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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.09.2016, RV/7100281/2014

Herstellungsaufwand bei Sanierung einer Sporthalle

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerden der A***B***GmbH vertreten durch C***D***StbGmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes123*** betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2010 und 2011 zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Sporthalle, die bis zum Jahr 2010 als Tennishalle genutzte wurde. Im Jahr 2010 wurde diese Halle generalsaniert. Die Halle wurde in weiterer Folge an die Firma E***GmbH verpachtet und wird nach erfolgter Sanierung und Adaptierung als Kletterhalle genutzt.

Die Betriebsprüfung hat die im Zuge der Adaptierung und Sanierung angefallenen und als Instandhaltungskosten gebuchten Aufwendungen als Herstellungskosten beurteilt und entsprechend aktiviert. Nach Ansicht der Betriebsprüfung würde nach außen hin die "Kletterhalle" als "Ganzes" in Erscheinung treten, es seien daher auch alle getätigten Investitionen als Einheit zu beurteilen. Da die Funktion und Verwendung der Sporthalle, nämlich der Betrieb einer Tennishalle durch umfangreiche Umbau- und Sanierungsarbeiten zu einer Kletterhalle geändert worden sei, sei eine Wesensänderung des Gebäudes erfolgt, deren Kosten aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand darstellen würden (insbesondere unter Betrachtung der Gesamteinheit Vermieter/Mieter – Beteiligung des Vermieters (Beschwerdeführerin) am Mieterunternehmen. Aufwendungen mit umfangreichem Herstellungsaufwand, die nicht einwandfrei dem Erhaltungsaufwand zugeordnet werden könnten, seien nach Ansicht der Betriebsprüfung zur Gänze als Herstellungsaufwand anzusehen.

In der gegen die vom Finanzamt entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ein großzügiger Umbau nicht stattgefunden hätte. Es sei vielmehr eine umfangreiche Sanierung der Halle erfolgt.

Es sei auch zu keinerlei Erweiterungen der Fläche etc gekommen, sondern nur Erhaltungs- bzw Instandhaltungsmaßnahmen getroffen worden. So sei das Hallendach saniert worden. Eine Dachsanierung stelle sicher Erhaltungsaufwand dar. Zudem sei die Maßnahme der Sanierung des Hallendachs einwandfrei von anderen Sanierungsmaßnahmen getrennt. Dies gelte in gleichem Maße für die Wärmedämmung der Außenfassade, welche gleichfalls einwandfrei von den anderen Sanierungsmaßnahmen getrennt worden sei. Im dritten Teilbereich der Hallensanierung seien insbesondere umfangreiche Erhaltungsmaßnahmen bei den Sanitärräumen der Tennishalle vorgenommen worden. Aus Kostengründen sei es dabei zu einem Komplettaustausch der sanitären Räume gekommen. Wegen des Austausches der vorhandenen Wasser- und sonstigen Leitungen seien auch Zwischenwände abgerissen und neu aufgestellt worden. Es seien aber keine Räume neuer Funktion geschaffen worden, sondern nur alte Toiletten durch neue Toiletten und alte Duschen durch neue Duschen etc altersbedingt ersetzt worden. Es sei auch nicht alles getauscht worden, so sei die alte Sauna, die sich noch in ordnungsgemäßem Zustand befunden habe, unverändert geblieben.

Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Auch seitens des Finanzamtes sei unbestritten, dass aus der ehemaligen Sporthalle für Tennis eine Sporthalle für Klettern geworden sei. Die in den Ausführungen der Berufung angeführten und jeweils isoliert betrachteten "Teilsanierungen" (Sanierung des Daches, Wärmdämmung der Außenfassade und Erhaltungsmaßnahmen unter Gesamtaustausch der Nasszellen mit Ausnahme der Sauna) seien nach Ansicht des Finanzamtes, gemeinsam mit den im Inneren der Halle durchgeführten Umbauarbeiten als Einheit zu sehen. Nach nahezu 30-jähriger Nutzung sei eine Generalsanierung der Halle durchzuführen gewesen. Die historisch als Tennishalle genutzte Halle sei im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin gewesen und von ihr selbst bewirtschaftet worden. Mit dem Umbau sei die Nutzung in eine eigens gegründete Gesellschaft ausgelagert worden. In dieser seien auch alle direkt dem Klettern zuordenbaren Kosten verausgabt, aktiviert und auf die jeweilige Nutzungsdauer abgeschrieben worden. An dieser Gesellschaft sei die Beschwerdeführerin zu 51% also wesentlich und damit auch bestimmend beteiligt. Während früher aus der gewerblichen Nutzung der Tennishalle auch Einnahmen aus einem Selbstbedienungsbuffet erzielt worden seien, werde das nunmehrige Buffet durch die Pächterin personell ausgestattet und mit kalten und warmen Speisen sowie Getränken bewirtschaftet. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin seien somit fortan nur mehr jene, die aus der Verpachtung der Halle im Ganzen erzielt würden. Die Außen- und die Innenarbeiten seien nach Ansicht des Finanzamtes zur Beurteilung ob es sich beim Umbau von einer Tennishalle zu einer Kletterhalle um Herstellungskosten oder Instandhaltungskosten handle, als eine Einheit zu betrachten. Es seien auch nicht, wie in der Berufung dargestellt, zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Gewerke mit Teilen der Umbauarbeiten beauftragt worden, sondern es sei zielstrebig in Einem der gesamte Umbau eingereicht, beauftragt und auch ziemlich gleichzeitig fertiggestellt und abgerechnet worden. Als weiteres Indiz für diese Art der Betrachtung sei auch der Umstand, dass neben den direkt bezogenen Subventionen auch bei unterschiedlichen Institutionen um Subvention angesucht worden sei, die "Investitionen in die Errichtung einer Kletterhalle" gelautet hätten. Im zu beurteilenden Gebäude seien wesentliche Maßnahmen gesetzt worden um einerseits den Nutzungswert und andererseits die Nutzungsdauer zu erhöhen. Die vorhandene Tennishalle sei für die jetzige Nutzung als Kletterhalle völlig unbrauchbar gewesen. Erst der Umbau habe zu einer Nutzbarkeit als Kletterhalle geführt. Damit sei ein vorhandenes Wirtschaftsgut durch Umbau in ein anderes, anderen Zwecken dienendes und somit in ein neues Wirtschaftsgut umgewandelt worden. Falls nicht bereits die "Errichtung Kletterhalle" an sich zu aktivierungspflichtigen Errichtungskosten führe, sei noch auf die Änderung der Wesensart abzustellen, die auf jeden Fall gegeben sei. Bei der ehemaligen Tennishalle hätten sich sowohl die Gestalt als auch der Charakter des Gebäudes geändert. Mit Errichtung eines 12m hohen Kletterturms an der Nordwand der Halle sei bereits von außen die Änderung des Charakters der ehemaligen Tennishalle eindeutig erkennbar. Die Änderung des Zweckes und somit auch die Gebrauchsmöglichkeit oder Funktion sei darin zu sehen, dass es nunmehr keine Möglichkeit mehr gebe, Tennis zu spielen. Für das Finanzamt sei somit klar erkennbar, dass sich dadurch auch die Wesensart des Gebäudes geändert habe. Somit sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die getätigten Investitionen lediglich der Werterhaltung des Gebäudes gedient hätten.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass die Feststellung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung es sei eine Wesensänderung des Gebäudes gegeben, nicht zutreffend sei. Eine für die Annahme von Herstellungsaufwand erforderliche Änderung der Wesensart könne in diesem Sinne nur aus baulichen Veränderungen abgeleitet werden. Die vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen hätten die Wesensart des Gebäudes baulich nicht geändert. Die Halle sei flächenmäßig nicht verändert worden, auch sei die Dachhöhe völlig unverändert geblieben, es seien lediglich erforderliche umfangreiche Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen vorgenommen worden.

In Beantwortung eines Vorhaltes des BFG legte die Bf einen Grundrissplan vor, auf dem die Raumaufteilung vor und nach dem Umbau ersichtlich ist.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Strittig ist die Frage, ob und inwieweit von der Beschwerdeführerin getätigte Aufwendungen für die Sanierung einer Sporthalle als Anschaffungs- bzw Herstellungskosten aktivierungspflichtig oder als Erhaltungskosten sofort absetzbar sind.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer über 30 Jahre alten Sporthalle. Diese wurde durch die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2010 als Tennishalle genutzt.

Im Jahr 2010 wurde die Halle grundlegend saniert. Die Sanierung der Halle umfasste die Erneuerung des Hallendachs, die thermische Sanierung der Außenfassade (Vollwärmeschutz, Panelfassade) sowie im Inneren die Modernisierung und Erneuerung des Eingangsbereichs und der Sanitär- und Garderobenräume.

Im Zuge der Erneuerung des Hallendaches wurde eine thermische Sanierung des Daches vorgenommen, die bestehende Trapezblechdeckung abgebrochen und durch neue PU-Dachpaneele ersetzt. Der Dachstuhl wurde nicht verändert (siehe zB Baubeschreibung Arbeitsbogen der BP Seite 137).

