Verspätungszuschlag für Umsatzsteuervorauszahlungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde (vormals Berufung) der E**** Ö**** GmbH, Adr****, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, gegen die Bescheide des Finanzamt es Wien 2/20/21/22 vom , betreffend die Festsetzung jeweils eines Verspätungszuschlages von den Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Zeiträume 01/2010 bis 04/2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Der Verspätungszuschlag für die Umsatzsteuer 01/2010 wird mit 4 %, somit in Höhe von EUR 2.390,62 festgesetzt.
Der Verspätungszuschlag für die Umsatzsteuer 02/2010 wird mit 4 %, somit in Höhe von EUR 1.865,95 festgesetzt.
Der Verspätungszuschlag für die Umsatzsteuer 03/2010 wird mit 4 %, somit in Höhe von EUR 2.301,78 festgesetzt.
Der Verspätungszuschlag für die Umsatzsteuer 04/2010 wird mit 4 %, somit in Höhe von EUR 2.329,20 festgesetzt.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen vier Bescheiden setzte das Finanzamt aus Anlass der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung en für die Monate Jänner bis April 2010 am jeweils einen Verspätungszuschlag in folgender Höhe fest:
UVA 01/2010: Zahllast EUR 59.765,55; Verspätungszuschlag: 6,8 %: EUR 4.064,06;
UVA 02/2010: Zahllast EUR 46.648,83; Verspätungszuschlag: 8,0 %: EUR 3.731,91;
UVA 03/2010: Zahllast EUR 57.544,58; Verspätungszuschlag: 8,0 %: EUR 4.603,57;
UVA 04/2010: Zahllast EUR 58.230,05; Verspätungszuschlag: 5,0 %: EUR 2.911,50.
In der Begründung dieser Bescheide verwies das Finanzamt (lediglich) auf die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung en.
In ihrer Berufung (nunmehr Beschwerde) beantragt die Beschwerdeführer in die Aufhebung der Verspätungszuschläge und bringt dazu zusammengefasst vor, die Beschwerdeführer in (die E**** Ö**** GmbH) sei Teil der Logistik-Division der französischen E**** Gruppe und einer der führenden Logistik-Dienstleister. Die wesentlichen Bestandteile des E****-Logistikangebotes seien Kontraktlogistik, Distribution, Komplett- und Teilladungen sowie Luft- und Seefracht. Die Beschwerdeführer in sei am gegründet und ins Firmenbuch eingetragen worden. Die wichtigsten Kundenbeziehungen seien im Rahmen eines Asset Deals erworben worden. Im Rahmen der Neugründung der Beschwerdeführer in hätten Konzernumstrukturierungen vorgenommen und Mitarbeiter in die Neuorganisation des Rechnungswesens eingeführt werden müssen. Die Fakurierung und Abwicklung des größten Kunden habe jedoch zeitnah erfolgen müssen, sodass bereits im Jahr 2009 Umsätze vorgelegen seien.
Aufgrund von Konzernvorgaben sei beschlossen worden, die Buchhaltung der Beschwerdeführer in an die deutsche Konzerngesellschaft auszulagern, sodass sich die Notwendigkeit ergeben habe, das Buchhaltungssystem und die interne Organisation abzustimmen. Die Einführungs- und Abstimmungsarbeiten hätten aufgrund der nur kleinen Teamgröße erst im ersten Halbjahr 2010 abgeschlossen werden können. Mittlerweile seien diese Abstimmungsschwierigkeiten erfolgreich behoben werden, sodass zukünftig mit einer fristgerechten Einreichung der Steuererklärungen zu rechnen sei und die anfänglichen Schwierigkeiten nur eine einmalige und außerordentliche Ausnahmesituation gewesen seien.
