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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2016, RV/7100954/2011

Bindung der Abgabenfestsetzung an rechtswirksam ergangene "Nichtfeststellungsbescheide"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Anna Mechtler-Höger, KR Gregor Ableidinger und Dr. Franz Kandlhofer im Beisein der Schriftführerin FOIin Andrea Newrkla in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Steuer & Beratung GmbH, Franzensbrückenstraße 26/3, 1020 Wien, gegen die Bescheide des FA X betreffend Einkommensteuer 2002 bis 2006, in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) war in den Streitjahren zu 50% an der aus ihm, A und B bestehenden Miteigentümergemeinschaft beteiligt. Die Miteigentümergemeinschaft erklärte Einkünfte aus der Vermietung einer Liegenschaft in S,W-Straße. Das Finanzamt verneinte die Einkunftsquelleneigenschaft dieser Vermietung und erließ für die Jahre 2001 bis 2006 Bescheide gemäß § 92 Abs. 1 lit b BAO, mit denen ausgesprochen wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2001 bis 2006 zu unterbleiben habe, weil es sich bei der Tätigkeit der Miteigentümergemeinschaft um Liebhaberei handle.

Am wurden die Einkommensteuerbescheide des Bf für die Jahre 2002 bis 2006 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert und der in den einzelnen Jahren erklärte Anteil am Überschuss der Werbungskosten nicht in Ansatz gebracht. In der Begründung wurde auf die bescheidmäßigen Feststellungen zur Steuernummer XXXX verwiesen.

Mit Schreiben vom erhob der Bf Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2006 und brachte vor, gegen die Grundlagenbescheide sei eine erfolgversprechende Berufung eingebracht worden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidungen (nunmehr: Beschwerdevorentscheidungen) ab und führte begründend aus, bei der Vermietung des Objektes in S,W-Straße, liege keine Einkunftsquelle vor.

Dagegen wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt.

Antragsgemäß wurde am eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Klarstellend ergeht der Hinweis, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO idgF vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

Das Finanzamt X hat unter der Steuernummer XXXX u.a. für die Jahre 2002 bis 2006 Bescheide gemäß § 92 Abs. 1 lit b BAO erlassen, mit denen ausgesprochen wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zu unterbleiben habe. Diese Bescheide enthielten den Hinweis, dass sie gegen alle Beteiligten wirken, denen Einkünfte zugerechnet werden und mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gilt. Die Bescheide wurden dem steuerlichen Vertreter zugestellt.

In den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre wurden die von der Miteigentümerschaft erklärten auf den Bf entfallenden Anteile an den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht in Ansatz gebracht.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 92 Abs. 1 lit b BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen.

Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrundeliegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Nach Ritz, BAO5, § 92 Tz 16, sind die Grundsätze zu Feststellungsbescheiden über Rechte (Rechtsverhältnisse) auf Feststellungen abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen sinngemäß anzuwenden.

Diese Aussage bedeutet, dass auch die nach § 92 Abs. 1 lit b BAO ergangenen "Nichtfeststellungsbescheide" unter der Voraussetzung der rechtswirksamen Zustellung gegen alle wirken, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw nicht zugerechnet werden und dass sowohl die Partei als auch die Behörde an die darin enthaltenen Feststellungen (bereits vor Rechtskraft) gebunden sind.

Die Bindungswirkung des § 252 Abs. 1 BAO kommt nicht bloß positiven, sondern auch solchen Feststellungsbescheiden zu, mit denen ausgesprochen wird, dass Feststellungen gemäß den §§ 186 ff BAO zu unterbleiben haben (). Die mit Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des zugrundeliegenden Feststellungsbescheides begründete Anfechtung eines Steuerbescheides ist aus diesem Grunde allein in der Sache abzuweisen.

Im vorliegenden Fall stellte das Finanzamt X fest, dass es sich bei der Vermietung des Objektes in S,W-Straße, im Liebhaberei handle und daher eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu unterbleiben habe. Diese Nichtfeststellungsbescheide sind rechtswirksam ergangen und liegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2002 bis 2006 zugrunde.

Es ist daher dem Beschwerdeführer verwehrt, der Abgabenfestsetzung im Verwaltungsverfahren mit dem Standpunkt entgegenzutreten, dass die Behörde seine negativen Einkünfteanteile an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objektes in S,W-Straße, zu Unrecht nicht berücksichtigt habe; das Finanzamt war in der Abgabenfestsetzung an die Grundlagenbescheide gebunden.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide stehen daher in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

Den aufgezeigten Ordnungsgesichtspunkten entspricht es, dass auch im Falle einer über Parteiinitiative vorgenommenen Änderung der Grundlagenbescheide die im hierarchischen Stufenbau nachfolgenden, abgeleiteten Bescheide die entsprechenden von Amts wegen zu berücksichtigenden Änderungen erfahren.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Beantwortung der Frage, ob eine Bindungswirkung auch an Nichtfeststellungsbescheide besteht, konnte sich der erkennende Senat auf die bereits vorhandene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen ().

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100954.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at