Die Gebäudehülle blieb mit Ausnahme des Durchbruchs einer weiteren Tür (als Fluchttüre ausgeführt) neben dem Hallentor (siehe Vorhaltsbeantwortung vom , BFG Akt, Plan Beilage ./2) und des teilweisen Austausches von lichtdurchlässigen Fassadenpaneelen durch lichtundurchlässige (PU-Sandwichpaneele – siehe zB Rechnung Arbeitsbogen der BP Seite 202) unverändert.

Die Außenwände wurden mittels einer Vollwärmeschutz-Fassade thermisch saniert (siehe zB Baubeschreibung Arbeitsbogen der BP Seite 137).

Im Inneren der Halle wurde der Eingangsbereich neu hergestellt, ein Mauerdurchbruch inklusive Türe für den Zugang zu einem Galeriebalkon geschaffen und die bestehenden Sanitär- und Garderobenräume umfangreich saniert. Die in diesem Bereich bestehenden Zwischenwände wurden teilweise abgebrochen und durch Trockenbauwände ersetzt. Die in den Mauern verlaufenden Wasser- und sonstigen Leitungen wurden ausgetauscht und die alten Sanitärgegenstände durch neue ersetzt und teilweise versetzt. Die Installationen im Boden, wie Wasserabflüsse, Zuleitungen für die WC-Anlagen und Kanalisation wurden nicht verändert. Die Toiletten und Waschanlagen wurden mehr oder weniger an den ursprünglichen Stellen wieder errichtet. Die Lage der Sanitär- und Garderobenräume blieb im Wesentlichen unverändert und flächenmäßig annähernd gleich – die Garderobenräume wurden zu Lasten des Eingangsbereiches lediglich unwesentlich vergrößert. Die Raumaufteilung wurde in geringem Ausmaß verändert. Rechts und links vom unverändert (lagemäßig) gebliebenen Saunabereich (die Sauna war noch in ordnungsgemäßem Zustand) wurden, wie auch vor der Sanierung die Herren- bzw Damengarderoben und Sanitärbereiche angeordnet (siehe Vorhaltsbeantwortung vom , BFG Akt, Grundriss neu mit Bestand, Beilage ./1). Insgesamt haben sich weder Funktion noch Verwendungszweck der Innenräume geändert. Eine flächenmäßige Erweiterung der Halle und damit eine Erhöhung der nutzbaren Fläche erfolgte nicht.

Der Außenbereich wurde durch die Beschwerdeführerin neu gestaltet. So wurde ein Kinderspielplatz hergestellt, die bestehende Böschung im Außenbereich angepasst, ein neuer Parkplatz hergestellt und der gesamte Außenbereich mittels Zaun eingefriedet. Die darauf entfallenen Aufwendungen wurden als Herstellungskosten auf dem Konto "bebaute Grundstücke" verbucht.

Nach Abschluss der Sanierungs- und Umbauarbeiten wurde die Halle an die Firma E***GmbH verpachtet (Wiedergabe des mündlich abgeschlossenen Pachtvertrages, Arbeitsbogen der BP Seiten 118ff). Die Beschwerdeführerin ist an der Firma E***GmbH zu 51% beteiligt. Die Pächterin hat an der bestehenden Nordfassade der Halle eine 12 Meter hohe Kletterwand, inklusive Fundament errichten lassen. Diese Kletterwand wurde konstruktiv mit der Fassade verbunden. Im Inneren hat die Pächterin ebenfalls Kletterwände herstellen lassen (Vertrag Nr. 1/6-10, Arbeitsbogen der BP Seiten 292ff). Der oben erwähnte Galeriebalkon wurde von der Pächterin angeschafft (siehe Vorhaltsbeantwortung vom , BFG Akt, Rechnung, Beilage ./3). Die Anschaffung der Kletterwände und der Galerie durch die Pächterin erfolgte in zeitlichem Zusammenhang mit der Generalsanierung der Halle durch die Beschwerdeführerin.

Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Unterlagen. Die angeführte Baubeschreibung (Arbeitsbogen der BP Seiten 136ff) entspricht betreffend die in Rede stehenden Umbauarbeiten auch der Bauausführung (vgl zB Baumeisterrechnungen Arbeitsbogen der BP Seite 198/Dach; Arbeitsbogen der BP Seite 212/Wärmedämmung; Arbeitsbogen der BP Seite 230/Baumeisterschlussrechnung). Im Übrigen sind die Feststellungen unbestritten.

