Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.09.2015, RV/7300031/2014

Berichtigung eines Schreibfehlers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen Bf., AdresseBf, vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Stephansplatz 10, 1010 Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den berichtigten Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 001, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Laut Aktenlage wurde die Finanzstrafbehörde von der Staatsanwaltschaft beauftragt Ermittlungen bezüglich den Bf durchzuführen, da der Verdacht bestand, dieser habe Einnahmen aus der Tätigkeit des Zahntechnikergewerbes nicht der Besteuerung unterzogen. Nach durchgeführter Prüfung gemäß §  99 Abs. 2 FinStrG sowie umfangreichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Bf selbstständig als Zahntechniker tätig war, ohne diesen Umstand der Abgabenbehörde mitzuteilen. Da der Sachverhalt im Zuge der Betriebsprüfung eindeutig geklärt werden konnte und der Beschuldigte ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme ( Parteiengehör) hatte, wurde am eine Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG (vereinfachtes Verfahren) mit folgendem Spruch erlassen:

"1. Herr Bf. , geb. am xy, wohnhaft in Adresse2Bf , Beruf: Zahntechniker, Staatsangehörigkeit: Österreich, ist schuldig, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs­ und Wahrheitspflicht nämlich durch Einbringung unrichtiger Abgabenerklärungen sowie durch Nichterklärung von Einnahmen eine vorsätzliche Abgabenverkürzung an

Einkommensteuer 2009 in Höhe von EUR 904,15 

Einkommensteuer 2010 in Höhe von EUR 2.532,00

Einkommensteuer 2011 in Höhe von EUR 2.441,00

bewirkt zu haben.

Er hat dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen, gewerbsmäßigen Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 1 iVm § 38 Abs 1 FinStrG begangen.

2. Gemäß § 33 Abs 5 iVm§ 38 Abs 1FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von € 6000,00 verhängt; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tagen festgesetzt.

3. Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,00 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden."

Da es nach Ansicht der Finanzstrafbehörde in dieser Strafverfügung durch die Erstellung und Korrektur zu einem offenbaren Rechtschreibfehler kam,  wurde dieser durch den berichtigten Bescheid vom richtiggestellt.

Der Bescheid lautet wie folgt:

".... Berichtigter  Bescheid

gemäß § 170 Abs 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG )

Die Strafverfügung gem. § 143 FinStrG vom des Herrn Bf., geb. am , wird hiermit gem. § 170 Abs 1 FinStrG berichtigt, da eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.

Spruch

Gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 16 Tagen festgesetzt.

Begründung

Durch eine Korrektur der Strafbemessung ist es bei dem Druck der Strafverfügung zu einem Fehler gekommen. So wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit "1 Tagen" eingetippt, anstatt der für diese Strafhöhe üblichen 16 Tage. Durch den grammatikalischen Fehler und das offenbare Missverhältnis zwischen Strafhöhe und Anzahl der Tage war der Fehler auffallend. Die Berechnung der Tage anhand des Tagsatzes war der Behörde bekannt, und auch richtig berechnet, nur durch den Ausdruck ist es zu einem Fehler gekommen.

Rechtsmittelbelehrung ..."

Gegen diesen berichtigten Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde vom , in der unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. Rechtswidrigkeit des Inhaltes (in eventu Man gelhaftigkeit des Verfahrens) mit folgender Begründung geltend gemacht wird:

"Mir wurde die Strafverfügung gem.  §   143 FinStrG vom zugestellt und ich habe diese mit meinem ausgewiesene n Vertreter erörtert.

Ich erziele ein jährliches Einkommen von rund € 9307,70, das sind umgerechnet rund 400 bis 500 Euro pro Monat.

Beweis: beiliegende Bestätigung vom

Aufgrund dieses niedrigen Einkommens war klar, dass ich die gegenständige Geldstrafe nicht bezahlen werde können und dass für  mich lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe zum Tragen kommt. Diese wurde in der Strafverfügung vom mit einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.

Im FinStrG fehlt eine ähnliche Bestimmung wie im § 19 des StGB. Dort ist für die Unein bringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe fest zusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheits­ strafe entspricht dabei 2 Tagessätzen (§ 19 StGB ).

Zum Beispiel: Verhängt ein Strafrichter eine Geldstrafe von 20 TS und wird eine Ersatzfrei heitsstrafe von einem Tag festgelegt, so ist dies offensichtlich ein Schreibfehler, weil das Verhältnis zwischen Tagessätzen und Ersatzfreiheitsstrafe mit 2:1 festgelegt ist. Eine solche Möglichkeit scheidet aufgrund der Konstellation des § 20 FinStrG aus.

