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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2016, RV/7500784/2016

Nichterteilung der Lenkerauskunft eines deutschen Staatsbürgers während eines bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerden des Bf., Deutschland, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) vom , Zlen. 1 und 2, betreffend  Verwaltungsübertretungen nach § 2 (Wiener) Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer nach § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde zulässig.

Entscheidungsgründe

Nach Einholung einer Halterauskunft erging seitens der MA 67 am eine Strafverfügung, mit der dem Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY angelastet wurde, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY am um 14:50 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, G-Gasse, ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Mit weiterer Strafverfügung der MA 67 vom wurde dem Bf. angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY am um 9:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, G-Gasse, ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Der Bf. erhob gegen die genannten Strafverfügungen fristgerecht mit der Begründung Einspruch, nicht der Fahrzeuglenker des Pkw XY gewesen zu sein.

Am erging an den Bf. als Zulassungsbesitzer betreffend die vorerwähnten Verwaltungsübertretungen mit der GZ. P2 und P1 die Aufforderung, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY am um 14.50 Uhr bzw. am um 9.33 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 17, G-Gasse, gestanden sei.

Der Bf. teilte mit Schriftsatz vom mit, dass er als deutscher Staatsbürger von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch mache und in beiden Fällen keine Lenkerauskunft erteile. Er sei dazu nicht verpflichtet, wenn er sich oder nahe Angehörige damit belasten würde. Das betreffe P1 und P2. Wie schon in seinem vorherigen Schriftverkehr habe er der MA 67 mitgeteilt, dass er nicht gefahren sei und bitte deshalb, das Verfahren gegen ihn einzustellen.

Mit Strafverfügungen vom , 1 und 2 wurde dem Bf. vorgeworfen, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY am um 14.50 Uhr bzw. am um 9.33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in  W17, folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen. Mit Schreiben vom wurde keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben.

In seinen dagegen fristgerecht eingebrachten Einsprüchen brachte der Bf. vor, dass er zum wiederholten Male Widerspruch gegen die Strafverfügungen einlege, da er nicht der Fahrzeuglenker des PKW XY gewesen sei.

Mit Straferkenntnis vom , Zlen. 1 und 2, wurden dem Bf folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:

"ad 1) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY (D) am um 14:50 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in  W17, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Als Zulassungsbesitzer, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom
, zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzu-
geben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt
haben, nicht entsprochen, da mit Schreiben vom keine konkrete Person
als Lenkerin oder Lenker bekanntgegeben wurde.
ad 2) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY (D) am um 09:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in  
W17, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Als Zulassungsbesitzer, haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom
, zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzu-
geben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt
haben, nicht entsprochen, da mit Schreiben vom keine konkrete Person
als Lenkerin oder Lenker bekanntgegeben wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006,
in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie Geldstrafen in der Höhe
von je EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,
verhängt.
Es werden Ihnen zudem Beträge von je EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten der
Strafverfahren auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Die zu zahlenden Gesamtbeträge betragen daher je EUR 70,00.
...
Begründung
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch ab-
gestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in
der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das
Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener
Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in
einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI.Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der
betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Aus-
kunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese
Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen
mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurden die Aufforderungen zur Bekanntgabe der Fahrzeuglenker vom durch die persönliche Übernahme am zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .
Mit Schreiben vom wurde keine konkrete Person als Lenkerin oder Lenker
bekanntgegeben. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass Sie als deutscher Staatsbürger
von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen und keine Lenkerauskunft in beiden Fällen erteilen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, wenn Sie sich oder nahe Angehörige damit belasten würden.
Mittels Strafverfügungen vom wurden Ihnen die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen angelastet.
Im dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass Sie zum
wiederholten Male Einspruch erheben, da Sie nicht der Fahrzeuglenker des PKW
gewesen sind.
Hierzu wird Ihnen Folgendes mitgeteilt:
Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Ieg. cit erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 2002/17/0320, und vom , Zahl 2005/17/0036).
Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 2 Parkometergesetz
2006 ist die Ermittlung des Tatverdächtigen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungs-
gerichtshofes vom , Slg.Nr. 10.505, und des Verwaltungsgerichtshofes
vom , Zahl 93/17/0082). Das Auskunftsverlangen der Behörde stellt einen
nicht bescheidförmigen Akt der Hoheitsverwaltung mit Anordnungscharakter dar (vgl.
die hg Erkenntnisse vom , Zahl 87/17/0348, und vom , Zahl 87/17/0387).
Artikel II der Novelle zum FAG 1985, BGBI. 384/1986 vom (Verfassungs-
bestimmung) bestimmt, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Be-
fugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder
bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen
den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwen-
dung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflich-
ten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraft-
fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben).
Tatort der Verweigerung der Auskunft ist der Sitz der anfragenden Behörde (VwGH
verstärkter Senat vom , Zahl 93/03/9156). Dass die deutsche Rechtsord-
nung eine Lenkerauskunft nicht kennt, spielt keine Rolle, wenn der Tatort in Öster-
reich gelegen ist ( Zahl 97/02/0220).