Rechtlich folgt daraus:

Herstellungskosten sind Aufwendungen, die für die Herstellung, Erweiterung oder über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Eine Herstellung liegt dabei dann vor, wenn ein nach der Verkehrsauffassung neuer Vermögensgegenstand entsteht, der von der ursprünglichen Verkehrsgängigkeit abweicht. Erweiterung bedeutet eine Substanzmehrung eines bereits vorhandenen Vermögensgegenstandes, ohne die bisherige Nutzung zu ändern. Ein Beispiel für eine Erweiterung stellen Gebäudean- bzw –ausbauten dar. Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn durch quantitative oder qualitative Maßnahmen das Nutzungspotential bzw das Wesen des Vermögensgegenstandes verbessert wird. Soweit Maßnahmen nur der Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzungsmöglichkeit dienen, ohne Erweiterung oder wesentliche Verbesserung darzustellen, liegt ein nicht aktivierungspflichtiger Erhaltungsaufwand vor.

Nach Meinung des Finanzamtes sei im vorliegenden Fall eine Kletterhalle neu errichtet und durch die Verpachtung der Halle im Ganzen eine andere Nutzungsmöglichkeit gefunden worden. Seien bisher gewerbliche Einkünfte aus dem (Selbst)Betreiben der Halle als Tennishalle angefallen, würden nunmehr ausschließlich Einkünfte aus Verpachtung anfallen. Erst der Umbau habe zur Nutzbarkeit als Kletterhalle geführt. Zusammengefasst sei daher erst durch die Adaptierungsarbeiten und die geänderte Nutzung ein neues Wirtschaftsgut (Kletterhalle) entstanden bzw sei eine Erweiterung oder zumindest wesentliche Verbesserung des Nutzungspotentials erfolgt. Die strittigen Aufwendungen seien daher schon aus diesem Grund im Ganzen als Herstellungskosten zu betrachten.

Dieser Auffassung, im Ergebnis sei das Wirtschaftsgut (Kletter/Sport)halle durch diese Investitionen überhaupt erst hergestellt worden, wird nicht gefolgt. Es ist unbestritten, dass die Sporthalle als Sporthalle schon vor den in den Streitjahren durchgeführten Umbauarbeiten bestanden hat. Weder die geänderte Nutzung als Kletterhalle anstelle als Tennishalle noch die Änderung der Einkunftsart führen zum Entstehen/der Anschaffung eines neuen Wirtschaftsgutes bzw dessen Erweiterung oder einer wesentlichen Verbesserung des Nutzungspotentials. Aus diesem Grund können daher aus dem Grunde nach Erhaltungsaufwendungen (dazu unten) keine aktivierungspflichtigen Herstellungs- oder Anschaffungskosten.

In zweiter Linie sei nach Meinung des Finanzamtes, wenn schon nicht aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand wegen des Entstehens eines neuen Wirtschaftsgutes vorliegen sollte, jedenfalls eine Wesensänderung des Wirtschaftsgutes Halle (bisher Tennishalle nunmehr Kletterhalle) gegeben. Sowohl die Gestalt als auch der Charakter des Gebäudes hätten sich geändert, was nach Errichtung eines 12 m hohen Kletterturms an der Nordwand der Halle bereits von außen eindeutig erkennbar sei.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH (86/13/0167 mwN) und der herrschenden Lehre (vgl zB Mayr, ÖStZ 2003/56) kann eine für die Annahme von Herstellungsaufwand erforderliche Änderung der Wesensart eines Gebäudes nur aus den vorgenommenen baulichen Maßnahmen abgeleitet werden (vgl zB 994/80). Allein die Tatsache, dass die Halle nicht mehr selbst bewirtschaftet wird, sondern nunmehr verpachtet wird, reicht für diese Annahme nicht aus. Die Halle als solche hätte auch schon vor den Umbaumaßnahmen als Ganzes verpachtet werden können und war daher potentiell schon stets zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geeignet. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin werterhöhende Aufwendungen zur Erhaltung und Instandsetzung und damit die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Vermiet- Verpachtbarkeit der Halle verbessert hat, stellt ohne eine damit verbundene bauliche Änderung der Wesensart des Gebäudes noch keine taugliche Grundlage dafür dar, getätigte Aufwendungen als aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand zu behandeln (vgl zB ).

Demzufolge sind die baulichen Maßnahmen und die mit diesen baulichen Maßnahmen verbundenen Änderungen der Halle dahingehend zu betrachten, ob sie zu einer Änderung der Wesensart der Halle geführt haben.

