Zurückweisung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages mangels Aktivlegitimation des Beschwerdeführers bzw. Antragstellers
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ASt., W, und die weiteren Beschwerdeführer/innen bzw. Antragsteller/innen laut beiliegender Liste vertreten durch Hausverwaltung, W1, diese wiederum vertreten durch SV, W2,
1.) über den Antrag vom auf Entscheidung über die Beschwerde gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren vom , und vom , beide zur Zahl MA 31 - 1765787/14 betreffend Stattgabe eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis und vom bis durch das Bundesfinanzgericht
2.) über die Beschwerde vom , eingelangt bei der belangten Behörde am , gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren vom , und vom , beide zur Zahl MA 31 - 1765787/14 betreffend Stattgabe eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis und vom bis
beschlossen:
1.) Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e der Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194 idgF, (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.
2.) a) Die Beschwerde der Frau ASt. vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
b) Die Beschwerde der weiteren Beschwerdeführer/innen laut beiliegender Liste vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom und wurde dem Antrag von Frau ASt., vertreten durch Herrn SV auf Herabsetzung der Abwassergebühr stattgegeben und diese für die Zeiträume bis und bis herabgesetzt, wobei davon ausgegangen wurde, dass in den genannten Zeiträumen jeweils eine um 211 Kubikmeter geringere Abwassermenge in den öffentlichen Kanal eingeleitet wurde. Die Bescheide wurden Herrn SV als Zustellbevollmächtigten am zugestellt.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom , beim Magistrat eingelangt am , von der Hausverwaltung vertreten durch Herrn SV, im eigenen Namen Beschwerde erhoben, in welcher der belangten Behörde vorgeworfen wird, kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn SV, am zugestellt, wurde die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin sei nicht antragslegitimiert, da die angefochtenen Bescheide nicht an sie sondern an Frau ASt. ergangen seien.
Mit Schreiben vom , eingelangt bei der belangten Behörde am , stellte die "WEG, Frau ASt. u.a. lt. Grundbuchsauszug", vertreten durch die Hausverwaltung, diese wiederum vertreten durch Herrn SV, einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide, in denen sie der belangten Behörde vorwarf, gegenständliche Bescheide rechtswidrig nur an Frau ASt. und nicht an sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft gerichtet zu haben. Außerdem wurde darauf verwiesen, dass eine seit 25 Jahren bestehende Rechtspraxis, wonach stets die Hausverwaltung für die WEG eingeschritten sei, nunmehr ohne Setzung einer Frist zur Berichtigung abgeändert worden sei. Es hätte auch zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahr 2014 von der belangten Behörde entweder die sofortige Rückweisung erfolgen oder die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen. Dies stelle im Ablehnungsfalle eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin dar. Sofern notwendig werde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Des weiteren wurde von der "WEG, Frau ASt. u.a. lt. Grundbuchsauszug", vertreten durch die Hausverwaltung, diese wiederum vertreten durch Herrn SV, mit Schreiben vom , der belangten Behörde per E-Mail am übermittelt, eine Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide eingebracht, in welcher unter Wiederholung der bereits von der Hausverwaltung in ihrer Beschwerde vorgetragenen Argumente eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 260 Abs. 1 lit. b. BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung erging an Frau ASt., zuhanden von Herrn SV und wurde diesem am zugestellt.
Mit Schreiben vom , welches als "Klarstellung der Eingabe vom " tituliert wurde, beantragte die "WEG, Frau ASt. u.a. lt. Grundbuchsauszug" vertreten durch die Hausverwaltung, diese wiederum vertreten durch Herrn SV, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben und die Abwassergebühr herabzusetzen. Begründend wurde angeführt, es existiere keine neuerliche Beschwerde, es handle sich bei dem Schreiben lediglich um eine Richtigstellung. Die Klarstellung der Eingabe vom habe sich ausschließlich auf die binnen aufrechter Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde vom bezogen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsgeschehens vor und verwies im Vorlagebericht zunächst darauf, dass die Hausverwaltung nicht berechtigt gewesen sei, eine Beschwerde gegen Bescheide einzubringen, die an Frau ASt., ergangen seien. Des weiteren wurde festgehalten, dass die Beschwerde der "WEG, Frau ASt. u.a. lt. Grundbuchsauszug" nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Folgende Erwägungen wurden getroffen:
Aus den oben angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden, ergibt sich das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen. Dieses ist folgendermaßen rechtlich zu beurteilen:
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179).
