Keine Parkometerabgabe auf Privatgrund
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , Zahl MA 67-PA-532121/6/2, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde hat am gegen den Beschwerdeführer (Bf) ein Straferkenntnis, Zahl MA 67-PA-532121/6/2, erlassen, dessen Spruch lautet:
"Sie haben am um 20:13 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 02, ENGERTHSTRASSE (FUSSGÄNGERDURCHGANG ZWISCHEN 160-178 UND 176) mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nr folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 62,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 72,00."
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da der Parkschein fehlte und kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.
Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:
Sie wandten in Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung im Wesentlichen ein, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um einen nicht abgeschrankten Privatgrund handeln würde und die Strafe der Behörde nicht gerechtfertigt sei.
Der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien, welche auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde und welche als taugliches Beweismittel anzusehen ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/18/0079), ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nr am um 20:13 Uhr in Wien 02, Engerthstrasse (Fussgängerdurchgang zwischen 160-178 und 176), in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne dass ein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein hinterlegt bzw. ein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Der schriftlichen Stellungnahme des Meldungslegers ist zu entnehmen, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt und keine Abgrenzung erkennbar ist.
Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen die Stellungnahme des Meldungslegers zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen.
In der von Ihnen dazu eingebrachten Stellungnahme gaben Sie im Wesentlichen an, dass laut Ihrem Wissen für das Benützen eines Privatgrundes keine Parkometerabgabe zu entrichten sei.
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.
Als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten solche, die von jeder Person unter den gleichen Bedingungen benützt werden können (§ 1 Abs. 1 StVO). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dann um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn sie weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Es kommt also darauf an, ob sie der Öffentlichkeit zur Benützung freisteht oder ob diese Benützung durch die Öffentlichkeit sichtbar ausgeschlossen ist.
Da die Verkehrsfläche infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung stand, war sie als öffentliche Straße zu beurteilen und erstreckte sich demnach auch die (flächendeckende) Kurzparkzone auf diesen Bereich.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen Sachverhalt in Ihrem Einspruch in den tatbestandswesentlichen Teilen insgesamt unwidersprochen ließen.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgend zu beurteilen:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).
Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Zur Strafbemessung hat die erkennende Behörde Folgendes erwogen: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugutekommt.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In seiner Beschwerde, eingebracht am , führte der Bf aus:
"Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen diesen Bescheid Beschwerde und begründe dies wie folgt:
Die Straferkenntnis wurde offensichtlich aufgrund falscher Annahmen erstellt.
Der Platz, an dem das gegenständliche Fahrzeug abgestellt war, ist eindeutig und zweifelsfrei ein Privatgrund und keine gebührenpflichtige Kurzparkzone!
Das Fahrzeug stand noch dazu - wie auf dem Foto ersichtlich - an der Gebäudemauer und keineswegs im Bereich des möglichen Fußgängerdurchgangs.
Nachdem es sich um einen Privatgrund handelt - dieser auch keine gebührenpflichtige Kurzparkzone sein kann- kann eine Verwaltungsübertretung nicht sattgefunden haben!
Da keine Verwaltungsübertretung begangen wurde, ist auch keine Rechtsvorschrift verletzt worden, was wiederum eine Bestrafung ausschließt.
Die Begründung wurde aus einer unrichtigen Aktenlage abgeleitet, was aus meiner Einleitung zweifelsfrei belegt ist.
Es ist anzuregen, den Parkraumüberwachungsorganen klare Richtlinien vorzugehen, interessanterweise gibt es von den Organen gegensätzliche Beurteilungen dieser örtlichen Situation. Einige meinen dies wäre eine Kurzparkzone, andere wiederum verneinen dies.
Jedenfalls wurden sämtliche diesbezüglichen Verfahren gegen mich eingestellt.
Die angeführte Beweiswürdigung ist unerheblich, da es für die Benutzung eines Privatgrundes keinen Strafbestand gibt, außer der Eigentümer reicht eine Besitzstörungsklage ein. Das ist nicht der Fall.
Es ist keinesfalls akzeptabel, dass sich eine Behörde anmaßt für die Benutzung eines Privatgrundes - der naturgemäß nicht im öffentlichen Besitz steht- Gebühren verlangt, geschweige denn Strafen erhebt. Wie auch immer die Behörde diese Fläche betrachtet, es ändert nichts daran, dass es sich hier um Privatgrund handelt!
Ebenso ist hier die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes unerheblich, da falsch.
Die Strafbemessung ist sowieso kurios, da keine Verstöße, welcher Art auch immer, vorliegen.
Ich ersuche aus all diesen genannten Gründen um Einstellung des Verfahrens.
Sollte meine Beschwerde nicht dazu führen, beantrage ich gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, am besten gleich mit öffentlichkeitsrecht, da dies sicherlich einen größeren Interessentenkreis bekanntzumachen ist, und zwar dahingehend, dass damit auch alle Stellplätze auf Privatgründen (z.B. Parkplätze bei Supermärkten) gebührenpflichtig würden."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf hat am um 20:13 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Nr in der im zweiten Wiener Gemeindebezirk, Engerthstraße 160-178 und 176, befindlichen Kurzparkzone abgestellt. Für die Dauer seiner Abstellung wurde das verfahrensgegenständliche Fahrzeug weder mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt.
Anlässlich einer Begehung der Örtlichkeit wurde vorerst festgestellt, dass sich der gegenständliche Fußgängerdurchgang entgegen der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien nicht zwischen Engerthstraße 160-178 und 176, sondern zwischen Engerthstraße 158 und 160-178 befindet.
Auf dem für Kfz lediglich von der Engerthstraße aus erreichbaren Platz befinden sich einige (mit Schildern auf der Seitenwand des Gebäudes Engerthstraße 158) gekennzeichnete Privatparkplätze. Neben der Einfahrt ist der Platz entgegen den Ausführungen des ahgefochtenen Straferkenntnisses (ebenfalls mit Schildern auf der Vorderwand des Gebäudes Engerthstraße 158) als Privatgrund gekennzeichnet. Weiters befindet sich dort ein Schild mit der Aufschrift „Parken verboten, widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“.
Der Bf bestreitet nicht, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt an der vom Meldungsleger angegebenen Örtlichkeit abgestellt war. Er ist aber der Meinung, ein Privatgrund könne keine gebührenpflichtige Kurzparkzone sein.
Nach § 1 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde gemäß § 25 Abs. 1 StVO durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
Abgabepflichtig ist zufolge des § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 das Abstellen mehrspuriger Fahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 STVO.
Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die Gemeindestraße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (vgl. ).
Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d. h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (vgl. ).
Voraussetzung für die Gebührenpflicht (§ 1 Abs. 1 Parkometergesetz) ist entsprechend der Bestimmung § 25 STVO, dass es sich hierbei um eine öffentliche Straße handelt.
Da im gegenständlichen Fall aufgrund der Kennzeichnung nicht von einer Straße gemäß § 1 Abs. 1 STVO, die von jedermann unter gleichen Bedingungen benutzt werden kann, auszugehen ist, sondern um einen gekennzeichneten Privatgrund, war der Beschwerde Folge zu geben.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte mündliche Verhandlung gemäß § 46 Abs. 2 VwGVG.
Zur Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500927.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at