Bei der Ermessensübung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in ein Konzernunternehmen einer ausländischen Unternehmensgruppe sei und erstmalig im Jahr 2009 mit einer Geschäftstätigkeit in Österreich begonnen habe. Nach der Rechtsprechung sei bei der Ermessensübung auch das bisherige Verhalten des Steuerpflichtige n, zB seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten zu berücksichtigen. Daher könne bei einem erstmaligen in Österreich tätigen Unternehmer nicht von einer Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten ausgegangen werden, welche die Fortsetzung eines Verspätungszuschlages rechtfertigen würde. Es handle sich im Streitfall um eine einmalige entschuldbare Fehlleistung der Beschwerdeführer in, die nicht die Festsetzung eines Verspätungszuschlages rechtfertige. In Anbetracht des Zinsniveaus (3-Monats-EURIBOR im August 2010 in Höhe von 0,898 % pa) sei für die Finanzverwaltung kein finanzieller Nachteil entstanden, der die Festsetzung folgenden Verspätungszuschläge rechtfertige würde:
UVA 01/2010: eingereicht am ; säumig 127 Tage; Jahreszinssatz 19,54 %;
UVA 02/2010: eingereicht am ; säumig 96 Tage; Jahreszinssatz 30,42 %;
UVA 03/2010: eingereicht am ; säumig 66 Tage; Jahreszinssatz 44,24 %;
UVA 04/2010: eingereicht am ; säumig 35 Tage; Jahreszinssatz 52,14 %.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führt zusammengefasst aus, gemäß § 135 BAO könne die Abgabenbehörde Abgabenpflichtige n, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahrten, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei.
Eine Verspätung sei nicht entschuldbar, wenn den Abgabenpflichtige n daran ein Verschulden treffe; bereits leichte Fahrlässigkeit schließe die Entschuldbarkeit aus. Auch einem Steuerpflichtige n, der eine internationale Geschäftstätigkeit entfalte müsse zugemutet werden, sich über die steuerlichen Vorschriften derjenigen Länder zu orientieren, in denen er seine Geschäfte abwickle. Die Erklärung über die Errichtung der Beschwerdeführer in sei bereits am vorgelegen, die Eintragung ins Firmenbuch sei am erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es in einem Konzernunternehmen einer ausländischen Unternehmensgruppe mit zahlreichen Niederlassungen in Europa nicht möglich gewesen sei, zeitgerecht die Neuorganisation des Rechnungswesens durchzuführen. Ein Zeitraum von einem Jahr zur Beseitigung von Abstimmungsschwierigkeiten innerhalb eines Konzerns erscheine nicht als angemessen und üblich. Die unbestritten verspätet erfolgte Einreichung der Abgabenerklärungen ( Umsatzsteuervoranmeldung en) sei damit iSd § 135 BAO nicht entschuldbar.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liege dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Bei der Ermessensübung sei jedoch nicht nur das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabenpflichtige n (zB die Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten), sondern vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Der Zinsvorteil der verspäteten Entrichtung allein vermöge keinesfalls das gesamte Spektrum des finanziellen Vorteils der durch die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung erzielt worden sei, abzudecken. Denn es sei daneben jedenfalls auch der Liquiditätsvorteil und der Wettbewerbsvorteil gegenüber pflichtgemäß pünktlich erklärenden Abgabenpflichtige n bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen. Aus diesem Grund könne es sein, dass die Höhe des Verspätungszuschlages den durch die verspätete Abgabe bewirkten Zinsvorteil erheblich übersteige. Unter Bedachtnahme auf den Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages, den Abgabenpflichtige n zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen anzuhalten und in Anbetracht der Tatsache, dass die Versäumung der Fristen voraussehbar gewesen sei und durch zumutbares Verhalten abgewendet hätte werden könne, erweise sich die Auferlegung eines Verspätungszuschlages als gesetzeskonform.