Gemäß § 243 Abs. 1 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO5, § 246 Tz 2).
Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().
Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach den Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.
Gemäß § 257 Abs. 2 BAO kann, wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.
Als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt nur jemand, der noch nicht mit Abgabenbescheid bzw. mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 257 Tz 4).
Gemäß § 258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.
Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Betrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (). Ebenso ist ein Vorlageantrag nicht als Beitrittserklärung zu verstehen (,9 8/17/0089). Ein Beitritt ist jedoch nur wirksam, wenn bereits eine Bescheidbeschwerde von einem hiezu Legitimierten eingebracht wurde (vgl ; sowie Ritz, BAO5, § 258 Tz 1).
Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere bei mangelnder Aktivlegitimation des Antragstellers sowie bei Einbringung, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 17).
Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer (§ 264 Abs. 2 lit. a BAO) sowie jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (§ 264 Abs. 2 lit. b BAO), befugt.
Im gegenständlichen Fall gelangt man daher zu folgendem Ergebnis:
1.) Betreffend Vorlageantrag vom :
Da die Beschwerde wurde von der Hausverwaltung im eigenen Namen eingebracht worden war, obwohl die angefochtenen Bescheide gegenüber Frau ASt. erlassen und durch die Zustellung an ihren Vertreter, Herrn SV, nur ihr gegenüber wirksam geworden waren, wurde die Beschwerde zu Recht mangels Aktivlegitimation mit Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückgewiesen.
Bescheidadressat der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung war ausschließlich die Hausverwaltung.Damit wäre auch nur diese zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 2 lit. a BAO befugt gewesen.
Eine Antragslegitimation zur Einbringung des Vorlageantrages vom durch die Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 264 Abs. 2 lit. b iVm § 257 Abs. 1 BAO nicht, weil einerseits von den Antragstellern keine Beitrittserklärungen zur Beschwerde der Hausverwaltung abgegeben wurde, und andererseits die Hausverwaltung zur Einbringung einer Beschwerde nicht gar legitimiert war, weshalb eine Beitrittserklärung auch nicht rechtswirksam gewesen wäre.
Der von den Wohnungseigentümern eingebrachte Vorlageantrag vom war daher mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
2.) Betreffend Beschwerde vom :
Was die Beschwerde vom , eingebracht am , anbelangt, so steht unzweifelhaft fest, dass diese von Frau ASt. keinesfalls innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, da die angefochtenen Bescheide ihr gegenüber bereits am rechtswirksam geworden waren. Damit war aber die Beschwerde - soweit sie im Namen von Frau ASt. eingebracht wurde - als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft ist festzuhalten, dass von diesen keine Beitrittserklärungen zur Beschwerde der Frau ASt. abgegeben wurden, weshalb die Bescheidbeschwerde bereits mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. z.B. , ).
Soweit im Vorlageantrag erklärt wird, es handle sich bei gegenständlicher Bescheidbeschwerde gar nicht um eine Beschwerde sondern nur um eine Richtigstellung der von der Hausverwaltung eingebrachten Beschwerde, ist darauf hinzuweisen, dass dies einerseits nicht aus dem Schriftsatz hervorgeht, der eindeutig alle Kriterien einer Bescheidbeschwerde erfüllt. Andererseits ist es auch nicht möglich, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die beschwerdeführende Partei durch eine sogenannte Richtigstellung einfach auszutauschen.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm §§ 274 Abs. 5 und 264 Abs. 4 lit. f BAO ungeachtet der Anträge der Beschwerdeführer/innen bzw. Antragsteller/innen abgesehen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die getroffene Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. ), entspricht, und sich die Rechtsfolge eines nicht fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels bereits aus § 260 Abs. 1 lit. b BAO ergibt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400089.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at