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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.08.2016, RV/7102790/2016

Diverse strittige Abzugsposten iRd Arbeitnehmerveranlagung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102790/2016-RS1
Dass für die zusätzlich bezogenen Einkünfte im konkreten Fall aufgrund ihrer geringen Höhe kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, ändert nichts an der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes der Pflichtveranlagung nach § 41 Abs 1 Z 2 EStG (), liegt doch deren Zweck genau in der gemeinsamen Erfassung aller Einkünfte und der sich daraus ergebenden Ermittlung der insgesamten Besteuerungsgrundlage samt insgesamt zutreffenden Steuersatzes (vgl ), womit die Pflichtveranlagung nicht zuletzt der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient.
RV/7102790/2016-RS2
§ 18 Abs 3 Z 1 EStG sieht vor, dass bestimmte Ausgaben vom Steuerpflichtigen auch dann als Sonderausgaben abgesetzt werden können, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3 EStG) und für seine Kinder (§ 106 EStG) leistet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch nur solche Ausgaben begünstigt, die unmittelbar an den zahlungsberechtigten Empfänger (hier: Versicherungsunternehmen) geleistet werden. Leistungen, mit denen der Steuerpflichtige seinen zahlungspflichtigen Angehörigen zB die von diesen vertragsgemäß bezahlten Prämien ersetzt, können jedoch nicht als Sonderausgaben anerkannt werden (vgl ; ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Waldviertel vom , betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom  abgeändert, wobei der Unterhaltsabsetzbetrag mit 876 € festgesetzt wird. Die neu festgesetzte Einkommensteuer beträgt daher (gegenüber 415 € laut Beschwerdevorentscheidung) nunmehr 342 €. Der neue Gutschriftsbetrag beträgt daher (gegenüber 245 € laut Beschwerdevorentscheidung) nunmehr 318 €.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und beantragte im Zuge seines Veranlagungsverfahrens die Berücksichtigung diverser Abzugsposten.

Mit Beschwerdevorentscheidung anerkannte die belangte Behörde  - neben pauschalen Werbungskosten und Sonderausgaben - das geltend gemachte Pendlerpauschale samt Pendlereuro, eine Zahlung an Licht ins Dunkel als zusätzliche Sonderausgabe, den geltend gemachten Freibetrag wegen eigener Behinderung als außergewöhnliche Belastung sowie einen (auf 11 Monate gekürzten) Unterhaltsabsetzbetrag. Nicht anerkannt wurden hingegen seitens der belangten Behörde ein Zwölftel des Unterhaltsabsetzbetrages, da der Beschwerdeführer nicht seiner vollen Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sei, die geltend gemachten Aufwendungen für Kranken- und Unfallversicherungen, da diese nicht für einen begünstigten Personenkreis bezahlt worden seien sowie die - neben der anerkannten Zuwendung an Licht ins Dunkel - getätigten weiteren Zuwendungen an bestimmte Institutionen, da diese nicht dem begünstigten Empfängerkreis angehören würden.

In seinem Vorlageantrag zog der Beschwerdeführer seine eingereichte Arbeitnehmerveranlagung zurück, da es sich um eine Antragsveranlagung handle und die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vorlägen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Akten dem Gericht vor, wies mit näherer Begründung darauf hin, dass sehrwohl die Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung vorliege und beantragte die Abänderung des Bescheides im Sinne der Beschwerdevorentscheidung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer bezog im gesamten Streitjahr Pensionseinkünfte. Daneben bezog er im Zeitraum bis noch zusätzlich grundsätzlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus der Tätigkeit als Vertragsbediensteter vom zuständigen Amt der Landesregierung.

Der Beschwerdeführer bezog daher im Streitzeitraum zumindest zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden.

Der Beschwerdeführer schuldete im Streitjahr für seine beiden nicht haushaltszugehörigen Kinder monatliche Unterhaltszahlungen iHv 125 € je Kind. Seiner Unterhaltsverpflichtung kam der Beschwerdeführer im Streitjahr vollauf nach.

Abgesehen von seiner Spende an Licht ins Dunkel tätigte der Beschwerdeführer auch Zuwendungen an das NÖ Armutsnetzwerk.

Der Beschwerdeführer leistete die geltend gemachten Prämien iHv 154,76 € bzw 102,74 € für Kranken- bzw Unfallversicherung betreffend seine beiden Kinder nicht unmittelbar an den Versicherungsträger. Die Versicherungsnehmerin dieser beiden Versicherungen ist die (vom Beschwerdeführer dauernd getrennt lebende) Mutter der Kinder. Die ebenso seine beiden Kinder betreffenden überdies geltend gemachten 11 € an Prämie für eine Kinder- und Schüler-Unfallschutzversicherung hingegen wurden vom Beschwerdeführer abgeschlossen und von diesem unmittelbar an den Versicherungsträger überwiesen.

