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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.09.2016, RV/2101417/2015

Keine Berücksichtigung nicht geschuldeter Umsatzsteuer im Erstattungsverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2101417/2015-RS1
Nicht geschuldete Umsatzsteuer kann auch im Verfahren der Erstattung von Vorsteuern an ausländische Unternehmer nicht berücksichtigt werden. Dies auch dann nicht, wenn der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer auf Grund des Ausweises in der Rechnung schuldet.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, vertreten durch die WTH, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend die Erstattung von Vorsteuern für 01-12/2014 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 222/2009 für den Zeitraum 01-12/2014 wird mit 365,75 Euro festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (=Bf.) ist eine in Deutschland ansässige GmbH.

Mit Antrag vom begehrte sie Erstattung von Vorsteuern für den Zeitraum
01-12/2014 in Höhe von 452,75 Euro.

Das Finanzamt gewährte mit Bescheid vom Vorsteuern in Höhe von 71,43 Euro.

Die Ablehnung des Mehrbetrages begründete das Finanzamt damit, dass mit der Anschaffung (Herstellung), der Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombina-
tionskraftwagen oder Krafträdern im Zusammenhang stehenden Lieferungen und sonstigen Leistungen als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten. Die erklärte Vorsteuer sei daher entsprechend zu berichtigen. 

In Österreich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und somit auch von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen seien u. a. Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen der privaten Lebensführung, Repräsentationsaufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind.

Folgende Rechnungen des Antrages könnten daher nicht antragsgemäß für die Ermittlung des Erstattungsbetrages berücksichtigt werden:
Sequenznummern:
000001 ,000002,000003,000004,000005,000007 ‚000008 ‚000009
000012,000013,000014,000015,000016,000017000018000019
000024000028‚000029,000030,000037,000043 ‚000044, 000045,
000046,000047,000048,000049,000050,000051, 00052, 000053,000056,000064,000065‚000066.

Mit Eingabe vom brachte die Bf. Beschwerde gegen den Erstattungsbescheid ein. Die Bf. führte darin aus:

Laut Finanzamt gelten mit dem Betrieb von Personenkraftwagen zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Im Beschwerdefall habe die Bf. jedoch Vorsteuern aus Aufwendungen für ihr betrieblich genutztes Fahrzeug Nissan Pathfinder geltend gemacht. 
Gemäß der von der vom BMF veröffentlichten Liste der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse
könnten jedoch Vorsteuern für Aufwendungen betreffend dieses Modell geltend gemacht werden.
Es werde daher beantragt die Rechnungen der angeführten Sequenznummern für dieses Fahrzeug zu berücksichtigen.

Zum Nachweis legte die Bf. die Rechnung über die Anschaffung des Fahrzeuges vor. 

Das Finanzamt berücksichtigte in der Beschwerdevorentscheidung die mit de Betrieb des Fahrzeuges zusammenhängenden Vorsteuern und setzte den Erstattungsbetrag  mit 365,75 Euro fest.

Die Bf. brachte in der Folge einen Vorlageantrag ein, da die Vorsteuern aus den Rechnungen einer Werbeagentur Sequenznummern 07 und 08 nicht berücksichtigt worden seien.

Bei den entsprechenden Ausgaben handle es sich um Aufwendungen für Werbung und seien Werbeaufwendungen laut der Hompage des BMF Betriebsausgaben.

Rechtslage und Erwägungen

Nach § 3a Abs. 1 UStG 1994 sind sonstige Leistungen Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.

Die Leistungen der Sequenznummern 07 und 08 stellen als Werbeleistungen unbestritten sonstige Leistungen dar.

Nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

Die den Sequenznummern 07 und 08 zu Grunde liegenden Leistungen wurden von einem Unternehmer in Österreich an einen Unternehmer (=Bf.) erbracht, der sein Unternehmen von Deutschland aus betreibt.

Folglich lag der Leistungsort in Deutschland. Der österreichische Unternehmer hat für einen in Österreich nicht steuerbaren Vorgang Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Umsatzsteuerbeträge für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen, sind nicht abzugsfähig. Dies auch dann nicht, wenn sie wegen Rechnungslegung geschuldet werden (siehe ‑C 342/1987, „Genius Holding“).

Danach kann der Leistungsempfänger nach Art. 17 der RL 77/388/EWG (nunmehr Art. 178 Merhwertsteuersystemrichtlinie) nur den Betrag an Mehrwertsteuer abziehen, den der leistende Unternehmer auf Grund der Leistung schuldet. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist somit für eine Steuer ausgeschlossen, die - entweder weil sie höher ist als die gesetzlich geschuldete Steuer oder weil der betreffende Umsatz nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, nur auf Grund der Rechnungslegung geschuldet wird.

Auf Grund der Rechnung geschuldet Vorsteuerbeträge, sind somit vom Abzug ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Erstattung der Vorsteuern an ausländische Unternehmer (siehe auch , , ).

Der Leistungsempfänger hat daher vom Leistenden die Rechnungsberichtigung zu verlangen.
Der Vorsteuerabzug für die Rechnungen Sequenznummern 07 und 08 war folglich zu versagen.

Hinsichtlich der Rechnungen betreffend den Betrieb des Nissan Pathfinder hat das Finanzamt bereits die Erstattung der darauf entfallenden Vorsteuern in der Beschwerdevorentscheidung anerkannt.

Da der Bf. nachweisen konnte, dass die Aufwendungen für ein in Österreich zum Vorsteuerabzug berechtigendes Fahrzeug entstanden sind, werden die damit zusammenhängenden Vorsteuern erstattet und ist der Beschwerde in diesem Punkt zu folgen.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall wurde laut der oben zitierten Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass nicht geschuldete Umsatzsteuer auch nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101417.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at