Im FinStrG heißt es hingegen im  §20 wie folgt:

" (1) Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe  festzusetzen

(2) Die gemäß Abs. 1 anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb Jahren und wenn dieser  Betrag 500.000 Euro übersteigt, das Höchstmaß von je zwei Jahren nicht übersteigen; bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen."

Das FinStrG sieht sohin lediglich Höchststrafe vor, wobei die Verhängung der Einzelstrafe der Behörde I. Instanz einen Ermessensspielraum von 0 bis 6 Wochen erlaubt. Jedenfalls ist die Finanzstrafbehörde bei der erlassenen Strafverfügung an ihre Entscheidung gebunden, zumal die Berichtigung des Bescheides erst zwei Tage nach Rechtskraft erfolgte .

Es wird auf den Rechtssatz, GZ 2009/16/0099, verwiesen, welcher wie folgt lautet:

"Eine Änderung des Straferkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten ist nach § 161 Abs. 3 FinStrG nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragen zulässig. Dieses Verschlimmerungsverbot gilt auch  hinsichtlich der  Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, 99/1510154)."

Des weiteren wird aus der Entscheidung vom , GZ 99/15/0154, zitiert:

" ... § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG schränkt die auch im Finanzstrafverfahren grundsätzlieh bestehenden Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Nachteil des Beschuldigten (§ 161 Abs. 1 Satz 2 leg. cit.) dahin ein, dass die Entscheidung der zweiten Instanz nur über Anfechtung des Amtsbeauftragten zum Nachteil des Beschuldigten abgeän­dert werden darf  Eine solche Abänderung (reformatio in peius) ist also dann ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittel allein vom Beschuldigten eingelegt wurde. Dieses Verschlimmerungsverbot besagt, dass niemand durch ein von ihm selbst oder zu seinen Gunsten ergriffenes Rechtsmittel seine Lage verschlechtern kann. Dieses Verbot gilt auch hinsichtlich der Ersatz­freiheitsstrafe (vgl Fellner, Finanzstrafgesetz §§ 161, 164 Tz 15, Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz § 161 Abs. 3 Z 2. Dadurch, dass die belangte Behörde die über den Beschwerde­führer verhängte Zusatzgeldstrafe von S 300.000,-- auf S 250.000,-- herabsetzte, hingegen die von der ersten Instanz ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen auf 50 Tage erhöh­te, verstieß sie gegen § 161 Abs.3 FinStrG. Sie belastete damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, weshalb dieser im Ausspruch über die Strafe gemäß § 42 Abs. 2 Zl VwGG aufzuheben war; im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, so zitiere ich aus dem Kommentar vom Sommergru ber - Reger zu § 20 FinStrG, wo es wörtlich heißt:

"Die Ersatzfreiheitsstrafe ist bereits in der Entscheidung selbst und gleichzeitig mit den anderen Strafen festzusetzen. Das Fehlen eines Anspruchs über die Ersatzfreiheitsstrafe macht die Entscheidung rechtswidrig ( 84/01/0087 [E20 (1)7]). Eine Nachholung des Ausspruches der Ersatzfreiheitsstrafe zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht mehr möglich. Wurde zB in der Entscheidung auf die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe  für den Werter­satz vergessen und stellt sich nachträglich heraus, dass der Wertersatz uneinbringlich ist, darf eine Ersatzeiheitsstrafe nicht mehr verhängt werden. Daher ist auch eine Urteilsberich­tigung oder Berichtigung nach § 170 Abs. 1 FinStrG in diesem Sinne nicht zulässig. Eine solche wäre nur dann möglich, wenn zwar bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses oder Urteiles eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, diese jedoch in die schriftliche Ausfertigung nicht aufgenommen worden ist (vgl. .13 Os 71/75 [E20 {1) 174])."

Der gegenständige Fall ist mit der Kommentarstelle  zu § 20  im Kommentar identisch. Ein berichtigter Bescheid hätte auch zur Folge, dass  der Beschuldigte die  Geldstrafe infolge Rechtskraft nicht mehr bekämpfen kann. Im Übrigen wäre auch der Tatbestand des § 1 70 FinStrG nicht erfüllt, weil es sich hier zweifellos um keinen unterlaufenen Schreib oder Re chenfehler handelt der offenbar auffallend ist, zumal die Korrektur lediglich auf einer anderen  Rechtsansicht (zu geringe Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe) beruhte. Jedenfalls hat die Strafverfügung vom bereits Bindungswirkung und konnte daher  nicht mehr berichtigt werden.

