Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.06.2016, RV/7105831/2015

Ausführungen zu Eingaben mit e-Fax

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1780/2016 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache vermeintliche Beschwerde der XY OG, Adresse1, vertreten durch E, Adresse4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. ***, Team15, betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Grunderwerbsteuer 10/2013 in Höhe von € 24.500,00.

Am langte bei der belangten Behörde eine offenbar mit e-Fax übermittelte Bescheidbeschwerde ein, in der ausgeführt wurde, dass zu dieser Causa ein Verfahren bezüglich der Grunderwerbsteuer betreffend die Liegenschaft Adresse2, beim Verfassungsgerichtshof mit Eventualantrag an den Verwaltungsgerichtshof anhängig sei.

Die Rechtsmittel seien daher nicht ausgeschöpft. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, das Recht auf Aussetzung der Einhebung mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu begrenzen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichte zu einem fairen Verfahren, zu dem der Instanzenzug gehöre, und zur Beachtung des Rechtes auf Eigentum, wozu gehöre, dass durch die Inanspruchnahme des Instanzenzuges bei Erfolg kein Schaden, auch nicht durch die Finanzierungskosten, entstehe, der nicht geltend gemacht werden könne, da die Rechtslage dies nicht vorsehe.

Es werde daher angeregt, diesen Rechtssachverhalt dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 2 (BVG) vorzulegen.

Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Es werde des Weiteren der Antrag gestellt, die Aussetzung der Einhebung der Grunderwerbsteuer von € 24.500,00 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Beschwerde sowie die Verfassungsgerichtshofbeschwerde sowie die in eventu mittels Abtretungsantrag erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu bewilligen.

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In der abweislichen Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, dass das Instrument der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO darin bestehe, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub betreffend jenen Betrag zustehe, der bei stattgebender Erledigung seiner Beschwerde wegfallen würde. Dieser Zahlungsaufschub ende anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Erledigung (siehe § 212a Abs. 5 BAO).

§ 212a fordere ausdrücklich für eine Aussetzung der Einhebung, dass eine Beschwerde gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid anhängig sei.

Bedingung für die Aussetzung der Einhebung sei ein offenes Rechtsmittelverfahren im ordentlichen Verfahren. Im vorliegenden Fall habe der Zahlungsaufschub mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (richtig wohl Erkenntnis) vom durch das BFG in der Grunderwerbsteuersache selbst geendet.

Daher sei die bis dahin gewährte Aussetzung der Grunderwerbsteuer mit AEH-Ablauf vom zu erledigen.

Ein offenes Verfahren zu dieser Causa beim Verwaltungsgerichtshof (außerordentlicher Rechtsweg) stelle keinen Grund für eine weitere Gewährung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO dar.

Der gegen den Ablaufbescheid eingebrachten Beschwerde habe daher kein Erfolg beschieden sein können.

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Eine inhaltsgleiche Ausfertigung der mit datierten Beschwerde wurde am bei der belangten Behörde in der Einlaufstelle persönlich überreicht.

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Gegen die BVE brachte der Bf. mit Eingabe vom einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass § 212a BAO verfassungswidrig sei, da es keine sachliche Rechtfertigung dafür gebe, keine Aussetzung während eines aufrechten Verfahrens vor dem Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof zu gewähren.

Die Rechtsmittel seien nicht ausgeschöpft und es sei die BAO hinsichtlich der Gewährung von Aussetzungen dahingehend auszulegen, bzw. auf Verfahren wegen Erkenntnisbeschwerden an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revisionen/a.o. Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zu erstrecken.

Mit derartigen Entscheidungen, wie der gegenständlichen, sei auch das Rechtsschutzsystem der BAO faktisch ausgehebelt.

Es werde daher erneut angeregt, diesen Rechtsvorgang dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 2 (B-VG) vorzulegen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

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Am erging durch das Bundesfinanzgericht nachstehender Vorhalt:

" Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

Die mit datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom  betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde mit E-Fax eingebracht.