Der Beschwerdeführer weist einen Grad der Behinderung von 60 % auf.

Dem Beschwerdeführer steht kein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt rund 58 km. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar. Er legt die Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens vier, aber nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück.

Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Der nahezu im gesamten Streitzeitraum gleichzeitige Bezug zweier lohnsteuerpflichtiger Einkünfte ergibt sich aus den für den Beschwerdeführer übermittelten aktenkundigen Lohnzetteln.

Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers ist durch die sich in den Akten befindliche Unterhaltsvereinbarung vom , abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der zuständigen Bezirkshauptmannschaft als Vertreterin der beiden Kinder belegt. Ebenso befinden sich 12 Zahlungsbelege iHv 250 € in den Akten.

Die Überweisungsbestätigungen der Spenden des Beschwerdeführers an Licht ins Dunkel und das NÖ Armutsnetzwerk finden sich in den Akten und wurden - hinsichtlich ihrer tatsächlichen Leistung - auch nicht von der belangten Behörde bestritten. Die Zuwendung an die freiwillige Feuerwehr, welche laut Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge einer "Haussammlung" erfolgt sei, wurde im gesamten Abgabenverfahren nicht belegmäßig nachgewiesen. Auch nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden konnten, als nachvollziehbare Beweise vorliegen würden, sah sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst, im Zuge des Vorlageantrages den Beweis der Zahlung an die Freiwillige Feuerwehr zu erbringen. Nicht zuletzt aufgrund des Vorhaltscharakters der Beschwerdevorentscheidung (vgl , mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) kann die im Zuge jener "Haussammlung" getätigte Zahlung daher nicht als erwiesen angenommen werden.

Der Beschwerdeführer hat zwar eine Versicherungsbestätigung hinsichtlich der Kranken- und Unfallversicherung vorgelegt, welche sich auch im Akt befindet. Eben aus dieser ist aber ersichtlich, dass die Mutter der Kinder und nicht etwa der Beschwerdeführer der Versicherungsnehmer ist. Dass die Mutter und der Beschwerdeführer nicht im selben Haushalt leben, wird durch die aktenkundigen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister belegt. Zahlungsbestätigungen über die geltend gemachten 257,50 €, aus denen auch ersichtlich wäre, an wen dieser Betrag überwiesen wurde, legte der Beschwerdeführer jedoch im gesamten Abgabenverfahren nicht vor. Aufgrund der aktenkundigen Eigenschaft der Mutter als Versicherungsnehmerin ist davon auszugehen, dass dieser auch die Versicherungsprämien vorgeschrieben wurden und sodann allenfalls ein Kostenersatz durch den Beschwerdeführer stattfand. Anders verhält es sich mit der Kinder- und Schüler-Unfallschutzversicherung. Diese wurde nach der aktenkundigen Versicherungsbestätigung vom Beschwerdeführer abgeschlossen und die Jahresprämie auch vom Beschwerdeführer an den Versicherungsträger überwiesen.

Der Grad der Behinderung von 60 % wird durch den in den Akten aufliegenden Behindertenausweis des Beschwerdeführers bestätigt.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Fahrten des Beschwerdeführers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gründen sich auf die im Verfahren abgegebene "Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab " (Formular L 34) und werden auch von der belangten Behörde nicht bestritten.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 41 Abs 1 Z 2 EStG ist ein Steuerpflichtiger zu veranlagen, wenn er im Kalenderjahr zumindest zweitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen hat.

Dass für die neben der Pension bezogenen zusätzlichen Einkünfte im konkreten Fall aufgrund ihrer geringen Höhe (steuerpflichtige Einkünfte laut Lohnzettel 4.348,55 €) kein (voller) Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, ändert nichts an der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes der Pflichtveranlagung (), liegt doch deren Zweck genau in der gemeinsamen Erfassung aller Einkünfte und der sich daraus ergebenden Ermittlung der insgesamten Besteuerungsgrundlage samt insgesamt zutreffenden Steuersatzes (vgl ), womit die Pflichtveranlagung nicht zuletzt der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag iHv monatlich 29,20 € zu. Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt steht ihm nach dem dritten Teilstrich dieser Bestimmung für das zweite Kind ein Absetzbetrag iHv 43,80 € zu.

Für die Unterhaltszahlungen an seine beiden Kinder steht dem Beschwerdeführer somit ein Unterhaltsabsetzbetrag iHv monatlich 73 € (29,20 € für das erste und 43,80 € für das zweite Kind) zu. Für die seitens der belangten Behörde vorgenommene Kürzung des Unterhaltsabsetzbetrages um ein Monat besteht vor dem Hintergrund der diesbezüglichen hg. Sachverhaltsfeststellungen keine Grundlage.

