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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.09.2016, RV/7100591/2014

Zahlungserleichterung; Fehlen der Voraussetzungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer (Bf.) mit, dass er nicht in der Lage sei, sich um seine Angelegenheiten selbst zu kümmern. Er habe zwar den Sachverhalt und die Zahlungsaufforderung verstanden und akzeptiert, seine schwere Krankheit erlaube ihm aber nicht, sich damit zu befassen. Seine finanziellen Möglichkeiten würden auf keinen Fall dazu ausreichen, der Zahlungsaufforderung nachzukommen. Der Bf. würde gerne die verlangte Summe in Teilzahlungen umwandeln, die seinen finanziellen Möglichkeiten angepasst seien. Er verfüge über eine monatliche Rente in Höhe von € 890,00 und habe darüber hinaus keine anderen Einkünfte oder Vermögenswerte. Er ersuche um Verständnis und hoffe, einen Weg zu finden, der ihn nicht weiter gesundheitlich gefährde.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diese als Zahlungserleichtungsansuchen zu wertende Eingabe als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 212 Abs. 1 BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden könnten, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen des Bf. gegeben. In Anbetracht der laufenden Exekutionsmaßnahmen erscheine die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. im Wesentlichen aus, dass er zwar die an ihn gestellten Forderungen anerkenne, gleichzeitig aber auf seinen schweren gesundheitlichen Zustand verweise. Er ersuche erneut, eine Lösung zu finden, die ihm ermögliche, ein weiteres Leben im Rahmen seiner finanziellen und gesundheitlichen Möglichkeiten führen zu können.

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 212 Abs. 1 BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden könnten, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen des Bf. gegeben.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. sinngemäß die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass er durch seinen gesundheitlichen Zustand (psychisch wie physisch) ein Betreuungsfall und dazu noch nachweislich zahlungsunfähig sei, weshalb die Einbringlichkeit der Abgaben auf alle Fälle nicht gegeben sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (vgl. , ).

Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen ( 2008130224). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (). Dies hat er konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen ().

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nur teilweise entsprochen, da lediglich vorgebracht wurde, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes (aufgrund physischer und psychischer Beschwerden) und seiner Einkommens- (€ 890,00 monatlich) und Vermögenslage (kein Vermögen) nicht in der Lage sei, den offenen Abgabenrückstand (derzeit € 11.316,70) auf einmal zu entrichten.

Dazu ist festzustellen, dass der Rückstand aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2010 in Höhe von € 10.484,00 (Bescheid vom ) sowie Anspruchszinsen und Säumniszuschlägen resultiert, weil Einkünfte aus Spekulationsgeschäften nachversteuert wurden.

Eine erhebliche Härte kann nach der herrschenden Lehre jedoch nur dann angenommen werden, wenn trotz zumutbarer Vorsorge eine schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten ist (Stoll; BAO, S. 2248). Nachzahlungen aus Veranlagungen begründen noch keine erhebliche Härte, da einen Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen ().

Darüber hinaus kann die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist ().

Ein solcher Nachweis wurde nicht einmal ansatzweise erbracht.

Da infolge der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisses des Bf. in der sofortigen Fälligkeit der Abgabenschuld die Einbringlichkeit gefährdet erscheint, ist ein Zahlungsaufschub auch deshalb ausgeschlossen, da nach ständiger Rechtsprechung § 212 Abs.1 BAO nicht nur auf die Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub, sondern auch ohne Zahlungsaufschub abstellt ().

Auch im Falle eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Zahlungserleichterungsansuchens wäre es dem Bf. unbenommen geblieben, die selbst angebotenen (jedoch betraglich nicht bezifferten) Ratenzahlungen dennoch zu entrichten und so seinen Zahlungswillen und damit die Einbringlichkeit zu bekunden.

Dazu wird festgestellt, dass seit der Vorschreibung der gegenständlichen Abgaben bis dato keinerlei Zahlungen auf dem Abgabenkonto erfolgten.

Dem Einwand des Finanzamtes im Vorlagebericht vom , dass bei einer üblichen Ratenbewilligung über zwölf Monate monatlich ca. € 930,00, also mehr als das bekannte Einkommen, zu entrichten wäre, war zu folgen. Unter Berücksichtigung des bekanntgegebenen monatlichen Nettoeinkommens von € 890,00 und des daraus sich ergebenden Existenzminimums von € 882,00 kann daher zu Recht von der Uneinbringlichkeit der Abgaben ausgegangen werden.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100591.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at