Verjährungseinrede nach Pfändung einer Geldforderung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Innsbruck vom betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Zur Hereinbringung eines Abgabenrückstandes in Höhe von 6.219,99 € zuzüglich der Kosten des Vollstreckungsverfahrens (66,30 €) verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt die Pfändung und Überweisung von Pensionsansprüchen des Beschwerdeführers (kurz: Bf.). Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag, dem eine Ausfertigung des Pfändungsbescheides angeschlossen war, wurde dem Bf. jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie deren Einziehung untersagt.
In der gegen den Pfändungsbescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Bf. zu den der Pfändung zugrundeliegenden Abgabenschulden keine Unterlagen mehr habe. Aufgrund eines Herzstillstandes im Jahr 2008 habe er einen teilweisen Gedächtnisverlust erlitten. Aus dem ihm vom Finanzamt zur Kenntnis gebrachten Rückstandsausweis vom sei jedoch ersichtlich, dass der Großteil der offenen Umsatz- und Einkommensteuern aus den Jahren 1983, 1984 und 1986 herrühre. Nach Ansicht des Bf. sei somit Verjährung eingetreten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, weil aufgrund von Unterbrechungshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO Einhebungsverjährung nicht eingetreten sei.
Mit Eingabe vom wurde ohne weiteres Vorbringen ein Vorlageantrag gestellt.
Nach einer gerichtlich bewilligten zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auf Liegenschaftsanteilen des Bf. und Entrichtung der Abgabenschulden am stellte das Finanzamt die Vollstreckung mit Bescheid vom gemäß § 16 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) ein.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar (§ 226 BAO). Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschulden ein Rückstandsausweis auszufertigen (§ 229 BAO). Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis bildet den Exekutionstitel für die Vollstreckung (§ 4 AbgEO).
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgaben-schuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Sowohl dem Drittschuldner als auch dem Abgabenschuldner ist hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 2 und 3 AbgEO).
Der angefochtene Pfändungsbescheid entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen. Strittig ist bloß, ob der Eintritt der Verjährung der Pfändung entgegenstand.
Nach § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Bei den in § 238 Abs. 2 BAO angeführten Unterbrechungshandlungen handelt es sich lediglich um eine demonstrative Aufzählung. Die Verjährungsfrist wird dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zufolge durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen ().
Neben den im Gesetz selbst aufgezählten Maßnahmen wird die Verjährung beispielsweise durch Zahlungsaufforderungen unterbrochen (). Weiters wird die Verjährung durch Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen unterbrochen (; ). Auch durch eine zur Durchsetzung eines Abgabenanspruches an die zuständige Behörde gerichtete Meldeanfrage der Finanzbehörde, der der Aufenthalt des Steuerpflichtigen unbekannt ist, wird die Verjährung unterbrochen ().
Wie aus dem der Pfändung zugrunde liegenden Rückstandsausweis vom in Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Vollstreckungsakten ersichtlich ist, waren von der Pfändung folgende Abgabenschuldigkeiten mit nachstehenden Fälligkeitsterminen betroffen:
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Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Euro | ATS |
Einkommensteuer | 1983 | 29,72 | 409 | |
Einkommensteuer | 1984 | 2.493,48 | 34.311 | |
Einkommensteuer | 1986 | 1.324,46 | 18.225 | |
Umsatzsteuer | 1986 | 1.569,73 | 21.600 | |
Verspätungszuschlag | 1984 | 249,34 | 3.431 | |
Zwangsstrafe | 1986 | 145,35 | 2.000 | |
Pfändungsgebühren | 1986 | jeweils 1986 | 178,92 | 2.462 |
Pfändungsgebühren | 1987 | 56,76 | 781 | |
Säumniszuschlag | 1985 | 10,32 | 142 | |
Säumniszuschläge | 1986 | jeweils 1986 | 95,78 | 1.318 |
Säumniszuschlag | 1987 | 31,39 | 432 | |
Säumniszuschläge | 1989 | 34,74 | 478 |
Hinsichtlich dieser Abgaben begann die Einhebungsverjährung g emäß § 238 Abs. 1 BAO mit Ablauf der in der Tabelle (mit der Spaltenüberschrift „Fälligkeit“) genannten Jahre zu laufen.
In den Jahren 1986 bis 2011 nahm das Finanzamt unter anderem folgende Amtshandlungen zur Einbringlichmachung der Abgabenforderungen vor:
: Ersuchen um Bekanntgabe des Dienstgebers (Verf 80) an die Tiroler Gebietskrankenkasse;
: erfolgloser Pfändungsversuch und Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. in seiner Wohnung in Innsbruck Straße1;
: erfolgloser Pfändungsversuch an der alten Adresse des Bf. und Feststellung seiner neuen Adresse in Innsbruck Straße2;
, , , : Nachforschungen beim Meldeamt (Bundespolizeidirektion) Innsbruck betreffend den Aufenthalt des Bf. wegen seiner Abmeldung von der Adresse in Innsbruck Straße2 nach „unbekannt“;
: Nachforschungen beim Arbeitsamt zwecks Feststellung der neuen Adresse des Bf. in Hall i. T. Straße3;
: Anfrage betreffend Versicherungsträger und Dienstgeber (AMS Tirol, Pensionsvorschuss);
: Anfrage an das Zentrale Melderegister mit Feststellung der neuen Adresse des Bf. in Innsbruck Straße4;
: Anfrage betreffend Versicherungsträger und Dienstgeber;
: neuerliche Anfrage betreffend Versicherungsträger und Dienstgeber (Feststellung Pensionsbezüge vom 1.1. bis : 4.601,28 €);
: Anfrage an das Zentrale Melderegister und Feststellung der neuen Adresse des Bf. in Innsbruck Straße5;
: neuerliche Anfrage an das ZMR und Einholung eines Versicherungsdatenauszuges.
Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgestellt wurde, muss es sich bei einer die Verjährung unterbrechenden Amtshandlung nicht um einen Bescheid handeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Amtshandlung zwar nach außen hin erkennbar, dem Abgabepflichtigen aber nicht zur Kenntnis gelangt sein (vgl. /00151). Ebenso wenig muss die Amtshandlung konkret geeignet sein, den angestrebten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des Anspruches, zu erreichen. Es genügt vielmehr, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen (vgl. Ritz, BAO5, § 238 Tz 12, mwN).
Auch Abfragen der Abgabenbehörden in Datenbanken (wie etwa jener des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder des Zentralen Melderegisters) kommt verjährungsunterbrechende Wirkung zu, wenn diese auf solche Weise im Akt dokumentiert sind, dass daraus verlässlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurden (vgl. ; ; ; ; -I/08; -G/10).
Dies trifft auf die oben angeführten Abfragen des Finanzamtes zu, deren datierte Ausdrucke aktenkundig sind. Mit diesen Abfragen sollte offensichtlich der jeweilige Wohnsitz des Bf. eruiert und seine allfälligen (Pensions-)Einkünfte bzw. pfändbaren Bezüge ermittelt werden.
Durch die oben angeführten – jeweils vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 238 Abs. 1 BAO vorgenommenen – Amtshandlungen wurde die Verjährungsfrist jeweils unterbrochen, wobei diese Frist mit Ablauf der Jahre, in welchen die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen begann. Da für die Abgabeneinhebung auch keine absolute Verjährung besteht (vgl. ), ist die vom Bf. eingewendete Verjährung nicht eingetreten.
Da der Beschwerde aus den dargelegten Gründen keine Berechtigung zukommt, war sie abzuweisen.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Blick auf die oben angeführte Rechtsprechung nicht vorliegen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Verjährung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100755.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at