Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.08.2016, RV/7500978/2015

Parkometer Zurückweisung verspätet eingebrachten Einspruchs

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der  Beschwerdesache der Bf., (vormals M.) Wien, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Str. 81-85, 1200 Wien vom

I. betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom und

II. betreffend Zurückweisung wegen Verspätung des Einspruches vom
betreffend die folgende  Strafverfügungen

MA 67-PA-xx und
MA 67-PA-xxx

zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde betreffend

I. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

II. Zurückweisung wegen Verspätung des Einspruches

als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm  § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-xxx wurde der Bf. für das Abstellen ihres Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-a ohne gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone am in 1060 Wien, Rahlgasse 3, um 17:37 Uhr eine Geldstrafe in Höhe von 362,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden, vorgeschrieben. Die Bf. habe dadurch das Parkometergesetz § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung, AB. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006 idgF verletzt.

Diese Strafverfügung wurde von der Bf. am. persönlich (Rsa) übernommen.

2.) Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-xx wurde der Bf. für das Abstellen ihres Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-a ohne gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone am um 12:52 Uhr in Wien 12, Schönbrunner Straße 253-255 eine Geldstrafe in Höhe von 365,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden, vorgeschrieben. Die Bf. habe dadurch das Parkometergesetz § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung, AB. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006 idgF verletzt.

Diese Strafverfügung wurde von der Bf. am persönlich (Rsa) übernommen.

Am erschien die Bf. in Begleitung eines Herren, welcher sich nicht auswies, und es wurde vereinbart, die Strafverfügungen neuerlich zuzustellen.

Die Bf. wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die ersten Zustellungen (persönliche Übernahme) der Strafverfügung vom am  und der Strafverfügung vom am maßgebend waren. Einen Zustellmangel müsse sie durch geeignete Beweismittel glaubhaft machen.

Die Bf. brachte am mittels email betreffend die oa. Strafverfügungen folgende gleichlautende Schreiben ein: 

"I.) Zustellmangel - Einspruch.

Von der Strafverfügung habe ich vor der jetzigen Zustellung keine Kenntnis erlangt. Die in der Strafverfügung ausgewiesene Zustelladresse ist falsch: richtig ist "... 179/3/1 DG. Die Verfahrenspartei ist seit an der Adresse Straße, wohnhaft; aus einem nicht mehr zuordenbaren Irrtum wurde jedoch die Anmeldung am Meldeamt ohne den wesentlichen Zusatz "DG" vorgenommen. Da es auf der Stiege 3 eine Wohnung top 1, die nicht ident mit der von mir bewohnten Wohnung top 1 DG ist und in einer anderen Etage liegt, sind anscheinend die Hinterlegungen im Postfach von top 1 und nicht top 1/DG vorgenommen worden. Da somit ein Zustellmangel vorliegt, ist eine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung nicht erfolgt.
Wird wie im gegenständlichen Fall von der Behörde die Zustellanschrift falsch bezeichnet bzw. nicht vollständig und darauf aufbauend eine rechtswirksame Zustellung vereitelt, liegt Zustellmangel vor.
Beweis: Einvernahme informierte Vertreter Meldeamt
Meldeabfrage amstwegig
Ortsaugenschein
Fest steht nur, dass ich von der Strafverfügung keine Kenntnis erlangte und folglich Einspruch nicht erheben konnte.
Beweis: PV als Zeuge, amtswegig als notwendig erachtete Handlungen, weiter Beweise vorbehalten.
Die nunmehr erfolgte Zustellung ist somit die erste rechtswirksame Zustellung.
Gegen die Strafverfügung erhebe ich Einspruch und führe begründend aus, dass ich die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Ich ersuche um Übermittlung einer Aktenabschrift, sowie Anzeige und Einvernahme des Anzeigelegers als Zeugen. Weiters um Einräumung einer angemessenen Frist für die Rechtfertigung, die 14 Tage nicht unterschreiten soll.