Die Beschwerdeführer in brachte einen Vorlageantrag ein, in welchem sie zusammengefasst ausführte, im Jahr 2009 habe der amerikanischen Computerkonzern X**** seine gesamte weltweite Logistik an die französische E**** Gruppe ausgelagert. Im Rahmen eines Asset Deals habe die französische E**** Gruppe die Logistik-Sparte von X****, welche für E**** einen bis dahin völlig neuen Geschäftsbereich dargestellt habe, übernommen. In diesem Zusammenhang habe bei E**** ein gänzlich neues Managementkonzept für den Logistikbereich entwickelt werden müssen, was mit einem dementsprechenden Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden gewesen sei. Zahlreiche Tochtergesellschaften hätten kurzfristig in den betroffenen Ländern neu gegründet werden müssen. Darüber hinaus hätten auch innerhalb kürzester Zeit lokale Steuerberater beauftragt werden müssen, die die E****-Gruppe bei der Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere im Bereich der Umsatz- und Körperschaftsteuer) in den jeweiligen Ländern unterstützt hätten. Des weiteren sei im Rahmen des Asset Deals mit X**** vereinbart worden, weltweit alle rund 2.000 ehemaligen X****-Mitarbeiter der Logistiksparte in den einzelnen Ländern zu übernehmen und auch weiterhin zu beschäftigen. Zur Abwicklung des Österreich-Geschäftes sei am die Beschwerdeführerin gegründet worden, die gemeinsam mit der Schwestergesellschaft in der Schweiz im Verantwortungsbereich von E**** Deutschland liege. Zur Umsetzung der neuen Organisationsstruktur seien weitreichende Umstrukturierungen in personeller und sachlicher Hinsicht erforderlich gewesen. So hätte zunächst dafür gesorgt werden müssen, dass das bisherige EDV-System in Deutschland an die neuen Geschäftsprozesse angepasst werde und das X****-Deutschland-Geschäft im Rechnungswesen und Controlling auch vollständig und richtig abgebildet werde. Die Mitarbeiter von E**** Deutschland, die bisher lediglich für das Rechnungwesen und Controlling der deutschen Gesellschaft verantwortlich gewesen seien, hätten nun auch das Rechnungswesen für die Konzerngesellschaften in Österreich und in der Schweiz übernehmen müssen. Aus diesem Grund sei es anfangs auch zu Problemen bezüglich der Übernahme der Daten gekommen, da keine technischen Strukturen vorhanden gewesen seien, wo, wie und welche Daten beschafft werden könnten. Hiezu seien anfangs auch noch mangelnde Kenntnisse der Besonderheiten des Bilanz- und Steuerrechtes der einzelnen Länder getreten, die erst Schritt für Schritt durch die deutschen Mitarbeiter erworben worden seien. Der technische und organisatorische Ablauf der Logistikprozesse gehe nach wie vor von X**** aus, welche zu diesem Zweck auch ein Shared-Service-Center in Ungarn eröffnet hätten. Dieses Shared-Service-Center prüfe alle eingehenden Rechnungen und leite diese erst nach eingehender Prüfung an die entsprechende E**** Gesellschaft in den jeweiligen Ländern weiter. Viele organisatorische Abläufe im Shared-Service-Center in Ungarn würden noch manuell abgewickelt, was gerade in der Anfangszeit zu Zeitverzögerungen geführt und eine sofortige Implementierung der neuen Geschäftsprozesse schwierig gestaltet habe. Nach erfolgreicher Implementierung der neuen Geschäftsprozesse sei die Beschwerdeführerin ihren Abgabenverpflichtungen immer zeitgerecht nachgekommen. Die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen 01-04/2010 sei lediglich Ausfluss der Anlaufschwierigkeiten, die sich durch die kurzfristige Übernahme der Logistiksparte von X**** ergeben hätte. Die Beschwerdeführerin sei erst im Jahr 2009 gegründet worden, eine Berücksichtigung des bisherigen steuerlichen Verhaltens sei daher mangels Geschäftstätigkeit in Österreich gar nicht möglich. Die konkret vorgenommene Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages berücksichtige auch weder das Ausmaß der Fristüberschreitung noch die Höhe des erzielten Vorteiles. So sei der Verspätungszuschlag für 01/2010 mit 6,8% niedriger als der von 03/2010 mit 8,0%.
Mit Schreiben vom (Telefax) zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Soweit in der Darstellung des Verfahrensganges von der Berufung die Rede war, ist diese als Beschwerde zu verstehen bzw wird diese in der Folge als solche bezeichnet.
Gemäß § 21 Abs 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, dass in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss.