Gestellt wird daher nachfolgender

ANTRAG:

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wolle gemäß  § 160 (2) FinStrG  den berichtigten Bescheid vom , GZ FA 07 Strafnummer , FA 07 Strafkontonummer , infolge der aufgezeigten Rechtswidrigkeit aufheben und das Verfahren gegen mich einstellen."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Nach dem durch die Aktenlage dokumentierten Vorlagebericht wurde im gegenständliche Fall zunächst von einer Verwaltungspraktikantin ein Strafverfügungsentwurf erstellt und im Überprüfungsmodus von der Amtsbeauftragten sowohl die Strafhöhe, als auch die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe (statt ursprünglich 17 Tage auf 16 Tage) abgeändert. Beim anschließenden Ausdruck b zw. Korrekturmodus am PC sei es dann offensichtlich zu einem Fehler gekommen, sodass die verhängte Freiheitsstrafe nun nicht mehr auf 16 Tage, sondern nur mehr auf 1 Tag lautete. Da auch bei der Unterfertigung der Tippfehler nicht aufgefallen sei, hat d ie Finanzstrafbehörde daher den Bescheid betreffend die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe von "1 Tagen" auf "16 Tage" gemäß § 170 FinStrG entsprechend berichtigt.

Gemäß § 170 Abs. 1 FinStrG kann die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen.

Durch diese - § 293 Abs. 1 BAO angeglichene - Bestimmung wird der Finanzstrafbehörde die Möglichkeit gegeben, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen (vgl. dazu Fellner, Finanzstrafgesetz, § 170 Rz 2 und Ritz, BAO-Kommentar5, § 293 Rz 1ff und die dort jeweils zitierte Rechtsprechung).

Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn sie für die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist (zB , 0243; , 0098, 0099) und wenn sie von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (zB , 92/17/0073, 0074; ).

Die Unrichtigkeit muss nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein. Erkenntnisquelle für die Qualifizierung eines Fehlers als "offenbar" kann auch der Akteninhalt sein (vgl. zB ; ).

Schreib- und Rechenfehler liegen vor, wenn durch ein mechanisches, im förmlich Äußeren liegendes Versagen oder durch Flüchtigkeit, Nachlässigkeit, Übermüdung, Oberflächlichkeit im Ausfertigen des zu Erklärenden (nicht im Zustandekommen des Willens der Behörde) bedingte Unstimmigkeiten zu Tage treten. Es handelt sich darum, dass die Erledigungsausfertigung den Gedanken, welchen die Behörde aussprechen wollte, durch Fehlerhaftigkeit in der manipulativen Durchführung des durch Schrift und Rechnung zum Ausdruck zu bringenden und zu erklärenden behördlichen Willens unzutreffend wiedergibt. Es sind also solche Fehler, die bei gehöriger Aufmerksamkeit von jedem, der des Schreibens und Lesens kundig ist, wäre er mit der Durchführung befasst gewesen, leicht hätte vermieden werden können (siehe Stoll, Kommentar zur BAO, Band 3, S. 2816, Orac, Wien, 1994).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um einen Fehler des Zustandekommens und der Gestaltung des Bescheidwillens, die Berechnung der Tage anhand des Tagsatzes war der Behörde bekannt und auch richtig berechnet. Da hier der Inhalt des Spruches vom gewollten Inhalt abweicht und dies erkennbar ist, handelt es sich um einen Schreibfehler bzw. um eine andere tatsächliche Unrichtigkeit (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Band 2, § 170 Rz 3) .

Wird doch bereits mit dem Vorbringen des Bf, aufgrund seines niedrigen Einkommens sei klar gewesen, dass er die gegenständliche Geldstrafe nicht bezahlen werde können und komme für ihn lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe zum Tragen, deutlich, dass eine verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag in einem offensichtlichen Missverhältnis zur verhängten Strafe von EUR 6.000,00 steht, da man bei der Umrechnung auf einen Tagessatz von EUR 6.000,00 kommen würde, welcher offenkundig nicht den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf entspricht. Würde man hier die verhängte Strafe von EUR 6.000,00 in Relation mit der maximalen Geldstrafe und der maximalen Ersatzfreiheitsstrafe setzen, würde offensichtlich auffallen, dass hier nicht im Sinne des Gesetzes gehandelt wurde (vgl. VwGH 2008/15/0138).