II. ) Antrag auf Wiedereinsetzung - Einspruch

Vorsichtshalber wird in offener Frist der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Nach Erhalt des Rückstandsauweises hatte ich erstmalig die Kenntnis vom (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahren; Ich habe zur Vermeidung von weiteren exekutiven Maßnahmen bzw. Vollzug Ersatzfreiheitsstrafen vorab Teilzahlungen geleistet und nach Einholung rechtlicher Auskünfte habe ich bei der MA 67 um Übermittlung der Strafverfügung ersucht und es wurde diese am zugestellt. Vor Erhalt der Strafverfügung war ein Wiedereinsetzungsantrag sinnlos, weil ich nur Kenntnis von der Strafhöhe hatte und mir die Strafverfügungsgrundlage vollkommen unbekannt war.
Ich stelle den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung  der Frist für die Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung. Begründend wird wie folgt ausgeführt:
Die Strafverfügung ist mir nicht zugekommen bzw. habe ich von einer Hinterlegung des Schriftstückes keine Kenntnis erlangt.
Mich trifft an dieser wesentlichen Tatsache kein Verschulden, da bei Nichtkenntnis der Hinterlegung ich naturgemäß keine Handlungen setzen kann, die auf die Einspruchsfrist verteidigende Wirkungen auslösen  können.
Beweis:
-PV
-Amtswegig als notwendig erachtete Handlungen
-Akt
Die versäumte Verfahrenshandlung wird wie folgt nachgeholt;
Gegen die Strafverfügung erhebe ich Einspruch und führe begründend aus, dass ich die vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.
Ich ersuche um Übermittlung einer Aktenabschrift, sowie Anzeige und Einvernahme des Anzeigelegers als Zeugen.
Weiters Einräumung einer angemessenen Frist für die Rechtfertigung, die 14 Tage nicht unterschreiten soll."

Das Magistrat erließ am einen Bescheid zu der GZ. MA 67-PA-xx und der GZ. MA 67-A-xxx mit dem

I. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen die Strafverfügungen zu den Zahlen MA 67-PA-xx und MA 67-PA-xxx, gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 52/1991 in der geltenden Fassung, zurückgewiesen wurde.

II. der Einspruch wegen Verspätung zurückwiesen wurde.
Der Einspruch vom gegen die gegen die Strafverfügungen zu den Zahlen MA 67-PA-xx und MA 67-PA-xxx, womit über Sie Geldstrafen von EUR 365,00 bzw. EUR 362,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Daue von je 74 Stunden verhängt wurde, wird gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 52/1991 in der geltenden Fassung, wegen Verspätung zurückgewiesen.

Begründend wurde zu I.) Folgendes ausgeführt:

"Mit Eingabe vom haben Sie Einspruch gegen die Strafverfügungen eingebracht und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründet wurde dies damit, dass Sie nach Erhalt des Rückstandsausweises erstmalig Kenntnis von den abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren hatten. Die Strafverfügungen seien Ihnen nicht zugekommen und Sie hätten keine Kenntnis von einer Hinterlegung der Schriftstücke erlangt.

§ 71 Abs. 1 AVG zufolge ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung eines Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1.) die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderes Grad des Versehens trifft, oder
2.) die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

§ 71 Abs. 3 AVG zufolge hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedersetzungsantrag nachzuholen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom wird mit einer rechtswidrigen Zustellung der Strafverfügung begründet.

In diesem Vorbringen ist die Geltendmachung eines Zustellmangels zu erblicken.

Auf Grund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt aber ein geltend gemachter Zustellmangel keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar, zumal im Falle eines Zustellmangels keine Frist zu laufen begonnen hätte und somit auch keine Frist versäumt werden hätte können. 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zurückzuweisen.

II.

Die Strafverfügung zur Zl. MA 67-PA-xx wurde am und die Strafverfügung zu Zl. MA 67-PA-xxx wurde am durch die Post zugestellt und persönlich von der Empfängerin  übernommen.

Mit dem Tag der persönlichen Übernahme gilt gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz 1982 -ZustG die Sendung als zugestellt. Zu Zl. MA 67-PA-xx begann daher die Einspruchsfrist am und endete am . Betreffend die Zl. MA 67-PA-xxx begann die Einspruchsfrist am und endete am .

