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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.09.2016, RV/1100786/2015

Normverbrauchsabgabe- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ein Kraftfahrzeug mit Schweizer Kennzeichen, das von einem im Inland wohnhaften Geschäftsführer einer Schweizer GmbH verwendet wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch die BDO Vorarlberg GmbH Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Gallmiststraße 13, 6800 Feldkirch, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom  betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe für das Jahr 2009 und Verspätungszuschlag sowie Kraftfahrzeugsteuern für die Zeiträume 1-12/2009, 1-12/2010, 1-12/2011, 1-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014 und Verspätungszuschläge zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

Amtliche Ermittlungen ergaben, dass der im Inland wohnhafte Beschwerdeführer (Bf.) das Fahrzeug B mit dem Schweizer Kennzeichen xx (KFZ) im Inland verwendet hatte. Bei einer Vernehmung durch die Finanzpolizei Feldkirch gab er zu Protokoll, das KFZ sei auf die GmbH mit Sitz in C in der Schweiz, deren Geschäftsführer er sei, zugelassen. Das KFZ werde seit dem , dem Tag der Zulassung in der Schweiz, ausschließlich von ihm selbst benützt. Zum Zeitpunkt des Kaufs am habe das KFZ einen Kilometerstand in Höhe von 45.000 km aufgewiesen, jetzt zeige der Kilometerzähler einen Kilometerstand in Höhe von 213.824 km an. Die Tankrechnungen bezahle die GmbH, dafür gebe es eine Tankkarte. Die GmbH unterhalte derzeit noch keine Betriebsstätte im Inland.

Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde sich am Familien- und Hauptwohnsitz in D, wo er mit seiner Frau, DK, die auch für die GmbH arbeite, und den gemeinsamen zwei Kindern wohne.

Für etwa zwei Monate im Jahr 2014 habe er auch einen E mit Wechselkennzeichen im Inland verwendet. Auch dieses Fahrzeug sei im Eigentum der GmbH gestanden.

Seine Frau verwende einen F mit dem Schweizer Kennzeichen xxx.

Aufgrund dieser Feststellungen setzte das Finanzamt für das KFZ mit Bescheiden vom Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 2009 in Höhe von 9.712,00 Euro samt Verspätungszuschlag in Höhe von 8% bzw. 776,96 Euro und Kraftfahrzeugsteuern für die Zeiträume 1-12/2009 bis 2014 in Höhe von jeweils 1.483,20 Euro samt Verspätungszuschlägen in Höhe von jeweils 8% bzw. 118,66 Euro fest.

Zur Begründung wurde angegeben, gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) seien Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen  mit Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich eingebracht oder im Inland verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung sei nur während eines Monates ab der erstmaligen Einbringung zulässig.

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz unterlägen der Normverbrauchsabgabe die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen, es werde ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrgesetz unterlägen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne  die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet würden.

Da der Hauptwohnsitz des Bf. in Österreich liege, sei aufgrund der Standortvermutung davon auszugehen, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich habe und daher nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen gewesen wäre. Die Abgabenschuld sei daher für das KFZ infolge widerrechtlicher Verwendung entstanden.

Die Verspätungszuschläge seien wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Steuererklärungen festzusetzen gewesen.

In der gegen diese Bescheide am erhobenen Beschwerde wandte die Steuervertretung des Bf. ein, der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0221, ausgesprochen, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG mit jedem Grenzübertritt neu zu laufen beginne und diese Monatsfrist mit einem vorübergehenden Verbringen des KFZ ins Ausland unterbrochen werde.

Der Bf. sei nachweislich arbeitstäglich zwischen seinem Arbeits- und Wohnort (Familienwohnort) hin- und hergependelt. Es geben keine Anhaltspunkte, eine Verwendungsdauer von mehr als 1 Monat im Inland festzustellen. Eine solche Feststellung würde auch der Lebenserfahrung widersprechen, weil der Bf. mit seiner Familie im Inland wohne und in der Schweiz seinen Arbeitsplatz habe. Der Bf. habe daher in den Jahren 2009 bis 2014 die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG nicht überschritten und seien die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuern daher zu Unrecht festgesetzt worden.

Zudem sei das KFZ vom Bf. auch weitaus überwiegend im Ausland und nur in geringem Umfang im Inland verwendet worden. Die GmbH habe zu mehr als 90 % Schweizer Kunden, die vom Bf. laufend besucht würden. Auch der überwiegende Teil der Fahrtstrecke zwischen Arbeitsort und Wohnort werde im Ausland absolviert und stammten sämtliche Tank- und Werkstattrechnungen von Schweizer Unternehmen, wie aus den angeschlossenen Rechnungen zu entnehmen sei.

