Säumniszuschlag, Zustellung des Grundlagenbescheides in die Databox über FinanzOnline bestritten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Ditachmair & Partner Beratungsunternehmen Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung GmbH, Schönbrunner Schloßstraße 5/3/6, 1120 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 784,16 fest, da die Einkommensteuer 2014 mit einem Betrag von € 39.208,00 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden sei.
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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Beschwerdeführer (Bf.) ein, dass der Einkommensteuerbescheid 2014 nicht zugestellt worden sei und daher auch keine Zahlung geleistet habe werden können. Erst durch einen routinemäßigen Abruf des Steuerkontos sei der Rückstand erkannt und sofort einbezahlt worden.
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Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
Abgaben würden unbeschadet der in Abgabenvorschriften besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Zustellung des Bescheides fällig. Im gegenständlichen Fall sei der Einkommensteuerbescheid 2014 am gebucht und mit in die Databox gestellt worden. Als Fälligkeitstag sei der festgelegt worden.
Die Zusendung der Buchungsmitteilungen sei als reine Serviceleistung der Finanzverwaltung anzusehen, aus der sich kein Rechtsanspruch ableiten lasse. Es liege im Verantwortungsbereich des Abgabenpflichtigen, regelmäßig in die Databox Einsicht zu nehmen. Im konkreten Fall sei die tatsächliche Entrichtung der Abgabenschuld mit (Datum der Gutschrift am Nebenkonto des Finanzamtes) erfolgt. Demnach bestehe der Säumniszuschlag in Höhe von € 784,16 zu Recht.
Die in der Beschwerde angeführte Begründung reiche nicht aus, von der Vorschreibung des Säumniszuschlages Abstand zu nehmen, somit könne der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
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Der Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und verwies auf die bisherigen Ausführungen.
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In Beantwortung einer Anfrage an die für FinanzOnline zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen wurde dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom mitgeteilt, dass laut Auskunft der Applikation der gegenständliche Einkommensteuerbescheid 2014 am um 23:32 Uhr in die Databox zugestellt und am um 09:24 Uhr ausgelesen worden sei. „Auslesen“ könne jede technisch mögliche Aktion sein, insbesondere öffnen, lesen, downloaden usw.
Damit sei die Zustellung gemäß § 98 Abs. 2 BAO am wirksam geworden.
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Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Bf. mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht, woraufhin er in seiner Stellungnahme vom vorbrachte, den angegebenen Sachverhalt nicht zu bestreiten.
Unmittelbar nach Auslesung sei auch die Bezahlung vorgenommen worden. Trotzdem sei ein Säumniszuschlag verhängt worden. Bis dato sei es dem Bf. nicht gelungen, bei der Finanzbehörde das Prozedere für die ausschließliche Zustellung in seiner Databox zu erfragen. Das Prozedere sei inzwischen umgestellt worden, nunmehr werde die Zustellung an den Parteienvertreter vorgenommen.
Aufgrund des unklaren Sachverhaltes über das Zustellprozedere werde um Aufhebung des Säumniszuschlages ersucht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:
Der dem angefochtenen Säumniszuschlag zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid 2014 erging am und wurde am gleichen Tag um 23:32 Uhr dem Bf. in die Databox über FinanzOnline zugestellt. Zugleich erhielt der Bf., wie von ihm bei behördlichen Zustellungen in die Databox beantragt, eine Verständigung an seine von ihm bekanntgegebene Email-Adresse.
Ausgelesen wurde der Einkommensteuerbescheid 2014 am um 09:24 Uhr.
Der Einkommensteuerbescheid 2014 wies eine Fälligkeit am aus, die Entrichtung erfolgte am .
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergab sich aus dem vorgelegten Finanzamtsakt, dem elektronischen Steuerakt sowie den Eintragungen in FinanzOnline, die seitens des Bundesministeriums für Finanzen dem Bundesfinanzgericht zugänglich gemacht wurden.
Rechtliche Würdigung:
§ 1 Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006: Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs. 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
§ 1 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006: Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen.
§ 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006: Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
§ 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006: Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
§ 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006: Ein Teilnehmer kann in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter können den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
§ 98 Abs. 2 BAO: Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Nach § 1 Abs. 1 und 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 iVm § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 können Bescheide an Teilnehmer an FinanzOnline elektronisch in die Databox zugestellt werden, außer diese haben gemäß § 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 auf die elektronische Zustellung verzichtet.
Da der Bf. an FinanzOnline teilnimmt und auf die elektronische Zustellung nicht verzichtete, konnte somit der Einkommensteuerbescheid 2014 am wirksam in die Databox zugestellt werden.
Von dieser Zustellung wurde er außerdem mittels einer Email an die von ihm bekanntgegebene Adresse „xy@yz.at“ verständigt.
Dem Einwand des Bf., dass der Einkommensteuerbescheid 2014 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, kann damit nicht gefolgt werden, zumal der Sachverhalt vom Bf. auch nicht bestritten wurde.
Darauf, dass die Zustellung nicht erst mit dem Auslesen, sondern bereits mit dem Einlangen in der Databox erfolgt („wichtig wegen allfälliger Nachzahlung und Beschwerde“), wird auch im Menüpunkt „Zustellung“ hingewiesen.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Aus dem Vorbringen des Bf., dass unmittelbar nach Auslesen des Einkommensteuerbescheides 2014 die Bezahlung vorgenommen worden sei, lässt sich nichts gewinnen, da die Abgabenbehörde im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis zu prüfen hat (vgl. ) und der Bf. auch keinen Antrag auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages wegen mangelnden groben Verschuldens gemäß § 217 Abs. 7 BAO – mangels entsprechenden Vorbringens auch nicht konkludent – stellte, erfolgte die Festsetzung des Säumniszuschlages somit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5b Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101350.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at