TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.08.2016, RV/2100736/2015

Die gesetzliche Vermutung gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG ist widerlegbar

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/2100736/2015-RS1
Hat die Behörde keinen Zustellnachweis, dann kommt die gesetzliche Vermutung des § 26 Abs. 2 ZustellG zum Tragen. Danach gilt der Bescheid oder ein anderes Schriftstück innerhalb von drei Werktagen ab Übergabe an den Zusteller als zugestellt. Diese Vermutung ist aber widerlegbar. Gerade dann, wenn der Bescheidempfänger im Ausland ansässig ist, ist die Überschreitung der Dreitagesfrist durchaus glaubwürdig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, über die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 des Finanzamtes Graz-Stadt vom ,

StNr.xxx/yyyy zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Umsatzsteuer 2013 wird mit einer Gutschrift von 17.824,75 Euro festgesetzt. 

Die Berechnung ist dem Beiblatt zum Erkenntnis zu entnehmen und stellt einen Spruchbestanteil dieses Erkenntnisses dar. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist ein Einzelunternehmen ohne Sitz und Niederlassung in Österreich mit Ansässigkeit im Gemeinschaftsgebiet.

Sie ist unter anderem als Personenbeförderer im Gelegenheitsverkehr tätig. Die Bf. erbringt Leistungen in Österreich, für die die Steuerschuld auf die Empfänger übergeht.

Weiters erbringt sie selber Leistungen, für die sie gemäß § 19 UStG 1994 Steuerschuldnerin ist. Aus diesem Grunde wird die Bf. zur Umsatzsteuer veranlagt.

In der Umsatzsteuererklärung 2013 machte die Bf. Vorsteuern in Höhe von 18.219,11 Euro geltend. Insgesamt ergab sich daraus eine Gutschrift in Höhe der Vorsteuern, also auch in Höhe von 18.219,11 Euro.

Mit elektronischem Vorhalt vom verlangte das Finanzamt die den Vorsteuern zu Grunde liegenden Originalbelege. Als Frist zur Beantwortung wurde der gesetzt.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 2013 mit Null fest.

Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Bf. trotz schriftlicher Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht habe.

In der Folge reichte die Bf. Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 ein. Die Beschwerde war mit dem datiert, das Aufgabekuvert wies den als Aufgabedatum aus.

In der Beschwerde brachte die Bf. vor, dass sie keine Aufforderung des Finanzamtes zur Beibringung von Unterlagen erhalten habe.

Sie habe im Übrigen der Umsatzsteuererklärung alle erforderlichen Belege in Kopie beigelegt.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom zurück, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Die Bf. brachte in der Folge am einen Vorlageantrag ein, dem sie eine Aufgabebestätigung der tschechischen Post für ein Schreiben an das Finanzamt Graz-Stadt mit dem Aufgabedatum beilegte.

Nach den Angaben der Bf. sei der angefochtene Bescheid vom am bei ihr eingegangen. Sie habe die Beschwerde dagegen am bei der Post aufgegeben.

Über Aufforderung gab das Finanzamt am dem Bundesfinanzgericht bekannt, dass es keinen Zustellnachweis für den angefochtenen Bescheid vom gebe und legte das Aufgabekuvert der Beschwerde mit dem Datum Aufgabedatum bei.

Die Bf. wurde mit Vorhalt vom vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, bestimmte Rechnungen beizulegen.

Da es sich um Tankrechnungen handelt, wurde weiters die Bekanntgabe der Art der betankten Fahrzeuge verlangt. Das Bundesfinanzgericht forderte die Bf. in diesem Vorhalt auf, ihre Tätigkeit in Österreich zu beschreiben.

Mit Vorhaltbeantwortung vom legte die Bf. die angeforderten Rechnungen bei.

Gleichzeitig korrigierte sie den Gesamtbetrag der Vorsteuern auf insgesamt 17.824,75 Euro.

Die Bf. gab an, dass mit dem in Österreich erworbenen Treibstoff Fahrzeuge für die Personenbeförderung im Rahmen ihres Unternehmens betanke.