Ferner weise der Bescheid über die Festsetzung der NoVA erhebliche Begründungsmängel auf, sodass auf die Höhe der NoVA nicht eingegangen werden könne. Unklar sei vor allem, wie die NoVA en detail ermittelt worden sei. Zudem enthielten die Bescheide über die Festsetzung der Verspätungszuschläge keine Begründungen der Ermessensübung und liege daher ein Begründungsmangel vor.

Das Finanzamt gab den Beschwerden lediglich insoweit statt, als es die Bemessungsgrundlagen für die Normverbrauchabgabe und die Kraftfahrzeugsteuern reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerden aber ab. § 82 Abs. 8 KFG sei mit Bundesgesetz BGBl. I 2014/26 derart geändert worden, dass die vorübergehende Verbringung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen vom österreichischen Bundesgebiet ins Ausland die einmonatige Frist rückwirkend bis zum nicht unterbreche. Die Bestimmung betreffend die  Rückwirkung dieser Bestimmung sei vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden. Diese Aufhebung habe sich aber nur auf die strafrechtliche Wirkung der Rückwirkung bezogen, nur insoweit habe ein Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 2 EMRK vorgelegen. Dass die vorübergehende Verbringung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen ins Ausland die einmonatige Frist nicht unterbreche, sei durch diese Erkenntnis aber nicht in Frage gestellt worden. Es entspreche nicht den Intentionen des Gesetzgebers, wenn Personen mit Hauptwohnsitz im Inland Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen im Inland dauernd benützen dürften, wenn sie nur das Fahrzeug einmal im Monat ins Ausland verbrächten. Die Rückwirkungsbestimmung habe nur die Funktion gehabt, Unsicherheiten und komplizierte Verfahren zu vermeiden. Diese Intention werde mit Ausnahme des als Fehlentscheidung gehandelten Erkenntnisses vom 21.11.1013, 2011/16/0221, auch durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt. 

Im Beschwerdefall sei unstrittig, dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz im Inland habe und dass es sich beim KFZ um ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen handle. Damit greife die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG. Der Gegenbeweis sei dem Bf. nicht gelungen. Dazu hätte es des Nachweises bedurft, dass die Verwendung des Fahrzeuges weitaus überwiegend, das heiße, zu mehr als 80%, betrieblich veranlasst gewesen sei. Als geschäftsführender Gesellschafter habe der Bf. faktisch frei über das Fahrzeug verfügen können. Fahrtenbücher oder andere Beweismittel, die eine überwiegende betriebliche Verwendung im Ausland belegten, seien nicht  vorgelegt worden.

Da die vorübergehende Verbringung ins Ausland die Monatsfrist nicht unterbreche, sei der Einbringungszeitpunkt der .

Mit Vorlageantrag vom wandte die Steuervertretung des Bf. erneut ein, die Bescheide des Finanzamtes stünden im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es treffe auch keineswegs zu, dass es sich beim Erkenntnis vom , 2011/16/0221, um eine Fehlentscheidung gehandelt habe. Zudem befinde sich der dauernde Standort des KFZ nicht im Inland.

2. Sachverhalt

Der Bf. hat seinen Hauptwohnsitz in D, wo er mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern lebt. Er ist Gesellschafter der GmbH mit Sitz in G, und einer Filiale in H. Weitere Gesellschafterin ist die AG mit Sitz in I, deren einziger Verwaltungsrat wiederum der Bf. ist. Geschäftszweck der GmbH ist die Personalvermittlung. Aus der Tätigkeit als Geschäftsführer für die J erzielte der Bf. in den Jahren 2009 bis 2014 Einkünfte in Höhe von 28.593,27 Euro (2009), 55.889,24 Euro (2010), 86.915,90 Euro (2011), 85.653,49 Euro (2012), 90.942,48 Euro (2013) und 92.136,94 Euro (2014), die in Österreich versteuert wurden. Die GmbH unterhielt im Streitzeitraum 2009 bis 2014 keine Betriebsstätte in Österreich.

Seit ist das Kraftfahrzeug B mit dem Schweizer Kennzeichen xx auf die GmbH zugelassen. Im Zeitpunkt des Kaufes des KFZ am wies dieses einen Kilometerstand in Höhe von 45.000 km auf, der bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift über die Vernehmung des Bf. am auf 213.824 km stieg. T atsächlich wurde das KFZ vom Bf. sowohl für berufliche als auch für private Zwecke verwendet.

Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt, die Kosten für das KFZ wurden von der GmbH getrage.

Im Streitzeitraum waren auf die GmbH noch weitere Kraftfahrzeuge zugelassen, und zwar einen F mit dem Schweizer Kennzeichen xxx, der von seiner ebenfalls bei der GmbH beschäftigten Ehefrau verwendet wurde und einen E, der mit Wechselkennzeichen des KFZ für etwa zwei Monate in der ersten Hälfte des Jahres 2014 vom Bf. im Inland verwendet wurde.

