TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.08.2016, RV/7400092/2016

Zurückweisung wegen mangelnder Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R.

I.) über die Beschwerde der Bf., Adr.Bf., vertreten durch PS., Edelsinnstraße 5, 1120 Wien, vom  gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, vom und vom , MA 31-0618488/13 betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr

II.) über den Antrag der WEG, Mag.M. u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug, vertreten durch Bf., Adr.Bf., diese vertreten durch PS., Edelsinnstraße 5, 1120 Wien, vom

beschlossen:

I.) Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 246 Abs. 1 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II.) Der Antrag vom (Vorlageantrag) wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 264 Abs. 1 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

III.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, hat mit Bescheiden vom (für den Zeitraum vom bis ) und vom (für den Zeitraum vom bis ), jeweils MA 31 - 0618488/13, den Antrag des Herrn Mag.M auf Herabsetzung der Abwassergebühr im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Nichteinleitungsmenge, die die im Gesetz vorgegebene Mindestgrenze von 5% der Bezugsmenge zu überschreiten habe, nicht nachgewiesen worden sei.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bf., vertreten durch Sachverständiger PS., gegen die oben genannten Bescheide Beschwerde ein und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit der Bescheide geltend.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die von der Bf. eingebrachte Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit.a BAO als unzulässig zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide vom und vom an Herrn Mag.M ergangen seien und somit nur Herr Mag.M beschwerdeberechtigt sei. Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde sei jeder befugt, an den der angefochtene Bescheid ergangen sei (§ 246 Abs. 1 BAO). Die von der Bf. im eigenen Namen eingebrachte Beschwerde sei daher nicht Herrn Mag.M zuzurechnen, sodass sie als unzulässig zurückzuweisen sei.

Mit Schriftsatz vom erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft, Herr Mag.M und andere laut beiliegendem Grundbuchsauszug, vertreten durch die Bf., diese vertreten durch Sachverständiger PS. eine Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung (Vorlageantrag) und warf der belangten Behörde abermals Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit der Bescheide vor. Begründend führte die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aus, dass die belangte Behörde Willkür geübt habe. Der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr sei durch das Büro S. im Jahr 2005 eingebracht und ein dementsprechendes Gutachten eingereicht worden. Basierend auf dieser Einreichung habe die belangte Behörde die nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Gebührenbescheide für die Kalenderjahre 2003 bis 2014 erlassen.

Sämtliche Bescheide seien in unzulässiger Weise auf die „Familie, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ ausgefertigt gewesen.

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei darin gelegen, dass die Bescheide nur auf einen Eigentümer, nämlich auf Mag.M, ausgestellt worden seien.

Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes führte die WEG aus, dass die Einreichungen, die durch das Büro S. seit Beginn der 90iger Jahre erfolgten, stets auf ihren Namen und die jeweilige Verwalterin benannt worden seien.

In einer ordentlichen Rechtspraxis könne es nicht sein, dass in einem Zeitraum von 25 Jahren eine klare und immerwährend gleich gehandhabte Anerkennung einer gewissen Bevollmächtigungspraxis stets anerkannt und fortwährend beschieden gewesen sei und nunmehr, ohne vorherige schriftliche Änderung, die Bf. als Bescheidadressat genannt worden sei.

Auch hätte bereits im Jahr 2005 (Beginn des Verfahrens) von der belangten Behörde die sofortige Rückweisung erfolgen bzw. die Richtigstellung des Antrages monieren müssen und stellte dies eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin dar.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass eine 25 Jahre lang angewandte Rechtspraxis ohne Mitteilung spontan abgeändert worden sei, sodass dies keiner rechtlich ordentlich anzuwendenden Sittlichkeit entspräche.

Folgende Erwägungen wurden getroffen:

Zu I.)

