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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.09.2016, RV/7501110/2016

Parkometer - Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom betreffend Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA-xxx den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 4 VwGG ist nicht zulässig. 

Eine ordentliche Revision der Amtspartei an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit "Bescheid-Zurückweisung" des Magistrates der Stadt Wien, MA 67 Parkraumüberwachung, vom wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA-xxx, womit über die Bf. wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung eine Geldstrafe von EUR 65,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden verhängt wurde, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG wegen Verspätung zurückgewiesen.

Die Begründung des Zurückweisungsbescheides wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

Der Zurückweisungsbescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

„Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

E ine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen….“

Der Bescheid wurde mit RSb-Brief versendet und gemäß der vorliegenden Übernahmebestätigung von der Bf. am persönlich übernommen.

Am  übermittelte die Bf. der belangten Behörde folgendes E-Mail:

"Betreff:  Zurückweisungsbescheid
Bezug: MA 67-PA-xxx

Gegen den vorliegenden Zurückweisungsbescheid erhebe ich Beschwerde.

Ich erhebe deshalb Beschwerde, da es nicht stimmt, dass von mir der Einspruch verspätet gemacht worden ist. Gegenständlicher Einspruch wurde innerhalb der vorgesehenen Einspruchsfrist zeitgerecht getätigt. Der Einspruch wurde von mir per Fax übermittelt und habe ich auch eine Faxbestätigung erhalten."

Dieses E-mail wurde als Rechtsmittel (Beschwerde) gegen den gegenständlichen Zurückweisungsbescheid vom gewertet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerdeerhebung wegen behaupteter Verletzung in Rechten) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 33 Abs. 4 AVG).

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Im gegenständliche Fall wurde der Bescheid nachweislich (RSb) am von der Bf. persönlich übernommen.

Die Bf. hat mit der gegenständlichen Beschwerde, trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des nunmehr in Beschwerde gezogene Zurückweisungsbescheides, kein Vorbringen erstattet, dass sie sich im Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte bzw. wegen ihrer Ortsabwesenheit die Zustellung dieses Erkenntnisses erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und somit ihre Beschwerde rechtzeitig wäre.

Den o.a. Bestimmungen zufolge begann die Frist zur Erhebung der Beschwerde am (Montag) und endete am Montag, dem .

Die Beschwerde vom wurde daher verspätet eingebracht.

Im Falle der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen des Bf. einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im Falle der Vorlage einer nicht rechtzeitig eingebrachten Beschwerde muss diese somit vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückgewiesen werden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn eine Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb eine Revision für den Bf. absolut unzulässig ist.

Eine ordentliche Revision der Amtspartei war für nicht zulässig zu erklären, weil der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at