Die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom wurde nach erfolglosem Zustellversuch vom bei der Postfiliale 1094 Wien hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der .

Eine inhaltsgleiche, jedoch unterschriebene Ausfertigung der mit datierten Beschwerde wurde am bei der belangten Behörde in der Einlaufstelle persönlich überreicht.

Zur Zulässigkeit von Anbringen mittels E-FAX hat das Bundesfinanzgericht im Beschluss vom , GZ. RV/7100454/2016, ausgeführt:

"Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde grundsätzlich nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,

a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,

b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und

c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991 i.d.F. BGBl. II Nr. 447/2013 lautet:

"Auf Grund des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990, wird verordnet:

§ 1. Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

§ 2. § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex.

§ 3. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.

§ 4. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektionen, BGBl. Nr. 102/1990, außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2002 tritt am in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2013 tritt mit in Kraft.

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) in der derzeit geltenden Fassung lautet:

"(1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten."

§ 5 FOnV 2006 regelt unbeachtliche Anbringen:

Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen."

§ 86a und die diesbezüglichen Verordnungen stellen nach Ansicht des VwGH nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern, dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgesehen ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist (abgesehen von Fällen der FOnV 2006) mit der Verordnung BGBl 1991/494 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Eingaben zugelassen. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass bei einer Einbringung im sogenannten "e-Fax-System" ("Online-Fax-Systhem"), bei der ein Telefaxgerät (Telekopierer) keine Verwendung findet, es sich um keine Eingabe handelt (Gutl, UFSjournal 2012,455 in Ritz, BAO5, § 86a, Rz18a).

Eine Eingabe mittels "e-Fax", löst analog zur Eingabe mittels "E-Mail" weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist (vgl. analog mit ).

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (wie Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) können im Anwendungsbereich der BAO nicht mittels E-Mail eingebracht werden (; , 2007/15/0042 in Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren 2013, § 86a BAO, 2)).

Laut Rechtsprechung zur E-Mail ist die Behörde nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. mit ). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde oder einem Verwaltungsgericht zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen ( in Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren 2013, § 86a BAO, 2)).(...)."

Demzufolge lag im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung keine Beschwerde gegen den Bescheid vom betr. Ablauf der Aussetzung der Einhebung vor.

Die Einreichung der unterschrieben Ausfertigung der Beschwerde  vom  in der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien führt nicht zur Sanierung der unbeachtlichen E-Fax Eingabe."

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Am langte folgendes Antwortschreiben ein:

"Eidesstattliche Erklärung S.

Ich, S, geboren am Datum1, wohnhaft in Adresse3, erkläre, am , dass ich das Fax an das Finanzamt am mit dem Betreff XY OG_GrESt nach Unterfertigung durch RA E an das Finanzamt gefaxt habe.

Dabei ist mir, wie ich mittlerweile aufgrund des Bescheides des Finanzamtes erkennen muss, der Fehler unterlaufen, nicht die unterschriebene Version, sondern die Zweitschrift zum Abstempeln durch das Finanzamt gefaxt zu haben.

Ich habe naturgemäß davon niemandem Mitteilung gemacht, da mir dies nicht aufgefallen ist und konnte sich E aufgrund meiner ständig an den Tag gelegten Sorgfalt darauf verlassen, dass ich dies richtig machen werde.

Jedenfalls geht kein Fax hinaus, wenn es nicht zuvor von RA E unterschrieben wurde, somit die diesbezüglichen Feststellungen einer Unterfertigung im Nachhinein jeder Grundlage entbehren.

I. Vollmachtsbekanntgabe:

I. In umseitiger Rechtssache gibt die Wiedereinsetzungswerberin und Beschwerdeführerin XYOG ihre Vertretung durch RA E bekannt, welcher sich auf die erteilte Vollmacht beruft und ersucht, Zustellungen künftig zu seinen Handen durchzuführen.

II. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

I. In oben bezeichneter Rechtssache wurde die Beschwerdeführerin bzw. Wiedereinsetzungswerberin durch ein unabwendbares, unvorhergesehenes, entschuldbares Ereignis ohne Verschulden bzw. nur aus einem Verschulden minderen Grades an der rechtzeitigen Vornahme der Einbringung der Beschwerde gehindert.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom wurde von der stets verlässlich arbeitenden Mitarbeiterin S auftrags des E im Namen des Beschwerdeführers bzw. nun des Wiedereinsetzungswerbers am und somit fristgerecht innerhalb der 4 wöchigen Frist, per Fax beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eingebracht.

3. Zusätzlich, zur Sicherung der 7-jährigen Aufbewahrungspflicht, welche im Übrigen verfassungswidrig ist, wurde die Beschwerde auch noch persönlich am an die zuständige Behörde überreicht.
4. Laut Angaben der zuständigen Behörde, war das mit datierte Fax, welches bei der zuständigen Behörde innerhalb der oben genannten Frist einlangte, nicht unterfertigt‚ sodass die Beschwerde zurückgewiesen wurde, anstatt einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen.
5. Gem. § 86a Abs. 2 lit. a BAO iVm. § 3 TelekopierVO ist Voraussetzung für die Zulassung einer Einreichung per Telekopiergerät (Fax-Gerät), dass das Original des Anbringens vor der Übermittlung vom Berufungswerber unterschrieben wird. Berufungsschriften, welche vor ihrer Übermittlung per Telekopierer nicht unterfertigt wurden, sind daher ohne die Möglichkeit einer Mängelbehebung zurückzuweisen, was ebenfalls verfassungswidrig ist.
6. Vor Absenden der Beschwerde mittels Fax unterschrieb der Rechtsvertreter diese.
7. Auf Grund eines entschuldbaren Irrtumes, wurde entweder nicht das Original des Schreibens gefaxt, oder auf Grund der Umwandlung beim Faxen des Dokuments von Farbe in schwarz-weiß ist die Unterschrift verschwunden und das Fax dementsprechend als nicht unterschrieben bei der zuständigen Behörde eingelangt.
8. Dies stellt ein entschuldbares Ereignis ohne Verschulden bzw. nur minderen Grades der Beschwerdeführerin dar.

9. Am erhielt die Beschwerdeführerin bzw. Wiedereinsetzungswerberin, bzw. dessen rechtsfreundliche Vertretung Kenntnis über den entschuldbaren Irrtum.
Parates Bescheinigungsmittel:
ZV - --

.
Eidesstattliche Erklärung der S vom ;
10. Es wird sohin aus anwaltlicher Vorsicht gestellt der

ANTRAG

Die erkennende Behörde möge dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben und die eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig erkennen.
11. Zugleich wird die versäumte Prezesshandlung nachgeholt:

III. BESCHWERDE

Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vorn .

Es ist zu dieser Causa ein Verfahren bezüglich der Grunderwerbsteuer betreffend der Liegenschaft Adresse2, beim Verfassungsgerichtshof mit Eventualantrag an den Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Die Rechtsmittel sind daher nicht ausgeschöpft. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung, das Recht auf Aussetzung der Einhebung mit der erstinstanzlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu begrenzen.
Die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichtet zu einem fairen Verfahren, zu dem der Instanzenzug gehört, und zur Beachtung des Rechtes auf Eigentum, wozu gehört, dass durch die Inanspruchnahme des Instanzenzuges bei Erfolg kein Schaden, auch nicht durch die Finanzierungskosten entsteht, der nicht geltend gemacht werden kann, da die Rechtslage dies nicht vorsieht.
Es wird daher angeregt, diesen Rechtssachverhalt dem Verfassungsgerichshof gem. Art 89 Abs. 2 vorzulegen.

Es wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
Es wird der

Antrag

gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Es wird des Weiteren der

Antrag


gestellt, die Aussetzung der Einhebung der Grunderwerbsteuer von € 24.500,-- bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Beschwerde sowie die Verfassungsgerichtshofsbeschwerde sowie die in eventu mittels Abtretungsantrag erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde.