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Erledigungen werden gem. § 97 Abs. 1 erster Satz BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO-Kommentar, 5. Aufl., § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die angefochtenen Bescheide vom und vom an Mag.M ergangen sind. Wenn nun die Bf. die Beschwerde vom im eigenen Namen einbringt, dann fehlt ihr ohne Zweifel die Befugnis zur Einbringung einer solchen.

Gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Insoweit ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie die von der Bf. im eigenen Namen eingebrachten Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als nicht zulässig zurückgewiesen hat.

Zu II.)

Gem. § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Abs. 2 lit. b BAO leg.cit. normiert, dass zur Einbringung eines Vorlageantrages jeder befugt ist, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

Während aufgrund der vorgelegten Unterlagen die Beschwerdevorentscheidung vom unstrittig an die Bf. ergangen ist, wurde der Vorlageantrag ebenso unstrittig von der WEG, Mag.M u.a. lt. Beilage Grundbuchsauszug (in der Folge: Antragstellerin) eingebracht. Da jedoch die Beschwerdevorentscheidung an die Bf. erging und die Beschwerdevorentscheidung ausschließlich gegenüber der Bf. ihre Wirkung entfaltete, fehlt der Antragstellerin die Befugnis zur Einbringung eines Vorlageantrages. Dieser ist daher mit Beschluss als nicht zulässig zurückzuweisen (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO).

Soweit die Antragstellerin in ihrem Vorlageantrag der belangten Behörde Willkür vorwirft, weil das Büro S. bereits im Jahr 2005 den Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr eingebracht habe und basierend auf dieser Einreichung die nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Gebührenbescheide für die Kalenderjahre 2003 bis 2014 erlassen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin die Möglichkeit hatte gegen die Gebührenbescheide mit einem Rechtsmittel vorzugehen. Tatsächlich hat aber die Bf. im eigenen Namen eine Beschwerde eingebracht. Eine diesbezügliche Willkür der belangten Behörde kann das Gericht nicht erkennen.

Wenn die Antragstellerin desweiteren im Vorlageantrag ausführt, sämtliche Bescheide seien in unzulässiger Weise auf die „Familie, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ ausgefertigt gewesen, dann trifft dies nicht zu. Die angefochtenen Bescheide vom und vom sind an Mag.M. ergangen und die Beschwerde wurde von der Bf. eingebracht.

Die Antragstellerin bringt weiters vor, dass das Verfahren mangelhaft gewesen sei, denn die Bescheide hätten an sie ergehen müssen und nicht nur an einen Eigentümer. Diesem Einwand ist zu erwidern, dass zur Prüfung dieser Frage das Gericht nicht mehr befugt ist. Die angefochtenen Bescheide sind wirksam an Mag.M ergangen und in Rechtskraft erwachsen. Damit ist aber dem Gericht die Grundlage, die eine Prüfung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens voraussetzt, entzogen.

Soweit die Antragstellerin den Vorwurf einer nicht rechtlich ordentlich anzuwendenden Sittlichkeit des Verfahrens erhebt, weil die belangte Behörde, ohne vorherige schriftliche Änderung der Praxis, die Bf. als Bescheidadressat genannt hat, ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich die Bf., vertreten durch Sachverständiger PS., die Beschwerde eingebracht hat.

Wenn die Antragstellerin in ihrem Vorlageantrag schließlich zusammenfassend festhält, dass eine 25 Jahre lang angewandte Rechtspraxis ohne Mitteilung spontan abgeändert worden sei, ist zu erwidern, dass dies nicht an der belangten Behörde gelegen ist. Wenn ein Beschwerdeführer eine Beschwerde einbringt, ohne dass ein Bescheid an ihn ergangen ist, dann ist in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Beschwerde als nicht zulässig zurückzuweisen.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z. 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 und 264 Abs. 4 lit. f BAO ungeachtet des Antrages der Bf. in der Beschwerde und der Antragstellerin im Vorlageantrag abgesehen werden.

Zu III.) Zulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gefassten Beschlüsse der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, wonach ein von einem hierzu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (), entsprechen, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400092.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at