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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2016, RV/7500504/2016

Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde der Bf., vom , gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, Zahlungsreferenz 1 vom  betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom , GZ. 2, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen, die angefochtene Vollstreckungsverfügung wird bestätigt.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 - Parkraumüberwachung, vom , GZ. 2 wurde die Beschwerdeführerin, in der Folge als Bf. bezeichnet, der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung schuldig erkannt und über sie nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von 326 Euro verhängt bzw für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung vom , GZ. 2 wurde laut Zustellnachweis RSb nach einem erfolglosen Zustellversuch am bei der Post-Geschäftsstelle 3 hinterlegt, ab erstmals zur Abholung bereitgehalten, jedoch von der Bf. nicht behoben. Am wurde der bezughabende Rsb-Brief an die Magistratsabteilung 67 retourniert.

Mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, Zahlungsreferenz 1 vom  wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages von 326 Euro gemäß den §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) verfügt.

Gegen die Vollstreckungsverfügung erhob die Bf. mit E-Mail vom an die MA 6 Beschwerde und führte aus, dass sie an diesem Tag aus beruflichen Gründen nicht in Österreich gewesen sei und dass ihre Mitbewohnerin A damalig ihr Auto gehabt habe.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Bf. ersucht, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob sie zum Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung vom wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle in der Zeit vom bis zum keine Kenntnis von der Zustellung der in Rede stehenden Strafverfügung erlangen habe können und im genannten Zeitraum einen eventuellen Zustellmangel oder eine eventuelle Abwesenheit durch Belege, Reiserechnungen etc. nachzuweisen. Anderenfalls sei von einer ordnungsgemäßen Zustellung der in Rede stehenden Strafverfügung auszugehen.

Dieser Vorhalt wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am am beim Postamt 3 hinterlegt und dort ab zur Abholung bereit gehalten. Eine vom BFG beim Postkundenservice erstellte Anfrage ergab, dass die Bf. den im vorigen Absatz erwähnten Vorhalt am persönlich behob. Bis dato wurde dieser seitens der Bf. nicht beantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Strafverfügungen vom , GZ. 2, wurde rechtswirksam zugstellt, die Bf. erhob dagegen keinen Einspruch, die Strafverfügung wurden daher rechtskräftig.

Mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom , wurde gemäß den §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 die Zwangsvollstreckung zur Einbringung der mit Strafverfügung vom , GZ. 2, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 über die Bf. verhängten Geldstrafe von 326 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden) verfügt. Als Ende der Zahlungsfrist wurde der vorgemerkt. Die Verpflichtete (Bf.) kam innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ihrer Verpflichtung nicht nach.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in im Akt befindlichen Unterlagen und der folgenden Beweiswürdigung:

Die Strafverfügung vom , GZ. 2, wurde laut Zustellnachweis RSb nach einem erfolglosen Zustellversuch am bei der Post-Geschäftsstelle 3 hinterlegt, ab erstmals zur Abholung bereitgehalten, jedoch von der Bf. nicht behoben. Am wurde der bezughabende Rsb-Brief an die Magistratsabteilung 67 retourniert.

Um davon ausgehen zu können, dass ein Dokument durch Hinterlegung zugestellt wurde, ist festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde und ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Aus diesem Grund wurde die Bf. mit Vorhalt vom  vom Bundesfinanzgericht ersucht, innerhalb von drei Wochen ab Erhalt des Vorhaltes, mitzuteilen, ob sie zum Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung vom wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle in der Zeit vom bis zum keine Kenntnis von deren Zustellung habe erlangen können sowie im genannten Zeitraum einen eventuellen Zustellmangel oder eine eventuelle Abwesenheit durch Belege, Reiserechnungen etc. nachzuweisen. Anderenfalls sei von einer ordnungsgemäßen Zustellung der in Rede stehenden Strafverfügung auszugehen.  Die Bf. behob diesen Vorhalt am persönlich beim Postamt 3. Somit erfolgte dessen nachweisliche Zustellung an die Bf. Bislang blieb dieser Vorhalt unbeantwortet.

Obwohl es Sache des Empfängers ist, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl ; , 95/19/0764), wurde der zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelte Vorhalt vom von der Bf. nicht dazu genutzt, eine etwaige Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum nachzuweisen. Das Bundesfinanzgericht geht daher nicht davon aus, dass die Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang der Strafverfügung vom  Kenntnis erlangen konnte. Diese wurde daher rechtswirksam zugestellt.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 3 Abs 2 zweiter Satz Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) 1991 sind Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

Gemäß § 35 Abs 1 EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

Nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) ist Voraussetzung für eine Vollstreckung, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl ).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Strafverfügung vom  um den entsprechenden Titelbescheid, wobei die Bf. unstrittig die in dieser Strafverfügung verhängte Strafe von 326 Euro bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht entrichtete.

Dem Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass die Bf. am  von der Hinterlegung durch Zurücklassung einer Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle verständigt wurde. Daraufhin wurde die Strafverfügung bei der Post Geschäftsstelle 3 hinterlegt und der Beginn der Abholfrist mit  angegeben. Die Strafverfügung wurde von der Bf. nicht übernommen und mit dem Vermerk "zurück - nicht behoben" an den Magistrat der Stadt Wien retourniert.

Nach § 17 Abs 3 Zustellgesetz (ZustG) gilt eine hinterlegte Sendung mit dem Beginn der Abholfrist, im Fall der in Rede stehenden Strafverfügung am , als zugestellt. Die Hinterlegung gilt als Zustellung unabhängig davon, ob der Empfänger tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt und ob das Dokument behoben wird (vgl ; Ritz, BAO5, § 17 ZustG Tz 16). 

Im Hinblick darauf, dass davon auszugehen ist, dass die Strafverfügung vom  der Bf. - wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Bf. keinen Einspruch gegen diese erhob, wurde die Strafverfügungen der Bf. gegenüber rechtswirksam.

Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung - darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergehenden Bescheide - kann nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden ().

Da die Bf. nicht gegen die Strafverfügung Einspruch, sondern erst gegen die Vollstreckungsverfügung Beschwerde erhob, blieben die Strafverfügung vom  unangefochten und da diese, wie oben ausgeführt, ordnungsgemäß zugestellt wurde, wurde die in Rede stehende Strafverfügungen der Bf. gegenüber rechtswirksam. 

Im Ergebnis wurde von der Bf. lediglich eine mögliche inhaltliche Mangelhaftigkeit der (rechtskräftigen) Strafverfügung, nicht aber die Mangelhaftigkeit der Vollstreckungsverfügung behauptet oder geltend gemacht.

Nach der Aktenlage steht somit fest, dass die gegenständliche Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , GZ. 2, gegenüber der Verpflichteten (Bf.) rechtswirksam wurde und dass die Verpflichtete innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ihrer Verpflichtung nicht nachkam, weswegen sich die Vollstreckung der mit diesen Strafverfügungen verhängten Geldstrafen als zulässig erweist. 

Die Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache


1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
 

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

In Parkometerstrafsachen darf gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz höchstens eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro verhängt werden. Tatsächlich wurde im zugrundeliegenden Strafverfahren eine geringere Geldstrafe verhängt. Die Voraussetzungen des § 25a VwGG sind damit erfüllt, die Revision ist daher für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht zulässig.

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500504.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at