Von den Voranmeldungen sind Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs 1.
Die Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Voranmeldungen auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Euro nicht überstiegen haben, ist gemäß § 21 Abs 2 UStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
Die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt unter gewissen Voraussetzungen, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (VO BGBl II 201/1998 in der im Streitzeitraum anzuwendenden Fassung).
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Wird eine einzureichende Umsatzsteuervoranmeldung nicht fristgerecht abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag verhängt werden ( mwN).
Gemäß § 134 Abs 2 BAO kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen. Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus. Auch einem Steuerpflichtigen, der eine internationale Geschäftstätigkeit entfaltet, muss zugemutet werden, sich über die steuerlichen Vorschriften derjenigen Länder zu orientieren, in denen er seine Geschäfte abwickelt ( mwN).
Als Kriterien für die Ermessensübung zur Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages von maximal 10 Prozent der festgesetzten Abgabe sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen ( mwN).
Die Höhe der festgesetzten Abgabe ist nicht als Kriteriums bei der Ausmessung des Verspätungszuschlages zu berücksichtigen ( mwN).
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Auffallend sorgloses Handeln schließt leichte Fahrlässigkeit aus (zB ).
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (, 2002/16/0162). Auffallend sorglos handelt, wer die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (zB ).
Eine grobe Fahrlässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Täter die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und darum auffallender Weise vernachlässigt. Es muss sich um ein Versehen handeln, das mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt und sich dabei auffallend aus der Menge der - auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren - Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens heraushebt. Sie ist dann anzunehmen, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt. Eine grobe Fahrlässigkeit setzt ein Handeln oder Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Dabei wird in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt (, 90/09/0194).
Die Beschwerdeführerin wendet zusammengefasst ein, es sei ihr nicht möglich gewesen, die Umsatzsteuervoranmeldungen zum Fälligkeitstag einzureichen, da sie durch im Einzelnen dargelegte (im Wesentlichen die inneren Abläufe betreffende) Umstände im Zusammenhang mit der E**** Gruppe bzw der X**** daran gehindert gewesen sei.
Bei diesen von der Beschwerdeführerin angeführten Umständen handelt es sich allerdings ausschließlich um Umstände, welche der Beschwerdeführerin selbst bzw der E**** Gruppe zuzurechnen sind. Es wäre im Einflussbereich der Beschwerdeführerin bzw an der E**** Gruppe gelegen gewesen, die inneren Abläufe auf eine Weise zu organisieren, die es der Beschwerdeführerin ermöglicht hätte, ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen (konkret der Verpflichtung zur pünktlichen Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen) nachzukommen.
Die Auslagerung der Buchhaltung an die E**** Deutschland, die geringe Teamgröße, die organisatorischen Abläufe im Shared-Service-Center in Ungarn usw lagen im Einflussbereich der E**** Gruppe (bzw der X****) und sind damit der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
Angesichts des Umstandes, dass das Mehrwertsteuersystem EU-weit durch die RL 2006/112/EG vereinheitlicht ist und auch das deutsche Umsatzsteuergesetz die Umsatzsteuervoranmeldung vorsieht, konnte die Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldung auch für die für die Beschwerdeführerin tätige E**** Deutschland nicht unerwartet gewesen sein. Es wäre erforderlichenfalls Sache der Beschwerdeführerin gewesen, entsprechende Erkundigungen über die Rechtslage in Österreich einzuholen; die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen selbst vor, dass sie innerhalb kürzester Zeit einen lokalen Steuerberater habe beauftragen müssen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf mangelnde Kenntnisse der Besonderheiten des Bilanz- und Steuerrechtes der einzelnen Länder beruft bringt sie damit selbst zum Ausdruck, dass nicht rechtzeitig (nämlich anlässlich der von der Beschwerdeführerin mit Mai 2009 angegebenen Gründung der Beschwerdeführerin und vor Beginn einer geschäftlichen Tätigkeit in Österreich) bzw ausreichend fachliche Beratung über die österreichische Steuerrechtslage eingeholt wurde.