Die Bf. befördere Touristen für Reisebüros, Reiseagenturen etc.
Eigene Reisen würden von der Bf. nicht organisiert und auch nicht durchgeführt.

Manchmal sei Österreich Teil einer Rundreise für Touristen, die z.B. über Frankreich, die Schweiz, Österreich und Deutschland fahren.

Andere Reisen würden nur nach Österreich führen oder stellten Transfers nach Wien dar.
Rund 80-90 % der Dienstleistungen stellten Personenbeförderung für Rundreisen, die zum Teil über Österreich führen, dar.

Was den Übergang der Steuerschuld auf die Bf. betreffe (3.227,91 Euro), so handelte es sich dabei um Fälle, in denen die Bf. mangels Kapazität Subunternehmer mit der Personenbeförderung beauftragte.

Die dem Bundesfinanzgericht von der Bf. nachgereichten Unterlagen und deren Sachverhaltsdarstellung wurden dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt.

Das Finanzamt teilte dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom mit, dass es keine Einwendungen gegen eine positive Erledigung der Beschwerde habe.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Nach § 3a Abs. 10 Umsatzsteuer wird eine Personenbeförderungsleistung dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so fällt der inländische Teil der Leistung unter dieses Bundesgesetz…………………………………………………………………………………….

Nach § 19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.

Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2013 wurde am erlassen. Die Bf. behauptet den Bescheid erst am erhalten zu haben.

Die Behörde kann den Zustellungszeitpunkt nicht nachweisen.
Die gesetzliche Vermutung des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ist widerlegbar. Aus der Zustellfiktion darf dem Empfänger kein Nachteil erwachsen. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers reichen, um die Vermutung zu entkräften.

Aber auch bei Anwendung der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz erscheint die Beschwerde rechtzeitig.

Geht man davon aus, dass der Bescheid am 09.10.214 der Post übergeben worden war, gilt der Bescheid danach am als zugestellt.
Die Bf. hat die Beschwerde am zur Post gegeben, weshalb sie schon unter diesem Aspekt rechtzeitig wäre.
 

Die Bf. behauptet den Bescheid erst am erhalten zu haben.

Das Finanzamt kann diese Behauptung nicht entkräften.

Bei Zustellungen ins Ausland ist ein längerer Postweg nicht auszuschließen.

Die Beweislast über den Zeitpunkt der Zustellung trifft die Behörde
(siehe bspw. ; VfGH 090.3.1989, V 19/88, Slg 12.010;

; bis 0316; ; ; Stoll, BAO, 1167).

Die Beschwerde ist daher mangels Nachweises der Zustellung vor dem als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen.
 

Die Bf. ist ein Beförderungsunternehmen, das in Österreich mit eigenen Fahrzeugen Personenbeförderungen vornimmt.

Damit erbringt sie in Österreich steuerpflichtige Leistungen im Sinne des § 3a UStG 1994, für die die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf die Empfänger der Leistungen übergeht. Zum Teil beauftragt die Bf. auch Subunternehmer, für welche Leistungen die Steuerschuld wiederum auf die Bf. übergeht, weshalb sie auch schon seit Jahren in Österreich veranlagt wird.

Die Bf. ist für die in Österreich für ihr Unternehmen empfangenen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Das Finanzamt hat keine Einwendungen gegen die Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuern vorgebracht. Auch das Bundesfinanzgericht sieht keine Gründe die geltend gemachten Vorsteuern zu versagen.

Es wird daher die Umsatzsteuer 2013 gemäß der Erklärung unter Berücksichtigung geringfügiger Korrekturen laut Vorhaltbeantwortung vom vorgenommen.

Die Umsatzsteuer 2013 wird daher laut Spruch mit 17.824,75 Euro festgesetzt.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, da für die Entscheidungsfindung im Beschwerdefall keine ungelöste Rechtsfrage zu klären war. Die Entscheidung fußt auf Sachverhaltsfeststellungen, die im Verfahren strittig waren.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100736.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at