Als Sonderausgaben dürfen gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG ua auch folgende freiwilligen Zuwendungen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden:

"a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4, sowie

b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6"

Freigiebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen iSd der vorstehenden lit b und an Einrichtungen gem § 4a Abs 4 lit d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste der begünstigten Spendenempfänger (§ 4a Abs 7 Z 1) eingetragen ist.

Die Anerkennung der Spende an Licht ins Dunkel im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erfolgte zu Recht, da sich diese Institution in der Liste der begünstigten Spendenempfänger befindet. Ebenso erfolgte jedoch die Versagung des Abzuges der Spende an das NÖ Armutsnetzwerk durch die belangte Behörde zu Recht, da sich diese zweite Institution - anders als die vorhergenannte - eben nicht in jener vom Gesetzgeber vorgegebenen Liste findet.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG dürfen als Sonderausgaben unter bestimmten Voraussetzungen auch näher bezeichnete Beiträge und Versicherungsprämien von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Ergänzend hierzu sieht § 18 Abs 3 Z 1 EStG vor, dass Ausgaben ua iSd vorhin erwähnten Abs 1 Z 2 leg cit vom Steuerpflichtigen auch dann abgesetzt werden können, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3 EStG) und für seine Kinder (§ 106 EStG) leistet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch nur solche Ausgaben begünstigt, die unmittelbar an den zahlungsberechtigten Empfänger (hier: Versicherungsunternehmen) geleistet werden. Leistungen, mit denen der Steuerpflichtige seinen zahlungspflichtigen Angehörigen zB die von diesen vertragsgemäß bezahlten Prämien ersetzt, können jedoch nicht als Sonderausgaben anerkannt werden (vgl ; ).

Vor dem Hintergrund des oben festgestellten Sachverhaltes bedeutet das für den vorliegenden Fall, dass die geltend gemachten Leistungen für die Kranken- und Unfallversicherung für die beiden Kinder des Beschwerdeführers mangels Nachweises der unmittelbaren Leistung an das Versicherungsunternehmen nicht als Sonderausgabe anerkannt werden können. Die unmittelbar an das Versicherungsunternehmen überwiesene Jahresprämie betreffend die Kinder- und Schüler-Unfallschutz-Versicherung würde zwar dem Grunde nach als Sonderausgabe anerkannt werden können, da jedoch der Prämienbetrag iHv 11 € nicht das gesetzliche Sonderausgabenpauschale von 60 € (§ 18 Abs 2 EStG) übersteigt, hat die belangte Behörde zu Recht dem Beschwerdeführer das Sonderausgabenpauschale zuerkannt.

Gemäß § 35 Abs 1 erster Teilstrich EStG steht dem Steuerpflichtigen bei außergewöhnlichen Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung ein Freibetrag zu. Die Höhe des Freibetrages richtet sich gemäß Abs 2 leg cit nach dem Ausmaß der Grad der Behinderung. Gemäß § 35 Abs 3 EStG beträgt der Freibetrag bei einem Grad der Behinderung zwischen 55% und 64% 294 €, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund seiner nachgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 60%, ein Freibetrag in ebendieser Höhe zusteht.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit a EStG steht nach Maßgabe der lit b bis j leg cit zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs 5 Z 4 EStG ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG beträgt das Pendlerpauschale bei zumutbarer Benützung eines Massenbeförderungsmittels bei einer Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwischen 40 km und 60 km jährlich 1.356 €. Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale gemäß lit e zweiter Teilstrich leg cit nur zu einem Drittel zu.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies einen Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Pendlerpauschale iHv 452 € für das Streitjahr 2015.

Gemäß § 33 Abs 5 Z 4 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro iHv jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 6 lit b und lit e bis j entsprechend.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Pendlereuro iHv 38,67 € für das Streitjahr 2015.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 279 Abs 1 BAO insofern abzuändern, als (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung) der Freibetrag für eigene Behinderung als außergewöhnliche Belastung, das Pendlerpauschale, der Pendlereuro und die zusätzliche Sonderausgabe für die Spende an Licht ins Dunkel zuzuerkennen sowie darüberhinaus der Unterhaltsabsetzbetrag im vollem Ausmaß (für 12 statt nur für 11 Monate) zu gewähren war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall einerseits der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt wurde (vgl insbesondere ; ; und ) und andererseits entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG insgesamt nicht vor (vgl ua , betreffend die Revisions(un)zulässigkeit bei Fragen der Beweiswürdigung), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

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