Die Beschwerdeführerin lässt allerdings nicht erkennen, aus welchen Gründen es ihr (bzw der der Beschwerdeführerin zuzurechnenden E**** Deutschland) objektiv oder subjektiv unmöglich gewesen sein sollte, eine solche Rechtsberatung zeitgerecht in Anspruch zu nehmen. Die unbestritten verspätet erfolgte Einreichung der Abgabenerklärungen (Umsatzsteuervoranmeldungen) war damit im Sinne des § 135 BAO nicht entschuldbar.
Von der Möglichkeit, die Verlängerung der Frist zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 134 Abs 2 BAO) zu beantragen, hat die Beschwerdeführerin nicht Gebrauch gemacht.
Die Beschwerdeführerin hat damit die für die Einhaltung von Terminen und Fristen (konkret für die Fristen zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen) erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und damit auffallend sorglos gehandelt.
Es wäre in der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, die inneren Abläufe anders zu organisieren und die notwendigen Erkundigungen in Österreich einzuholen, um die naheliegende und leicht erkennbare Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen zu erfüllen.
Das Verschulden der Beschwerdeführerin übersteigt damit den Grad der leichten Fahrlässigkeit, es liegt ein grober Sorgfaltsverstoß und damit grobe Fahrlässigkeit vor.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, in Anbetracht des Zinsniveaus (3-Monats-EURIBOR im August 2010 in Höhe von 0,898 % pa) sei für die Finanzverwaltung keine finanzieller Nachteil entstanden, die die Festsetzung folgenden Verspätungszuschläge rechtfertige würde.
Nicht der für die Finanzverwaltung entstandene Nachteil, sondern der für den Abgabenpflichtigen entstandene Vorteil ist bei der Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages maßgeblich.
Der EURIBOR (Euro InterBank Offered Rate) ist ein Referenzzinssatz für Termingelder in Euro im Interbankengeschäft. Er ist einerseits eine wichtige Bezugsgröße für kurzfristige Kredite, andererseits auch für die Anlage von Festgeldern eine wichtige Information, um mit der Bank über die Höhe des Festgeldzinses sicher verhandeln zu können. Banken verleihen so genanntes Eurogeld für 1, 2, 3 bis 6 Monate zu EURIBOR zuzüglich einem Aufschlag (üblich sind zwischen 0,5 und 2 Prozentpunkte Aufschlag zum EURIBOR-Zinssatz) (https://de.wikipedia.org/wiki/Euro_Interbank_Offered_Rate; abgefragt am ).
Es ist daher von einem Finanzierungszinssatz für die Beschwerdeführerin von rund 1,4% bis rund 2,9% auszugehen.
Die Fristüberschreitung beträgt 127 Tage (01/2010), 96 Tage (02/2010), 66 Tage (03/2010) und 35 Tage (04/2010).
Bei der Verspätung der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für 01/2010 ist von einem bis dahin nicht zu beanstandenden steuerlichen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen.
Ab der Verspätung der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für 02/2010 liegt allerdings bereits eine wiederholte Verspätung vor.
Während somit für die Umsatzsteuervoranmeldung für 01/2010 einem nicht zu beanstandenden steuerlichen Verhalten eine besonders lange Fristüberschreitung gegenübersteht, wird für die Folgemonate zwar die Dauer der Fristüberschreitung geringer, allerdings handelt es sich gleichzeitig um eine wiederholte, nämlich die zweite, dritte bzw vierte Fristüberschreitung.
Aufgrund dieser Umstände in Verbindung mit dem Finanzierungszinssatz für die Beschwerdeführerin von rund 1,4% bis rund 2,9% und dem groben Verschulden an der Fristüberschreitung ist für sämtliche Monate ein Verspätungszuschlag von 4% angemessen.
Die angefochtenen Bescheide sind daher in diesem Sinn abzuändern.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die streitgegenständliche Rechtsfrage wurde bereits durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere , 2006/14/0054) geklärt. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 279 BAO dahingehend abzuändern, dass die Verspätungszuschläge mit jeweils 4 % festgesetzt werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103336.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at