Die Ersatzfreiheitsstrafe kann auch nicht an einer konkreten oder gar abstrakt denkbaren maximalen Geldstrafe orientiert werden,  weil - anders als für die Geld- oder Wertersatzstrafe - für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze normiert worden ist, was die gedachte Proportionalität ausschließt (VwGH 2008/15/0138). Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe sollte als gängige Spruchpraxis zudem jedem Vertreter geläufig sein, zumal sie öfters auch in diversen Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs zitiert wird. In diesem Zusammenhang ist auch aus dem Vergleich des Bf mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bzw. dem Vorbringen, das Finanzstrafgesetz erlaube einen Ermessensspielraum von 0 bis 6 Wochen, nichts zu gewinnen, zumal die offensichtliche Unrichtigkeit von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können und nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Personen, für welche der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides ohne weiteres erkennen konnten. Bereits durch den grammatikalischen Fehler "1 Tagen" und das offenbare Missverhältnis zwischen Strafhöhe und Anzahl der Tage war der Fehler auffallend und offenkundig.

Nichts zu gewinnen für den Bf ist mit dem Hinweis auf den Kommentar Sommergruber - Reger zu § 20 FinStrG, in welchem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit zitiert wird, als die Ersatzfreiheitsstrafe bereits in der Entscheidung selbst und gleichzeitig mit den anderen Strafen festzusetzen ist sowie dass das Fehlen eines Anspruchs über die Ersatzfreiheitsstrafe die Entscheidung rechtswidrig mache, da in den dort aufgezeigten Fällen überhaupt keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Gegenständlich wurde der Anspruch auf eine Ersatzfreiheitsstrafe unbestrittenermaßen geltend gemacht bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen und ist lediglich aufgrund eines Schreib- bzw. Übertragungsfehlers eine dem gewollten Spruch entsprechende Berichtigung erfolgt.

Zu Unrecht beruft sich der Bf auch auf das Verbot der reformatio in peius und ist der Hinweis auf das Erkenntnis des  vom Ansatzpunkt verfehlt, zumal Gegenstand des  vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage ist, ob der berichtigte Bescheid zu Recht ergangen ist, dh ob nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes gegenständlich eine Berichtigung in dem Sinn vorliegt, dass die ursprüngliche Entscheidung dem Willen der Finanzstrafbehörde erkennbar nicht entsprochen hat. § 170 FinStrG erlaubt der Finanzstrafbehörde, die eine Entscheidung getroffen hat, bis zum Eintritt der Verjährung Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten (nach jeder Richtung hin, also auch zu Gunsten einer Partei; s 128 BlgNR XV.GP) zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung desselben bestehen (). Diese Möglichkeit bezieht sich auf alle nach dem Gesetz ergehenden Entscheidung und nicht nur auf Berichtigung von Bescheiden. Durch eine Fehlerberichtigung wird, was in einer Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht falsch ist, richtig gestellt (, Slg. 5443 F).

Das Gesetz geht offensichtlich davon aus, die Notwendigkeit das Vertrauen der Partei in die Rechtsbeständigkeit eines Bescheides sei zu schützen, bestehe dann nicht, wenn der Bescheid Unrichtigkeiten enthält, die für den Betroffenen klar erkennbar sind, weil der Fehler augenfällig ist, also wenn die Unrichtigkeit offenbar ist. Diese Offenbarkeit lässt es dem erkennbaren Gesetzeszweck nach gerechtfertigt erscheinen, das Vertrauen in den Bestand des ersten Bescheides nicht oder im geringeren Maße zu schützen. Das Vertrauen in den Fortbestand des für die Partei offensichtlich und erkennbar Unrichtigen erscheint daher nicht absolut schützungswürdig (Stoll, wie oben, S. 2820). Auch der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom , 85/13/0076 aus, dass Fehler mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu beseitigen sind.

Desgleichen ist der Einwand des Bf verfehlt, die Finanzstrafbehörde sei bei der erlassenen Strafverfügung an ihre Entscheidung gebunden, zumal die Berichtigung des Bescheides erst zwei Tage nach Rechtskraft erfolgt ist, da eine Frist, innerhalb welcher eine Berichtigung erfolgen kann bzw. muss, im Gesetz nicht vorgesehen ist, sie muss nur bis zum Eintritt der Verjährung erfolgen.

Da die nicht nur auf einem Versehen beruhende offenkundige Unrichtigkeit auch ohne längerem Nachdenken und Nachschau in Gesetzeswerken vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters klar erkennbar war, war der  angefochtene Berichtigungsbescheid  zweifellos ein Fall einer zulässigen Berichtigung nach § 170 FinStrG.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Berichtigung bestehen daher keine Bedenken.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300031.2014

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