Die Dachsanierung umfasste wie festgestellt die thermische Sanierung des Daches und die Deckung mit PU-Dachpaneelen, die die Trapezblechdeckung ersetzte. Der Dachstuhl wurde nicht geändert. Es erfolgte auch keine Erweiterung der Nutzfläche. Eine Änderung der Wesensart der Halle wurde durch diese bauliche Maßnahme nicht herbeigeführt.

Auch die thermische Sanierung der Außenfassade führte nicht zu einer Wesensänderung. Die Funktion eines Gebäudes ändert sich nicht, wenn das Gebäude einen Wärmeschutz erhält, es wird lediglich der Nutzungswert wesentlich erhöht. Das Durchbrechen der Außenwand allein für die Errichtung einer Gehtüre die in erster Linie als Fluchttür neben dem bestehenden Hallentor dient, bewirkt ebenso keine geänderte Nutzung und damit keine Nutzungs- oder Wesensänderung der Halle.

Eine Nutzungs- oder Funktionsänderung einzelner Räume im Inneren der Halle konnte nicht festgestellt werden. Das in geringem Ausmaß vorgenommene Versetzen der Zwischenwände hat die Funktionen der Räume nicht verändert sondern lediglich zu einer Flächenoptimierung geführt. Die Sanitärräume blieben Sanitärräume, die Garderoben blieben Garderoben.

Es bleibt die Frage, ob die Errichtung der zwölf Meter hohen Kletterwand/Kletterturm an der Nordseite der Halle, die Errichtung von Kletterwänden und die Errichtung eines Holzbalkons im Inneren der Halle bauliche Maßnahme darstellen, die – wie diesbezüglich vom Finanzamt erkennbar angenommen – zu einer Wesensänderung des Gebäudes geführt haben. Dazu ist auszuführen, dass die Kletterwände im Zuge der Gesamtadaptierungsarbeiten errichtet wurden. Die Kletterwände wurden – wie auch im Pachtvertrag festgehalten – von der Pächterin hergestellt und befinden sich im Betriebsvermögen (Betriebs- und Geschäftsausstattung) der Pächterin. Die Kletterwand an der Nordseite der Halle (außen) ist konstruktiv mit der Fassade verbunden. Die Verbindung mit der Fassade dient der Befestigung der Kletterwand und führt nicht zu einer untrennbaren Verbindung mit dem Gebäude. Pachtobjekt und damit das Wirtschaftsgut, das sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, ist die Halle ohne die Klettervorrichtungen. Investitionen in ein Pachtobjekt durch die Pächterin führen nicht dazu, dass Aufwendungen der Verpächterin (hier der Beschwerdeführerin) ihren Charakter als Erhaltungsaufwendungen verlieren. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin (Verpächterin, GmbH) zu 51% an der Pächterin (GmbH) beteiligt ist.

Die strittigen Aufwendungen (Dachsanierung, Wärmedämmung, Adaptierung der Innenräume) sind eindeutig und leicht trennbar. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass diese Aufwendungen nicht in einer Gesamtbetrachtung insgesamt Herstellungskosten darstellen. Vielmehr ist jede einzelne der Adaptierungsarbeiten gesondert darauf zu beurteilen, ob sie Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand darstellen. Erhaltungsaufwendungen sind im Wesentlichen Aufwendungen die nur der Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzungsmöglichkeit dienen, ohne eine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung darzustellen. Dabei spielt es keine Rolle, dass im Zuge der Erhaltungsarbeiten langlebigere oder qualitativ bessere Produkte verwendet werden. Im vorliegenden Fall sind Aufwendungen für die Sanierung des Daches inklusive der thermischen Sanierung desselben, die Wärmedämmung der Fassade und die Sanierung des Eingangsbereiches und der Sanitärräume im Inneren der Halle jeweils als Erhaltungsaufwendungen zu qualifizieren. Diese strittigen Arbeiten haben wie oben ausgeführt zu keiner Erweiterung oder über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung des Wirtschaftsgutes Sporthalle geführt. Es wird daher davon ausgegangen, dass die strittigen Arbeiten im Wesentlichen dazu gedient haben, das Gebäude in seiner bisherigen Gestalt zu seinem bisherigen Zweck zu erhalten. Die Aufwendungen sind daher nicht aktivierungspflichtig.

Zur Unzulässigkeit der Revision :

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Unterscheidung zwischen Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand war im vorliegenden Fall auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden (siehe die entsprechenden Zitate in der Begründung des Erkenntnisses). Es war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Gruber/Dillinger in BÖB 2017, 20
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100281.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAC-11815

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