Ihr impliziter Einwand, nach der deutschen Gesetzeslage nicht zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet zu sein, ist insofern entkräftet, als der Verwaltungsge-
richtshof mittlerweile mehrmals mit näherer Begründung von der Strafbarkeit deutscher Zulassungsbesitzer bei Nichtbeantwortung einer — auch an Ihre Adresse in Deutschland adressierten — Lenkeranfrage einer österreichischen Behörde ausging (vgl. Zahl 97/17/0019 bis 0021, und Zahl 97/02/0220, sowie die dort angeführte Vorjudikatur).
Die ausdrückliche Berufung auf deutsches Recht geht fehl, weil der Tatort der Ihnen
zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft) in Österreich
gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist.
Sie waren daher zur Angabe einer konkreten Person, der das Fahrzeug zur angefragten Zeit überlassen worden war, auch dann verpflichtet, wenn es sich bei dieser Person um einen (eine) nahen (nahe) Angehörigen(n) gehandelt hat.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein konkreter Lenker bekannt gegeben und somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Ein-
tritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG 1991.
Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit — die im gegenständlichen Fall zur
Strafbarkeit genügt — bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und
der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvor-
schrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die
Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind die Strafen nicht überhöht, sollen sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Ubertretungen abzuhalten.
Als mildernd wurde berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen
Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 vorliegen.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Taten sind die verhängten Geldstrafen als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten der Verwaltungsstrafverfahren ist im § 64 VStG begründet."

In den dagegen fristgerecht als "Einspruch" bezeichneten Beschwerden (Schriftsätze vom , eingelangt bei der belangten Behörde am ) brachte der Bf. vor, er lege gegen das Straferkenntnis deswegen Einspruch ein, da er weder der Fahrzeughalter noch der Fahrzeugführer des von der Behörde (MA 67) im Straferkenntnis benannten Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen XY sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen (deutschen) Kennzeichen XY war am um 14.50 Uhr und am um 9.33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W17, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Laut Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg vom war der Bf. zum Zeitpunkt der Tatbegehungen Halter des vorerwähnten mehrspurigen Kraftfahrzeuges.

Die dem Bf. mit Strafverfügungen vom , P2 und P1 angelasteten Verwaltungsübertretungen (fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe) bekämpfte dieser mit der Begründung, nicht der Fahrzeuglenker gewesen zu sein. Laut Aktenlage sind diese Verfahren noch unerledigt.

Der Bf. als Zulassungsbesitzer ist den beiden in weiterer Folge ergangenen Auskunftsverlangen des Magistrates der Stadt Wien vom , den Namen des Lenkers bekanntzugeben, innerhalb der gesetzlichen Frist insofern nicht nachgekommen, als er den Namen des Lenkers nicht bekanntgab.

Gegenstand dieses Verfahrens sind die in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien zu den Geschäftszahlen 1 und 2 wegen Nichterteilen der Lenkerauskunft (§ 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006). 