Für diese Feststellungen stützt sich das Bundesfinanzgericht v.a. auf die entsprechenden und unstrittigen Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei, dazu für die Besitzverhältnisse bei der GmbH und der AG auf die Eintragungen ins Schweizer Handelsregister, für die Daten des KFZ auf die im Akt liegende Kopie der Zulassung des KFZ, für die Wohnverhältnisses auf Eintragungen im Zentralen Melderegister und, was das die Einkünfte des Bf. angeht, auf die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2014.

Für die Beweiswürdigung der Frage der Unterbrechung der Monatsfrist wird auf die entsprechenden Feststellungen weiter unten verwiesen.

3. Rechtslage und rechtliche Würdigung

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz BGBl 1991/695 idF BGBl. I 1999/122 (NoVAG) unterliegt der Normverbrauchsabgabe auch die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 und Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen, es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z  3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Mit Erkenntnis vom , 2011/16/0221 hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG entspreche, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginne.

Die Entscheidung, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG mit jeder Verbringung ins Ausland unterbrochen wird, hat der VwGH mit Erkenntnissen vom , 2015/16/0031 und vom , Zl. 2016/16/0031 bestätigt. In diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof auch klargestellt, dass er mit dem Erkenntnis vom , 2011/16/0221, nicht von seiner bis zu diesem Zeitpunkt geltenden ständigen Rechtsprechung abgewichen ist, da sich eine Aussage, dass die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbrechbar sei und mit dem Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland und mit der neuerlich Einbringung des Fahrzeuges nicht (neu) zu laufen beginne, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht finde.

Die in Reaktion auf das Erkenntnis vom , 2011/16/0221 mit BGBl I 2014/26 erfolgte, am kundgemachte und rückwirkend bis in Kraft getretene Änderung des § 82 Abs. 8 KFG dahingehend, dass nur die erstmalige Einbringung eines Kfz in das Bundesgebiet die einmonatige Frist auslöst, innerhalb derer ein Verwenden eines Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig ist, ist hinsichtlich ihrer Rückwirkungsanordnung vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben worden. Das Rückwirkungsverbot bezieht sich nicht nur auf die strafrechtlichen Folgen der Überschreitung der Monatsfrist nach der erstmaligen Einbringung, sondern generell auf die Anwendung des § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl I 2014/ 26. Auch dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom , 2015/16/0031 und vom , Zl. 20166/0031 bestätigt.

Damit ist im Beschwerdefall die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG bis zum im Sinne des vorzitierten Erkenntnisses des VwGH zu verstehen.

Unstrittig hat der Bf. das in Rede stehende Fahrzeug im Inland verwendet. Auch wenn das Fahrzeug auf die GmbH zugelassen wurde, ist dennoch der Bf. aufgrund seiner beherrschenden Stellung in diesem Unternehmen als Verwender des KFZ anzusehen, da er derjenige war, der über das Fahrzeug verfügt hat. Da er seinen Hauptwohnsitz im Streitzeitraum im Inland hatte, war gemäß des § 82 Abs. 8 KFG zu vermuten, dass sich in diesem der dauernder Standort des KFZ im Inland befand.

Im Falle des dauernden Standorts des KFZ im Inland durfte der Bf. das KFZ ohne Zulassung nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet verwenden. Wie oben ausgeführt, wird diese Monatsfrist durch jede Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland unterbrochen und beginnt mit dessen Wiedereinbringung  wieder von neuem zu laufen.

Ob die gemäß § 82 Abs. 8 KFG zulässige Verwendung des KFZ während eines Monates ab der jeweiligen Einbringung des KFZ in das Inland im Streitzeitraum jemals überschritten wurde oder nicht, ist eine Tatfrage, die das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. Dabei hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ).

In diesem Sinne gelangt das  Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass im Beschwerdefall die Monatsfrist regelmäßig unterbrochen wurde und daher im Streitzeitraum keine über einen Monat hinausgehende Verwendung des KFZ im Inland erfolgt ist.

