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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.06.2016, VH/7100004/2016

Einstweilige Verfügung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren, Verfahrenshilfe

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/16/0076. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Anträge der Frau As., vertreten durch V, vom betreffend einstweilige Verfügung gegen das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf sowie den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dafür , beschlossen:

Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte die Antragstellerin (AS), vertreten durch ihren Gatten, den Antrag auf einstweilige Verfügung gegen das Finanzamt Wien 3/6/7111/15 Schwechat Gerasdorf sowie den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dafür wie folgt:

„Seit 4 Jahren wohne ich und meine Ehegattin in den Niederlanden, wir sind beide Österreicher; meine Gattin lebt von einer Invaliditätspension von der PVA Wien in der Höhe von ca € 440,00 monatlich.

Ich vertrete vorübergehend meine Gattin, da sie während eines Kuraufenthaltes in BG wegen schweren Asthma ins Krankenhaus F aufgenommen wurde. Es folgten zwei Operationen. Das obengenannte Finanzamt verfügt seit langem über eine Vollmacht.

Das niederländische Finanzamt hat für das Jahr 2013 meiner Gattin eine Negativsteuer (algemene Heffingskorting) in der Höhe von € 2.001,00 zugesprochen. 

In 2013 hat das obengenannte Finanzamt in Wien dem niederländischen Finanzamt einen internationalen Exekutionsantrag zugestellt.

Das niederländische Finanzamt hat ohne zu prüfen, die erwähnte Summe an das genannte Finanzamt in Wien überwiesen. Das zuständige Finanzamt ist sich sehr gut bewusst und genau informiert, dass Frau IS auf keinerlei Weise laut EO pfändbar ist. Zuständig ist die Abteilung Abgabensicherung unter der Leitung von Herrn B.

Trotzdem ist das Wiener Finanzamt nicht bereit, das Geld, was ihm nicht zusteht, an meine Gattin zurück zu überweisen.

Das Geld wird dringend gebraucht für unsere Tochter ML, die an der Fachhochschule für Sozialarbeit in Wien studiert. Weil es immer wieder auch Probleme gibt mit der Stipendiumstelle Wien (sie hat bereits ein Prozess gewonnen), lebt sie im Wesentlichen in Armut, obwohl sowohl meine Gattin genauso wie ich unterhaltspflichtig sind, jedoch wegen unserer sehr geringen Invaliditätspensionen nicht helfen können.

Beiliegend finden Sie einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Es ist die Absicht bei Ihrem Gericht einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung zu stellen.

Momentan muss ich gezwungener Maße unterschreiben. Ich bin gesetzlich verpflichtet meine Gattin zu unterstützen. Wenn gewünscht, kann Frau IS., wenn sie wieder in den Niederlanden ist, eine Unterschrift nachreichen.

Einen Bescheid des Finanzamtes Wien gibt es nicht und wird natürlich auch nicht kommen können.

Über den Antrag wurde erwogen:

Nach dem Vorbringen, wonach das Finanzamt dem Niederländischen Finanzamt einen internationalen Exekutionsantrag zugestellt habe und nicht bereit sei, das Geld, was ihm nicht zustehe, an die As zurück zu überweisen, ist davon auszugehen, dass die As die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Vollstreckungsverfahren bzw. Rückzahlungs- oder Abrechnungsverfahren betreffend ihr Abgabenkonto St.N r. 03 Nr.beantragt hat.

Das Abgabenkonto der Bf (St.N r. 03 Nr.)weist laut Kontoabfrage vom eine Rückstand von € 11.098,99 aus.

Anbringen sind zurückzuweisen, wenn sie unzulässig sind. Unzulässig sind u.a. Anbringen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind.

Gemäß § 1 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben im Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr.194/1961. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Abgabenexekutionsordnung (und nicht die EO), und soweit sich aus dieser nicht anderes ergibt, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden sind. In dieser ist eine dem § 61 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) bzw. § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung vergleichbare Bestimmung betreffend Verfahrenshilfe nicht vorgesehen (vgl. ).

Gemäß § 313 BAO haben die Parteien vielmehr die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Auch ein Antrag auf einstweilige Verfügung entsprechend den Bestimmungen der §§ 378 ff EO ist im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren nicht vorgesehen, sondern ist eine allfällige Unzulässigkeit der Vollstreckung durch Einwendungen gegen den Anspruch gemäß § 12 AbgEO, gegen die Durchführung der Vollstreckung gemäß § 13 AbgEO oder durch Anträge auf Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 16 AbgEO) geltend zu machen.

Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf einstweilige Verfügung gegen das Finanzamt und auf Verfahrenshilfe dafür der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, liegt keine Rechtsfrage vor, deren Lösung grundsätzlicher Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 378 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:VH.7100004.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at