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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.10.2016, RV/6100529/2016

Beschwerde wegen Haftungsinanspruchnahme gem. § 14 BAO; Stattgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H., B, vertreten durch C, D, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 14 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf) A GmbH gem. § 14 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. E (kurz GmbH), nämlich Umsatzteuer 12/2014, fällig am , im Ausmaß von € 80.000,-- herangezogen.

In der Begründung wurde nach Anführung der gesetzlichen Bestimmung des § 14 BAO im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Rechnung vom von der GmbH das in ihrem Eigentum befindliche Büroinventar und der Kundenstock zum Gesamtkaufpreis (inkl. Umsatzsteuer) von € 480.000,-- an die Bf übereignet wurde. Der Bf sei somit bekannt gewesen, dass die haftungsrelevante Umsatzsteuer 12/2014 seitens der GmbH nicht mehr entrichtet wurde.
Auf den weiteren bekannten ausführlichen Inhalt der Begründung dieses Bescheides wird verwiesen.
Der der Haftung zugrunde liegende Umsatzsteuerbescheid (Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2014) vom wurde beigelegt.

Gegen die Haftungsinanspruchnahme brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesen Vertretern mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde mit dem Antrag ein, den Haftungsbescheid aufzuheben, da dieser rechtswidrig sei.In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Finanzamt auf einen unrichtigen Umsatzsteuerbescheid stütze.Der gegenständliche Geschäftsbetrieb wurde laut Vereinbarung vom von der Bf bereits im Jahr davor, nämlich mit Stichtag XY erworben.Die sich aus der Veräußerung des Geschäftsbetriebes sich ergebende Abgabenschuld der GmbH könne somit nicht den Voranmeldungszeitraum Dezember 2014 betreffen, weshalb der Haftungsbescheid rechtswidrig sei.Weiters wurde eine Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wurde abgeändert.
Die Haftung wurde für Umsatzsteuer 2013 im Betrag von € 80.000,-- geltend gemacht.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Bf mit Vereinbarung vom 28. bzw. mit Stichtag XY (erg. somit 2013) die wesentlichen Grundlagen des Betriebes der GmbH erworben habe. Ein Teil des Kaufpreises wurde bereits im November 2013 an die GmbH überwiesen, sodass die Umsatzsteuerschuld gem. § 19 Abs. 2 lit. 1 Z A UStG 1994 im Jahr 2013 entstanden sei. Dahingehend war der Bescheid abzuändern.Auf den weiteren Inhalt der Begründung wird verwiesen.

Daraufhin stellte die Bf durch ihre ausgewiesene Vertreterin am einen Vorlageantrag, womit die bisher gestellten Anträge aufrechterhalten wurden.

Mit Anbringen vom wurden die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Rechtslage und Erwägungen

§ 14 Abs. 1 BAO lautet:

Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber
a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.

Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt.

Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme gem. § 14 BAO ist demnach, dass die Abgaben auf das vor der Übereignung liegenden Kalenderjahr entfallen, allenfalls die Umsatzsteuer der Betriebsveräußerung umfassen.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Veräußerung (Übereignung), entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid, laut Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung übereinstimmend jedenfalls im Jahr 2013.
Die Bf kann daher, wie sie in der Beschwerde zu Recht ausführt, nicht für Abgaben in Anspruch genommen werden für die der Abgabenanspruch erst nach der Übereignung angenommen wurde. Aufgrund der Übereignung des Betriebes im Jahr 2013 kann eine Haftung gem. § 14 BAO für Umsatzsteuer 12/2014, fällig am nicht zu Recht ausgesprochen werden.

Zur Abänderung des Bescheides in der BVE wonach die Haftung nunmehr für Umsatzsteuer 2013 ausgesprochen wird, ist auf die Rechtsprechung des zu verweisen.
Aus dem dort dargestellten Rechtssatz geht hervor: „Spruch des Haftungsbescheides (§ 224 BAO) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe (Hinweis Ritz, Wiederaufnahme eines Lohnsteuerverfahrens oder zweiter Haftungsbescheid?, SWK 1996, A 604). Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd § 289 Abs. 2 BAO festgelegt“.
Gleiches hat für die nunmehr geltende Abänderungsbefugnis des BFG aufgrund der Nachfolgebestimmung des § 279 BAO zu gelten.
Im gegenständlichen Fall ist Sache die Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuer 12/2014, fällig am . Eine Änderung der Haftung auf Umsatzsteuer 2013 (richtig wohl Umsatzsteuer 11/12/2013 oder Umsatzsteuer 2014; siehe abweichendes Wirtschaftsjahr) ist daher nicht möglich.
Dass die bescheidmäßige Festsetzung dieser Umsatzsteuer mangels gültiger Zustellung nicht rechtsgültig sei, ändert am unzulässigen Ausspruch der Haftung nichts.

Der Beschwerde kommt daher Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. durch den Wortlaut der Gesetzesbestimmung eindeutig geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100529.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at