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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.08.2016, RV/7103703/2016

Asylanträge einer Familie


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Miterledigte GZ:
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RV/7103707/2016
RV/7103708/2016

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache A. B. C., Adr., vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 1/2015 betreffend Abweisung eines Antrages vom auf Rückzahlung einer Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) eingebrachter Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern die Rückzahlung von entrichteten Eingabengebühren für eine am von den Antragstellern in einem Schriftsatz eingebrachte Beschwerde gegen die jeweils an die einzelnen Antragsteller gerichteten, ansonsten inhaltlich gleichlautenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom zu den Zlen. L501 1-1 bis 2-1.

Dazu führten die Antragsteller begründend aus:

"Der Verfassungsgerichtshof hat mit einem Beschluss vom , E 3-4/2014,die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Es ist also auch der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass es sich um eine gemeinschaftliche Sache handelt und die Antragsteller im Verfahren als eine Person anzusehen sind.

Am hat das Finanzamt siebenmal Gebühren in Höhe von jeweils EUR 240,--,
insgesamt EUR 1.680,--, vom Konto der Rechtsvertreterin eingezogen.

Gemäß § 7 Gebührengesetz ist die Gebühr nur einmal zu errichten, wenn zwischen zwei
oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft besteht, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder wenn sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten.
Alle sieben Antragsteller machen einen einheitlichen Asylanspruch geltend. Grund für diesen Anspruch ist die Verfolgung des Erstantragstellers als ehemaliger irakischer Offizier.
Die übrigen Antragsteller und Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof haben keine eigenen Asylgründe.

Der Erstantragsteller ist der Ehegatte der Zweitantragstellerin und Vater der fünf gemeinsamen Kinder. Die Ehegattin und die Kinder leiten ihren Anspruch auf Asyl vom Erstantragsteller ab. Werden die Asylgründe des Erstantragstellers anerkannt, haben die Ehegattin und die Kinder gemäß § 34 Asylgesetz auch ohne eigene Asylgründe einen Rechtsanspruch auf Gewährung des selben Schutzes.

Die Antragsteller leiten ihren Anspruch damit aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab und besteht eine solche Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind".

Auf Grund eines Ersuchens übermittelte der Verfassungsgerichtshof dem FAGVG eine Kopie der Beschwerdeschrift und des Beschlusses vom

Das FAGVG wertete den Antrag des Bf. als Rückzahlungsantrag gemäß § 241 Abs. 2 BAO  und wies mit an den Bf. gerichteten Bescheid vom  diesen unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 GebG ab, wogegen der Bf. im Wesentlichen unter Wiederholung der Antragsbegründung rechtzeitig Beschwerde erhob.

Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein.

Das Bundesfinanzgericht nahm Einsicht in das Rechtsinformationssystem des Bundes zu den dort veröffentlichten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes Zlen. L501 1-1 bis 2-1.

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Bf. hat gemeinsam in einem Schriftsatz mit sechs weiteren Familienmitgliedern am eine Beschwerde gegen die jeweils an die einzelnen Antragsteller gerichteten, im Wesentlichen inhaltlich gleichlautenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom zu den Zlen. L501 1-1 bis 2-1 betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahren gemäß § 34 AsylG  beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Weiters hat der Bf. mit Verfahrenshilfeantrag vom Gebührenbefreiung beantragt.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zlen. E 3-4/2014, abgewiesen und die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

In der Folge zog das FAGVG für die gegenständliche Beschwerde vom Konto der Rechtsvertreterin 7 x € 240,00 ein.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den im vorgelegten Bemessungsakt einliegenden oa. Schriften sowie aus den Erklärungen des Bf. und dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Rechtslage

Auf Grund des § 17a VfGG ist f ür Anträge gemäß § 15 Abs. 1 VfGG einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.

2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Auf Grund des § 3 Abs. 2 letzter Satz GebG gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist auf Grund des § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr gemäß § 7 GebG nur im einfachen Betrage zu entrichten.

Die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 241 Abs. 2 BAO lauten:

"Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen."

Erwägungen

Dass es sich bei der gegenständlichen Verfassungsgerichtshofbeschwerde um eine Eingabe handelt, die der Gebühr gemäß § 17a VfGG unterliegt, ist unbestritten.

Fraglich ist, ob die Gebühr zu Recht mehrfach entrichtet worden ist oder lediglich im einfachen Betrag zu entrichten gewesen wäre.

Nach der gemäß § 17a Z 7 VfGG anzuwendenden Bestimmung des § 7 GebG ist die Gebühr nur im einfachen Betrag zu entrichten, wenn zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft besteht, dass diese in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind, oder wenn sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten. Der Begriff einer solchen Rechtsgemeinschaft iS des § 7 GebG ist nicht auf Gemeinschaften an dinglichen Rechten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Schuld- und Forderungsgemeinschaften. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd § 7 GebG liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet sind (vgl. ; und ).

Zum einen kann aber von einer Rechtsgemeinschaft in Bezug auf einen Gebührengegenstand nur gesprochen werden, wenn jeder der verschiedenen Einschreiter dasselbe begehrt und jeder klaglos gestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird und zum anderen vermag die Gleichartigkeit der mit den Beschwerden jeweils verfolgten Interessenlagen bzw. der Rechtsgründe der erhobenen Berufungen die vom § 7 GebG verlangte Gemeinschaftlichkeit des Rechtsgrundes nicht herzustellen (vgl. ).

Auf Grund des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen und es erhält jeder Asylwerber einen gesonderten Bescheid.

Es findet sich im Verfassungsgerichtshofgesetz keine Bestimmung, dass Familienangehörige iSd § 2 Z 22 AsylG 2005 gegen abweisende Erkenntnisse des Asylgerichtes, betreffend ihre Anträge auf internationalen Schutz, nur gemeinsam Beschwerde gemäß Art.144a B-VG einbringen können und dass der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde grundsätzlich in einem, für alle Beschwerdeführer gleich lautend, zu entscheiden habe. Selbst der Asylgerichtshof hat dem Familienangehörigen eines Fremden, welchem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzugestehen ist, den gleichen Schutzumfang nur nach Maßgabe des Vorliegens der in § 34 Abs.2 und 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen zuzugestehen. Somit ist auch bei diesen Entscheidungen grundsätzlich auf den Einzelfall abzustellen und es kann das rechtliche Schicksal der zugrunde liegenden Anträge grundsätzlich verschieden sein (vgl. ; ).

Mit der gegenständlichen Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde von den einzelnen Beschwerdeführern jeweils gegen die an sie getrennt gerichteten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes Beschwerde erhoben.

Insbesondere dann, wenn mit einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Eingabengebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (vgl. ).

Es ist daher die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG für die gegenständliche Eingabe mehrfach, dh. in Höhe von € 1.680,00 (7 x € 240,00), angefallen, sodass für eine Rückzahlung nach der gemäß § 17a Z 7 VfGG iV mit § 3 Abs. 2 letzter Satz GebG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 241 Abs. 2 BAO (vgl. Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klar, Gebührengesetz-Kommentar, Rz 23 zu § 3 GebG) kein Raum ist.
 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird im Besonderen auf sowie auf die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom hingewiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103703.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at