IV. STELLUNGNAHME
Wie bereits zu den anderen Punkte ausgeführt wird jedes Schriftstück an die Finanzverwaltung bereits vor dem Faxen unterschrieben und aus Routine, da bei ordentlichen Gerichte das Überreichen der Originale Pflicht ist sowie zur besseren Lesbarkeit, da Fax oft schlecht leserlich sind, überreicht. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes statt Vorlage gem. Art 89 Abs 2 BVG ist an der Grenze des Amtsmissbrauches, jedenfalls amtshaftungbegründend.
Die Kanzlei ist regelmäßig unbesetzt, da die Anwaltstätigkeit online mittels WebERV und Fax, sowie wo zulässig per Mail, außer Haus, bei Klienten, Gerichten und Behörden stattfindet. Die Postzustellungen erfolgen daher erst mit dem Tag, an welchem jemand vom Team zur Abgabestellte kommt und die Post sowie die Hinterlegungen entnimmt und bei der Post, am selben Tage, abholt. Der Abholtag ist daher immer der Tag der „Rückkehr“ zur Abgabestelle.
Dies ist auch logisch, da, wenn die Kanzlei besetzt wäre, dann eine Hinterlegung nicht Platz griffe. Dies ergibt eine amtswegig einzuholende Stellungnahme des Zustellers, dass er nie hinterlegt, wenn die Kanzlei besetzt ist, aber er immer hinterlegen muss, weil die Kanzlei so gut wie nie besetzt ist, sowie RAA C.S.
Elektronisch abgefertigt heißt nur per Fax oder Mail voraus, oder mittels WebERV, aber nicht, dass nicht unterschrieben ist.

V. UND VI. ANTRAG GEM. ART. 89 ABS. 2 B-VG SOWIE ANTRAG AUF VORLAGE AN DEN EUGH
Dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit folgend muss in Zusammenschau darauf hingewiesen werden, dass die zuständige Behörde seiner Rechtsmeinung ein verfassungswidriges Gesetz und eine gesetzwidrige Vo zugrunde gelegt hat. Dieses Verfahren ist demnach nicht dem Rechtsstaatlichen Prinzip entsprechend anzusehen.

Es wird sohin höflich nachfolgender

ANTRAG

gestellt, das Bundesfinanzgericht möge den Sachverhalt gemäß Art. 89 Abs. 2 BVG an den Verfassungsgerichtshof sowie an den EuGH aus Anlass dieses Falles zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 86a Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014 mit Wirkung ab , sowie der  Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, StF: BGBl. Nr. 494/1991, Änderung BGBl. II Nr. 395/2002, BGBl. II Nr. 447/2013 herantragen, mit der Frage, ob es denn sein kann, dass eine Vo derart generell ausfallen und damit eklatant gegen das rechtlich höherrangige Gesetz verstoßen darf.
Die Beschwerdeführerin stellt zugleich mit der Erhebung dieser Beschwerde aufgrund der exorbitanten Höhe der Zahlungsverpflichtung in Höhe von Euro 24.500,00 den Antrag auf Aussetzung der Einhebung, da eine Begleichung dieses Betrages einen unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin mit sich bringen würde, und keine öffentlichen Interessen der Aufschiebung entgegenstehen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 279 BAO lautet:

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde grundsätzlich nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,

a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,

b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und

c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991 i.d.F. BGBl. II Nr. 447/2013 lautet:

"Auf Grund des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990, wird verordnet:

§ 1. Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

§ 2. § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex.

§ 3. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.

§ 4. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektionen, BGBl. Nr. 102/1990, außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2002 tritt am in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2013 tritt mit in Kraft."

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006) in der derzeit geltenden Fassung lautet:

"(1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten."

§ 5 FOnV 2006 regelt unbeachtliche Anbringen:

Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.