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa ), einer unvollständigen (vgl. , einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ) aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Hiebei handelt es sich um voneinander nicht zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat, welcher natürlichen Person das Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde (vgl. ; ).

Da der Bf. den diesbezüglichen Auskunftsverlangen des Magistrats der Stadt Wien vom (nachweislich zugestellt am ) nicht gesetzeskonform entsprochen hat, hat er den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

Zu beachten ist im gegenständlichen Verfahren allerdings, dass über den Bf. mit persönlich an ihn adressierten Strafverfügungen vom Geldstrafen von jeweils € 60,00 verhängt wurden, weil er am 21. und am das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY jeweils ohne gültigen Fahrschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W17 abgestellt hatte. Zum Zeitpunkt der Aufforderungen der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom hatte die belangte Behörde damit unzweifelhaft bereits konkrete Verdachtsmomente gegen den Bf. geäußert und ihn als Beschuldigten geführt, wobei die beiden genannten Verwaltungsstrafverfahren nach der Aktenlage noch offen sind.

Das BFG hat sich in letzter Zeit bereits mit der Problematik von Lenkerauskünften, die während eines laufenden Verwaltungsstrafverfahren eingeholt wurden, befasst (; ).

Nach eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in den Fällen Weh gegen Österreich (Urteil vom , Beschw.Nr. 38544/97) und Rieg gegen Österreich (Urteil vom , Beschw.Nr. 63207/00) sowie der Rechtsprechung der UVS (Erkenntnissen des UVS Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-774/E1-2004, UVS Steiermark vom , Zl. 30.16-28/2006) und der Verwaltungsgerichte (Landesesverwaltungsgericht Oberösterreich vom , Zl. LVwG-400038/2/MS/HUE/S), ist das BFG in den beiden vorgenannten Verfahren zum Ergebnis gekommen, dass die Einholung einer Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz) in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt.

Im Verfahren RV/7500488/2016 schloss sich das BFG ausdrücklich der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Erkenntnis vom , Zl. LVwG-400038/2/MS/HUE/S an, „dass die belangte Behörde noch vor Einleitung eines konkreten Strafverfahrens ermitteln hätte müssen, wer das Kraftfahrzeug vor dem Abstellen gelenkt hat. Solange noch kein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person geführt wird, besteht nach der Judikatur des EGMR nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, über den Lenker seines Fahrzeuges Auskunft zu geben und einem möglichen Strafverfahren gegen ihn. In diesem Stadium gilt der Auskunftspflichtige noch nicht als angeklagt im Sinne des Art. 6 EMRK und damit „wesentlich berührt“. Deswegen steht der Grundsatz des „nemo tenetur“ der Auskunftspflicht zu dieser Zeit noch nicht entgegen. Nach Einleitung des Strafverfahrens darf jedoch kein Zwang zur Selbstbeschuldigung mehr ausgeübt werden.“

Auch im Verfahren RV/7500491/2016 ging das BFG davon aus, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers unzweifelhaft bereits konkrete Verdachtsmomente gegen den Bf. vorlagen bzw. dieser als Beschuldigter geführt wurde, weshalb eine Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Beantwortung einer Lenkerauskunft gegen das Recht nach Art. 6 EMRK, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, verstoße.

Auch im gegenständlichen Verfahren liegt eine gleichgelagerte Sachverhaltskonstellation vor und führt eine Art. 6 EMRK konforme Auslegung des § 2 Wiener Parkometergesetz zum Ergebnis, dass - den Ausführungen des BFG in vorangeführten Verfahren folgend - die gegenständlichen Straferkenntnisse aufzuheben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren einzustellen waren.

Kosten

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Da den Beschwerden stattgegeben wurde, waren auch keine Beiträge zu den Verfahrenskosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens festzusetzen.

Zulässigkeit der Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision für die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde zulässig, da das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn eine diesbezüglich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob die Vorgangweise der belangten Behörde, in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren unter Androhung einer Strafsanktion eine Lenkerauskunft einzuholen, gegen Art. 6 EMRK verstößt, liegt bislang keine Judikatur des VwGH vor, weshalb die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500784.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at