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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.08.2016, RV/7100456/2016

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde der Bf, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Pensionistin. Bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 beantragte die Bf die Berücksichtigung eines Behindertenfreibetrages und von Krankheitskosten in Höhe von 1.681,60 € als außergewöhnliche Belastung.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom wurde dem Antrag der Bf entsprochen, die außergewöhnlichen Belastungen blieben allerdings wegen des Selbstbehaltes ohne steuerliche Auswirkung.

In der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid wandte die Bf ein, sie habe unter den außergewöhnlichen Belastungen die Rezeptgebühren in Höhe von 2% des Jahresnettoeinkommens vergessen. Ab Erreichen der kumulierten Rezept­gebühren von 293,05 € habe sie im Jahr 2014 eine Rezeptgebührenbefreiung erhalten. Der Betrag von 293,05 € sei daher zusätzlich zu den bereits berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen anzusetzen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab, da anfallende Rezeptgebühren nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises anzusetzen seien.

Die Bf übermittelte in der Folge für 2014 Bestätigungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse über Rezeptgebühren von 124,20 € sowie der Wiener Gebietskrankenkasse über 86,40 € und beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Das Finanzamt forderte die Bf mit Schreiben vom zur Vorlage von Belegen für die Krankheitskosten auf und ersuchte um Bekanntgabe, inwieweit die Rezeptgebühren bzw die Krankheitskosten mit der Behinderung in Zusammenhang stehen.

Der Ehegatte der Bf teilte daraufhin dem Finanzamt am telefonisch mit, dass die Aufteilung der Kosten sehr schwierig wäre und daher keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid wurde ein Behindertenfreibetrag von 294 € aufgrund der vorliegenden Behinderung mit einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von 60% berücksichtigt. Laut Datenbankauszug der Finanzverwaltung ist im Behindertenpass eine Diätverpflegung wegen Magenkrankheit und anderer innerer Erkrankung eingetragen. Die Bf hat Rezeptgebühren von insgesamt 210,60 € nachgewiesen und weitere Krankheitskosten von 1.681,60 € geltend gemacht.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: - sie muss außergewöhnlich sein, - sie muss zwangsläufig erwachsen, - sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Letzteres ist gemäß § 34 Abs. 4 EStG dann der Fall, wenn die Belastung einen nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen berechneten Selbstbehalt übersteigt.

Krankheitskosten (darunter auch Rezeptgebühren) erfüllen dem Grunde nach die Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen, allerdings ist von diesen Kosten der Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 abzuziehen.

Davon abweichend können nach der Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG gewisse Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden. Dazu zählen u.a. Aufwendungen wegen Körperbehinderung. In der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010, wird in § 4 festgelegt, dass nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind.

Das bedeutet, dass Krankheitskosten nur dann ohne Anwendung des Selbstbehaltes steuerlich anerkannt werden können, wenn ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der amtlich festgestellten Behinderung besteht. Fehlt hingegen der Zusammenhang, ist der Selbstbehalt abzuziehen. 

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Bf für die geltend gemachten - nicht näher definierten - Krankheitskosten von 1.681,60 € keine Belege übermittelt hat. Diese Aufwendungen können daher steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Was die Rezeptgebühren von 210,60 € betrifft, hat die Bf Nachweise eingereicht. Da ein ursächlicher Zusammenhang mit der die Behinderung begründenden Krankheit von der Bf allerdings nicht dargelegt wurde, können diese Kosten nur nach Abzug des Selbstbehalts nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 anerkannt werden (vgl. Doralt, EStG18, § 35 Tz 9). Da die Aufwendungen von 210,60 € den Selbstbehalt von 1.764,20 € nicht übersteigen, bleiben die Aufwendungen ohne steuerliche Auswirkung.

Gemäß § 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1966  idF BGBl II 430/2010, sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 € monatlich zu berücksichtigen.

Da nach der Aktenlage die Notwendigkeit einer Diätverpflegung wegen einer Magenkrankheit feststeht, ist somit der vorgesehene Pauschbetrag von 42 € monatlich, also insgesamt 504 €, in Abzug zu bringen. Der Abzug eines Selbstbehaltes hat in diesem Fall nicht zu erfolgen.

Außergewöhnliche Belastungen sind von Amts wegen zu berücksichtigen (Jakom, EStG 2014, § 34 Tz 8).

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid war daher abzuändern.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100456.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at