Der Einspruch wurde jedoch zu beiden Zahlen, trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung, erst am , somit nach Ablauf der im § 49 Abs.1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, mittels E-Mail eingebracht.
Bemerkt wird, dass es bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.
Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen."

Die Bf.  brachte am ua. folgendes email betreffend MA 67-PA xx und MA 67-xxx ein:

"Antrag auf Wiedereinsetzung - Einspruch
Am habe ich den Bescheid vom behoben und wurde mir erstmalig zur Kenntnis gebracht, dass ich die beiden Strafverfügungen zwar übernommen habe, anscheinend jedoch einer Erledigung, nämlich die Erhebung des Einspruches, nicht zugeführt habe.
Im Jahr 2013 war ich beruflich und privat extrem belastet, da ich in meiner Eigenschaft als Geschäftsführerin wöchentlich bis zu 60 Stunden intensiv arbeiten und daneben auch noch meine kranke Mutter betreuen musste. Alleine durch die Geschäftsführeragenden war ich mit einem enormen administrativen Aufwand und einer hohen Verantwortung belastet.
Unter diesen extremen Lebens- und Arbeitsbedingungen ist es durchaus möglich - anders auch nicht erklärbar - , dass mir administrative Fehler unterlaufen sind.
Schon allein  wegen der extrem hohen Strafen und der Tatsache, dass ich nur Zulassungsbesitzes der Fahrzeuge bin, war die Einspruchserhebung naturgemäß zwingend geboten; dass dies nicht erfolgte, kann nur auf die vorstehend dargelegte Überbelastung zurückzuführen sein.
Es ist menschlich und trifft auch auf Beamte zu, die mit Akten überschwemmt werden, dass die Fehleranfälligkeit bei Überbelastung um ein vielfaches größer ist, als bei Normalbelastung.
Das Verschulden ist - soweit überhaupt vorwerfbar ist - daher als gering anzusehen und steht ein solches einer Wiedereinsetzung nicht im Weg.
Beweis:
PV
Einvernahme Zeuge S.
Ich stelle den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Einsprüche gegen die Strafverfügungen.
Die versäumten Verfahrenshandlungen wird wie folgt nachgeholt:
Gegen die Strafverfügungen erhebe ich Einspruch und führe begründend aus, dass ich die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe."

Weiters brachte die Bf. mittels email am eine Beschwerde betreffend die oa. GZ der MA 67 mit folgender Begründung ein:
"Die Erstbehörde hätte von Amts wegen - unter Anwendung der Bestimmung des § 52a VStG - die Strafbescheide aufheben müssen, da das Recht nur zum Nachteil der Verfahrenspartei angewendet wurde und offensichtlich Entlastendes bewusst nicht berücksichtigt bzw. die Verfahrenspartei als Zulassungsbesitzerin in diskriminierender Weise als Beschuldigte belastete, ohne das dafür Anhaltspunkte vorhanden wären (verwiesen wird auf VwGH 98/17/0160).
Hätte die Erstbehörde sich an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten, hätte bereits vor Erlassung der Strafverfügungen § 2 Parkometergesetz 2006 angewendet werden müssen und wäre die Verfahrenspartei - als  Zulassungsbesitzer der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge - von der Behörde nicht als Beschuldigter (Lenker) geführt worden. Die Voreingenommenheit der Erstbehörde bzw. die schlampige und rechtswidrige Gesetzesanwendung machen erst möglich, dass die Verfahrenspartei - rechtswidrig - als Beschuldigte geführt wurde und mit rechtswidrigen Strafverfügungen belastet wurde.
Auf jeden Fall sind die Strafbescheide von Amts wegen auszuheben."

Eine mündliche Verhandlung wurde von der Bf. beantragt.

Die Ladung betreffend die mündl. Verhandlung am wurde der Bf. durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Die Beschuldigte ist unentschuldigt nicht erschienen.