Es entspricht der  allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Geschäftsführer und Inhaber eines operativ tätigen Personalvermittlungsbüros seinen Arbeitsort regelmäßig aufsucht. Die Behauptung der Steuervertretung, der Bf. sei arbeitstäglich zwischen Wohnort und Arbeitsort gependelt, ist daher durchaus glaubhaft. Dafür sprechen auch die mit 33 Kilometer bzw. einer Autofahrt von 28 Minuten je Strecke relativ geringe Entfernung zwischen dem Wohnort in D und dem Arbeitsort in C und der Umstand, dass das Unternehmen im Streitzeitraum keine Betriebsstätte im Inland unterhalten hat. Hinweise dafür, dass der Bf. mit seinem Unternehmen in der Schweiz nicht operativ tätig gewesen sein könnte, finden sich in den Akten nicht. Dagegen sprechen schon die vom Bf. für seine Tätigkeit für die GmbH bezogenen und in Österreich und in der Schweiz versteuerten Einkünfte. Schließlich hat auch das Finanzamt nicht in Zweifel gezogen, dass der Bf. zumindest monatlich das KFZ ins Ausland verbracht hat, sondern lediglich die Meinung vertreten, diese Monatsfrist beginne ab der erstmaligen Einbringung ins Inland zu laufen und sei nicht unterbrechbar. Auch die kurze Verwendung des E mit Wechselkennzeichen des KFZ im Jahr 2014 spricht nicht gegen diese Annahme, zumal das Finanzamt für dieses Fahrzeug auch keine Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuern festgesetzt hat und nachträgliche Ermittlungen über die Verwendung dieses Fahrzeuges auch nicht mehr zielführend wären.

Auch wenn keine Gewissheit vorliegt, dass der Bf. das KFZ im Zeitraum in den Jahren 2009 bis 2014 zumindest einmal im Monat ins Ausland verbracht und die Monatsfrist daher ständig unterbrochen wurde, so hat die Annahme nach Dafürhalten des Bundesfinanzgericht aus den obigen Gründen doch zumindest die größte Wahrscheinlichkeit für sich. Konkrete Anhaltspunkte, die für die Erfüllung der Monatsfrist im Streitzeitraum sprechen würden, liegen im Beschwerdefall jedenfalls nicht vor. Ohne solche Anhaltspunkte, die auch sichere Aussagen über den Zeitpunkt der Überschreitung der Monatsfrist zuließen, ist eine gegenteilige Annahme aber nicht vertretbar. Auch das Finanzamt hat keine Feststellungen getroffen oder Beweise vorgelegt, die der hier vorgenommenen Beweiswürdigung widersprechen würden. Eine Beweislastumkehr derart, dass eine gewisse Unsicherheit im Tatbereich dem Steuerpflichtigen zum Nachteil gereichen würde, ist anders als im Fall der Standortvermutung bei der Beurteilung der Monatsfrist aber nicht zulässig.

Aufgrund der angenommenen ständigen Unterbrechung der Monatsfrist lag daher in den Jahren 2009 bis 2013 keine widerrechtliche Verwendung des KFZ und damit auch keine Normverbrauchsabgabe- und keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht vor. Die Entstehung dieser Abgabepflichten ist unter der Annahme des ständigen Standorts im Inland frühestens erst in einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl. I 2014/26 am möglich.

Damit waren die angefochtenen Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe 2009 und Kraftfahrzeugsteuer 2009 bis 2014 aufzuheben. Auch wenn die Kraftfahrzeugsteuerpflicht für das KFZ im Laufe des Jahres 2014 entstanden sein sollte, war der Bescheid betreffend die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuern für die Monate 1-12/2014 aufzuheben, da eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht für eine solchen Zeitraum nicht entstanden ist. Selbst wenn die Entstehung der Steuerpflicht im Jahr 2014 zu bejahen wäre, wäre das Bundesfinanzgericht zur Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides 1-12/2014 ebensowenig befugt wie zur Erlassung eines Normverbrauchsabgabenbescheides 2014, weil die Erlassung von Erstbescheiden nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt.

Ob dem Bf. der Gegenbeweis zur Standortvermutung gelungen ist, war unter diesen Umständen daher nicht mehr zu untersuchen.

Mit den Bescheiden betreffend die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe 2009 und Kraftfahrzeugsteuern 2009 bis 2014 waren auch die Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen aufzuheben. Ein Verspätungszuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe kann die Abgabenbehörde gemäß § 135 BAO auferlegen, wenn der Abgabepflichtige die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren kann und die Verspätung unentschuldbar ist.

Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch zur Stammabgabe. Daher zieht die Aufhebung der angefochtenen Bescheide betreffend Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuern für die Zeiträume 1-12/2009 bis 2014 auch die Aufhebung der mit diesen Bescheiden in Zusammenhang stehenden Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach sich (vgl. ; , 007/113/0118). , 

4. Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die dieser Entscheidung zugrundeliegende maßgebliche Rechtsfrage, ob die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG unterbrechbar ist oder nicht, ist durch die in der Entscheidung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof geklärt.

Insoweit die Entscheidung auf Sachverhaltsfeststellungen bzw. Beweiswürdigungen beruht, liegen keine Rechtsfragen, sondern Sachverhaltsfragen vor, die einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100786.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at