Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.07.2016, RV/1100165/2013

Vorschreibung von Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung eines PKW's mit ausländischem Kennzeichen im Inland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache a, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01/2010 - 12/2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.), ein deutscher Staatsbürger, war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Saisonarbeiter in einem Hotel in b beschäftigt und seit durchgehend mit Hauptwohnsitz in c gemeldet. Am wurde der Bf. vom Landespolizeidirektion für Vorarlberg (LPD) im Inland mit einem Kraftfahrzeug mit deutschen Kennzeichen betreten, wobei laut Kontrollmitteilung der LPD  wegen Verdachtes auf Abgabenhinterziehung im Zusammenhang mit der Verwendung von Kfz mit ausländischem Kennzeichen durch Personen mit Wohnsitz im Inland das gegenständliche Fahrzeug i mit deutschem Kennzeichen d bereits wiederholt im XX festgestellt worden sei, wobei der Lenker, der Bf., durch die LPD darauf aufmerksam gemacht worden sei, das Fahrzeug umzumelden. Festgestellt wurde weiters, dass der Zulassungsbesitzer der Vater des Lenkers sei.

Der Bf. hat hierzu gegenüber dem LPD angegeben, dass das Auto auf seinen Vater zugelassen sei und er ja seine Steuern bezahle, nur eben nicht hier. Das sei doch alles nur wegen des Geldes. Er sei Saisonarbeiter und sehe darum nicht ein, warum er es (das Kfz) ummelden solle. Er sei schon öfter kontrolliert worden und habe auch Strafe zahlen müssen. Dabei sei er auch gefragt worden, ob er das Auto nicht ummelden wolle. Dass er es ummelden müsse, habe ihm keiner gesagt.

Dem Bf. wurde hierauf mit Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer vom für die Monate 01/2010 - 12/2012 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von € 1.857,60 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer auf Grund widerrechtlicher Verwendung eines ausländischen Kennzeichens im Inland in der Zeit von Jänner 2010 bis Dezember 2012 erfolgt sei.

In der dagegen erhobenen Berufung (Beschwerde) führt der Bf. aus, er habe von 01/2010 bis 12/2012 nicht durchgehend, sondern je 3 Quartale pro Jahr, in Österreich gearbeitet. Das Fahrzeug gehöre seinem Vater, welcher in Deutschland ordnungsgemäß versichert sei und die Kfz-Steuer entrichte. Er habe in Österreich lediglich eine Saisontätigkeit durchgeführt.

Die abweisende Berufungs(Beschwerde)vorentscheidung des Finanzamtes vom wurde im Wesentlichen mit dem Verweis auf die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 37 und 82 Abs. 8 KFG begründet, demzufolge ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen nur während eines Monates ab Einbringung ohne Zulassung im Inland verwendet werden könnte. Der Bf. habe ein solches Fahrzeug zumindest seit April 2009 im Inland ohne erforderliche kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet, weshalb der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt und die Kraftfahrzeugsteuer zu Recht vorgeschrieben worden sei.

Hiergegen hat der Bf. Beschwerde erhoben und diese zusammengefasst (wiederholend) damit begründet, dass er in den Jahren 2010, 2012 jeweils 2 Monate und im Jahr 2012 3 Monate arbeitslos gewesen sei, welche Zeit er komplett in Deutschland verbracht habe. Es sei nicht rechtens, dass er als Grenzgänger mit Hauptwohnsitz in Deutschland, der die Steuer für den PKW ordnungsgemäß in Deutschland gezahlt habe, für das Fahrzeug auch in Österreich, also doppelt Steuer zahlen müsse.

Das Bundesfinanzgericht hat dem Bf. am einen Vorhalt übersendet, in welchem er u.a. bezugnehmend auf seine Beschwerde ersucht wurde, bekanntzugeben in welcher Frequenz er den PKW i mit dem Kennzeichen d, zugelassen am auf seinen Vater e, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01/2010 - 12/2012 im Inland (Österreich) benutzt hat bzw. wie oft er - falls dies zutrifft - in diesem Zeitraum nach Deutschland oder ins sonstige Ausland gefahren ist (wöchentlich, monatlich, alle paar Monate einmal oder wie vom BFG angenommen nur in der saisonfreien Zeit). Ob er irgendwelche Beweismittel für solche Auslandsfahrten habe, ob er neben dem Hauptwohnsitz in Österreich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ständig den Nebenwohnsitz in f innegehabt habe.

Der Bf. hat diesen Vorhalt trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht behoben bzw. beantwortet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht vom folgendem Sachverhalt aus: 

Der Bf., ein deutscher Staatsbürger, war im Zeitraum 01/2010 - 12/2012 - mit Unterbrechungen in der saisonfreien Zeit in der Dauer von zwei (2010, 2011) bzw. drei Monaten (2012) im Jahr - in Österreich im Hotel g als Saisonarbeiter beschäftigt. Er war in diesen Jahren dauernd mit Hauptwohnsitz in h gemeldet und war dort auch in dieser Zeit der von ihm ins Inland eingebrachte, im Eigentum seines Vaters stehende, PKW i mit dem deutschem Kennzeichen  d stationiert. Der Bf. hat bei seinen Aufenthalten in Deutschland bei seinen Eltern in f gewohnt, er hatte keine eigene Familie in Deutschland.

Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt steht unbestritten fest. Es wird hierzu auch auf die o.a. Kontrollmitteilung des LPD sowie die Angaben des Bf., der ja auch gar nicht bestreitet, das gegenständliche Fahrzeug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Inland verwendet zu haben, verwiesen.

Rechtslage

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Gemäß § 3 Z 2 KfzStG ist Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet.

Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Mit vom , 2011/16/0221 hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG entspreche, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginne.

Die in Reaktion auf dieses Erkenntnis mit BGBl I 2014/26 erfolgte, am kundgemachte und rückwirkend bis in Kraft getretene Änderung des § 82 Abs. 8 KFG dahingehend, dass nur die erstmalige Einbringung eines Kfz in das Bundesgebiet die einmonatige Frist auslöst, innerhalb derer ein Verwenden eines Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig ist, ist hinsichtlich ihrer Rückwirkungsanordnung vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben worden.

Damit ist die mit BGBl I 2014/16 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG erst am in Kraft getreten und ist im Beschwerdefall die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG im Sinne des vorzitierten Erkenntnisses des VwGH zu verstehen (vgl. auch ).

Der VwGH hat sich schließlich in seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0031-4, betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer nochmals eingehend mit der Thematik befasst, wobei er das VwGH Erkenntnis vom , 2011/16/0221, bestätigte bzw. darauf hinwies, nicht von der dargelegten Rechtsansicht abzuweichen. Auf dieses Erkenntnis wird verwiesen.

Für die Anwendbarkeit der Vermutung (Standortvermutung) des § 82 Abs. 8 KFG 1967 muss zunächst neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland auch seitens der Behörde nachgewiesen sein, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen (der Hauptwohnsitz) im Inland ist.

Der Hauptwohnsitz des Verwenders des Kraftfahrzeuges ist somit erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des Kraftfahrzeuges. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auf eine Gesamtschau an: Am Wohnsitz muss nicht der Schwerpunkt der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es muss sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes eines Menschen ergeben, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Hierbei ist es durchaus möglich, dass am Hauptwohnsitz wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen. Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ().

Der Bf. hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über zwei Wohnsitze verfügt, einen im Inland, wo er durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet war, sowie einen in Deutschland bei seinen Eltern. In der Gesamtbetrachtung der aktenkundigen Umstände kann für das BFG kein Zweifel daran bestehen, dass der Bf. den Mittelpunkt der Lebensinteressen in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen jedenfalls im Inland hatte, muss doch hier bedacht werden, dass er über Jahre hinweg, er war von bis , also rund fünf Jahre im Inland durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet, hatte somit einen Wohnsitz im Inland und war dort berufstätig, sowie hat dort zumindest dreiviertel seiner Zeit verbracht. Es ist demzufolge nach der allgemeinen Lebenserfahrung bedenkenlos davon auszugehen, dass er in dieser Zeit auch seine wichtigen persönlichen Kontakte vor Ort pflegte, da dies bei einem jahrelangen Aufenthalt am selben Ort und an der gleichen Arbeitsstätte der Regel entspricht. Somit waren im Inland nicht nur wirtschaftliche Anknüpfungspunkte, sondern zweifellos auch die stärksten persönliche Anknüpfungspunkte gegeben. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. hat daher folgerichtig durchgehend, auch in der saisonfreien Zeit, im Inland gelegen. Beachtet man zudem, dass die einfache Fahrtstrecke h. zu seinem Wohnsitz in Deutschland, f, laut Internetrecherche (www.viamichelin.at) rund 820 km mit einer Fahrtzeit dorthin von rund 10 Stunden beträgt, so kann nach Ansicht des BFG ausgeschlossen werden, dass  der Bf. als Saisonarbeiter an seinen freien Tagen aufgrund der großen Entfernung jeden Monat dort hingereist ist, sondern wenn überhaupt nur ein- bis zweimal in der Saison, ansonsten eben nur in der saisonfeien Zeit, wobei auch Gegenteiliges dem Akt bzw. den Angaben des Bf. nicht zu entnehmen ist. Auch ist durch die Nichtbeantwortung des Vorhaltes des BFG durch den Bf. keinerlei Nachweis vorhanden bzw. dem BFG eine Überprüfung in der Richtung nicht möglich, ob der Bf. allenfalls zu einem anderen Auslandsziel (in Deutschland oder sonstwo) zumindest einmal im Monat mit dem PKW gereist ist, was allenfalls zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes geführt hätte.

Es ist daher von einem dauernden Standort des verfahrensgegenständlichen PKW im Inland auszugehen, weshalb die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01/2010 bis 12/2012 zu Recht erfolgte.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beweiswürdigung hat im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen bzw. den gegebenen Sachverhalt zu erfolgen. Da die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall von der Beweiswürdigung im konkret vorliegenden Einzelfall abhängig war, lag nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Auch weicht diese Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind somit nicht erfüllt, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
Kfz-Standortvermutung
Kfz mit ausländischem Kennzeichen
Verweise

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ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100165.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at