Das Nichterscheinen stand der mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aufgrund der dem BFG vorliegenden Beschwerde vom war Gegenstand des Verfahrens die Klärung der Frage, ob die belangte Behörde

I.) den Antrag der Bf. vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) wegen Versäumung der Frist zur Einbrinung eines Rechtsmittels zu Recht zurückgewiesen hat und

II.) den Einspruch vom gegen die im Spruch angeführte Strafverfügung zu Recht wegen Verspätung zurückgewiesen hat.

Da sich die Beschwerde gegen verfahrensrechtliche Bescheide richtete, war es nicht Gegenstand dieser Entscheidung bzw. des gegenständlichen Verfahrens inhaltlich auf Vorbringen zu dem der Strafverfügung zugrundeliegenden Straftatbestand (Hinterziehung der Parkometerabgabe aufgrund Verwendung von nicht ordnungsgemäßen Parkscheinen) einzugehen oder ein Ermittlungsverfahren dazu zu führen, ob der Bf. oder eine andere Person die Tat begangen hatte.

I.) Wiedereinsetzungsantrag-Einspruch:

Mit Eingabe vom hat die Bf. Einspruch gegen die Strafverfügungen eingebracht und gleichzeitig
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Begründet hat die Bf. dies damit, dass Sie nach Erhalt des Rückstandsausweises erstmalig Kenntnis von den abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren hatte. Die Strafverfügungen seien Ihr nicht zugekommen und Sie hätten keine Kenntnis von einer Hinterlegung der Schriftstücke erlangt.

§ 71 Abs. 1 AVG zufolge ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

§ 71 Abs. 3 AVG zufolge hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Nach dieser Bestimmung ist die Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll verhindern, dass eine Partei, die gegen ein unverschuldet und unvorhergesehen eintretendes Ereignis nichts unternehmen konnte, durch Unterlassung der fristgerechten Vornahme einer verfahrensrechtlich bedeutsamen Handlung einen Rechtsnachteil erleidet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz. 1).

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nur rechtzeitig, wenn er gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991 spätestens zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt wird.

Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung einer Berufung, so hört das Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG auf, sobald die Bf. den Tatsachenirrtum als solchen erkennen musste, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zugestellt worden ist (vgl. Zl. 90/03/0030).

Im gegenständlichen Fall wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom mit einer rechtswidrigen Zustellung der Strafverfügung begründet. In diesem Vorbringen ist die Geltendmachung eines Zustellmangels zu erblicken.

Auf Grund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt aber ein geltend gemachter Zustellmangel keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar, zumal im Falle eines Zustellmangels keine Frist zu laufen begonnen hätte und somit auch keine Frist versäumt werden hätte können.

Zumal wurde die Strafverfügung von der Bf. persönlich übernommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.) Zurückweisung des Einspruches

Die Strafverfügung zu der Zahl MA 67-PA-xxx wurde von der Bf. am   persönlich übernommen (vgl. die Rsa im Akt), die Einspruchsfrist endete daher am .

Die Strafverfügung zu der Zahl MA 67-PA-xx wurde von der Bf. am persönlich übernommen (vgl. Rsa), die Einspruchsfrist endete daher am .

Der oa. Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten, zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.

Der im gegenständlichen Fall anzuwendende § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 620/1995 lautet wie folgt:

„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

Die Strafverfügung zur Zl. MA 67-PA-xx wurde am und die Strafverfügung zu Zl. MA 67-PA-xxx wurde am durch die Post zugestellt und persönlich von der Empfängerin  übernommen.

Mit dem Tag der persönlichen Übernahme gilt gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz 1982 -ZustG die Sendung als zugestellt.Zu Zl. MA 67-PA-xx begann daher die Einspruchsfrist am und endete am . Betreffend die Zl. MA 67-PA-xxx begann die Einspruchsfrist am und endete am .

Der Einspruch wurde jedoch zu beiden Zahlen, trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung, erst am , somit nach Ablauf der im § 49 Abs.1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, mittels E-Mail eingebracht.

Die Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung erfolgte somit zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500978.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at