§ 86a und die diesbezüglichen Verordnungen stellen nach Ansicht des VwGH nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern, dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgesehen ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist (abgesehen von Fällen der FOnV 2006) mit der Verordnung BGBl 1991/494 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Eingaben zugelassen. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass bei einer Einbringung im sogenannten "e-Fax-System" ("Online-Fax-Systhem"), bei der ein Telefaxgerät (Telekopierer) keine Verwendung findet, es sich um keine Eingabe handelt (Gutl, UFSjournal 2012,455 in Ritz, BAO5, § 86a, Rz18a).

Eine Eingabe mittels "e-Fax", löst analog zur Eingabe mittels "E-Mail" weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist (vgl. analog mit ).

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (wie Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) können im Anwendungsbereich der BAO nicht mittels E-Mail eingebracht werden (; , 2007/15/0042 in Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren 2013, § 86a BAO, 2).

Laut Rechtsprechung zur E-Mail ist die Behörde nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. mit ). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde oder einem Verwaltungsgericht zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen ( in Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren 2013, § 86a BAO, 2).(...).

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zweifelsfrei mit e-Fax eingebracht. Dies ergibt sich aus der Kopfzeile "Von W. 1", zumal dieser Sender im Zusammenhang mit der Mailadresse fax@ *****.at steht.

Das Bundesfinanzgericht hat im Vorhalt vom festgestellt, dass die Beschwerde mit e-Fax eingebracht wurde und hat ausgeführt, weshalb solche Eingaben die Behörde nicht berechtigen, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen.

Dass die Eingabe mit e-Fax übermittelt wurde, wurde im Antwortschreiben vom nicht bestritten. Die Ausführungen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der im Übrigen in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes fällt, beziehen sich ausschließlich auf die (fehlende) Unterfertigung der Eingabe.

Da es sich nach der Rechtsprechung bei der Einreichung eines Anbringens mittels E-Fax um keine Eingabe handelt, ist die Frage, ob dieses unterschrieben war oder nicht, nicht entscheidungsrelevant.

Eine Entscheidung des Finanzamtes über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (nach ihm obliegender Prüfung, ob der Wiedereinsetzungsantrag verfahrensrechtskonform eingebracht wurde) war mangels Relevanz in diesem Verfahren nicht abzuwarten.

Das Finanzamt war demzufolge nicht befugt, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Wie im genannten Vorhalt bereits dargestellt wurde, wurde am eine Ausfertigung der Beschwerde der belangten Behörde persönlich überreicht.

Die Beschwerde wurde daher erst mit diesem Tag () rechtswirksam eingebracht.

Da die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor der rechtswirksamen Einbringung einer Beschwerde unzulässig und dieser Mangel auch nicht sanierbar ist, war die Beschwerdevorentscheidung vom aufzuheben.

Die Entscheidung über die am eingebrachte Beschwerde sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obliegt zuständigkeitshalber der belangten Behörde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Antrag der Bf. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass sie durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) zwar in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, Seite 70) wurde jedoch im Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass man bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Weiters wurde auch der Anregung, das Bundesfinanzgericht möge den Sachverhalt gemäß Art. 89 Abs. 2 BVG an den VfGH zur Prüfung des § 86a Abs. 1 BAO sowie der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter heranzutragen, bzw. dem EuGH vorzulegen, nicht Folge geleistet, da im Umstand, dass nach der Verordnung BGBl. 494/1991, Änderung BGBl. II, Nr. 395/2002, BGBl. II Nr. 447/2013 e-Mails und e-Faxe nicht erfasst sind, weder eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung noch eine Diskriminierung erkannt werden kann.

Zulässigkeit einer Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Abs. 9 B-VG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

  Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16).

Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. oder ).

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele ; ; ; ; ). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. oder

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da die Entscheidung hinsichtlich der Unwirksamkeit einer mit e-Fax eingebrachten Beschwerde im Bereich der BAO der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991
§ 1 FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
§ 86a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Knechtl in BFGjournal 2017, 279
Rzeszut/Kapferer in SWK 22/2018, 954
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105831.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at