) und am (für den Zeitraum bis ) Bescheide, wonach der Antrag von Herrn Bf., vertreten durch die B.GmbH auf Herabsetzung der Abwassergebühr im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Nichteinleitungsmenge, die die im Gesetz vorgegebene Mindestgrenze von 5% der Bezugsmenge zu überschreiten habe, nicht nachgewiesen worden sei.
Diese Bescheide wurden nachweislich am zugestellt.
Dagegen brachte mit Schriftsatz vom die Wohnungseigentümergemeinschaft Bf. und andere laut beiliegendem Grundbuchsauszug, vertreten durch B.GmbH, diese vertreten durch Sachverständiger PS. (Vollmacht beiliegend), (in der Folge: Beschwerdeführerin) Beschwerde ein, machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit der Bescheide geltend und legte ein neues Gutachten für das Jahr 2012 und Folgejahre vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurück und führte begründend aus, dass im gegenständlichen Fall die Bescheide vom und nachweislich am zugestellt worden seien. Die Rechtsmittelfrist habe somit am geendet.
Mit Schriftsatz vom (gewertet als Vorlageantrag) brachte die Beschwerdeführerin vor, dass keine neuerliche Beschwerde existiere, sondern dass sich die Klarstellung vom ausschließlich auf die binnen aufrechter Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde vom beziehe.
Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie die Bescheide unter Berücksichtigung der technischen Parameter aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr stattzugeben.
Folgende Erwägungen wurden getroffen:
Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig mit Schriftsatz vom Beschwerde gegen die Bescheide vom und vom , MA 31 - 0618488/13 eingebracht worden. Da jedoch der letzte Tag zur fristgerechten Einbringung eines Rechtsmittels der war, ist der Schriftsatz vom weit außerhalb der Frist und damit verspätet eingebracht worden.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag vermeint, es existiere keine neue Beschwerde, denn der Schriftsatz vom beziehe sich ausschließlich auf die binnen aufrechter Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde vom , ist darauf hinzuweisen, dass einerseits die Beschwerde vom unzweifelhaft von einer anderen Beschwerdeführerin eingebracht wurde und andererseits der Schriftsatz vom sämtliche Kriterien einer Bescheidbeschwerde erfüllt. Auch ist nicht möglich, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die beschwerdeführende Partei einfach durch eine sogenannte Richtigstellung auszutauschen.
In Folge der nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom ist es dem Gericht verwehrt, auf die inhaltlichen Einwendungen der Beschwerdeführer näher einzugehen.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm §§ 274 Abs. 5 und 264 Abs. 4 lit. f BAO ungeachtet der Anträge der Beschwerdeführer abgesehen werden.
Zulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da der getroffene Beschluss der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. etwa ) und sich die Rechtsfolge eines nicht fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels bereits aus § 260 Abs. 1 lit. b BAO ergibt, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400093.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAC-11904