Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2016, RV/7501108/2016

Nicht zuordenbare Einzahlung einer Anonymverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., W., betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-634564/6/1, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,60 € binnen zwei Wochen nach Zustellung  dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Der zu bezahlende Gesamtbetrag (Geldstrafe € 63,00, Kosten des Strafverfahrens € 10,00, Kosten des Beschwerdeverfahrens € 12,60) beträgt € 85,60.

Die Überweisung vom in Höhe von € 48,00 wird gemäß § 49a Abs 9 VStG angerechnet.

IV. Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom  wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben am um 18:22 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 05, R-Gasse gegenüber 3 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXX folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 63,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 73,00...

Begründung:
Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Die Übertretung wurde Ihnen angelastet. In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie ein, dass Sie die Strafebereits mittels Online Banking überwiesen haben und legten Ihrem Einspruch eine Zahlungsbestätigung bei. Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen insgesamt unwidersprochen ließen.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Für diese Verwaltungsübertretung wurde am in weiterer Folge eine Anonymverfügung ausgefertigt. Diese wurde an die Zulassungsadresse ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Anonymverfügung wird gegenstandslos, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt (§ 49a Abs. 6 VStG). In diesem Fall ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Aus dem von Ihnen übermittelten Zahlungsbeleg geht eindeutig hervor, dass kein Verwendungszweck angeführt wurde, weshalb auch eine automationsunterstützte Zuordnung der EUR 48,00 nicht möglich war.

Zur Identifikationsnummer des gegenständlichen Verfahrens 1234 scheint keine Zahlung auf. Die von Ihnen gewählte Art der Einzahlung des Strafbetrages entsprach daher nicht der Bestimmung des § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz, in der geltenden Fassung, deren Zweck es ist, durch die Verwendung des Originalbeleges bzw. der automationsunterstützt lesbaren, vollständigen und richtigen Identifikationsnummer, der Behörde den Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu ermöglichen, mit deren Hilfe eine schnelle und genaue Kontrolle der ordnungsgemäßen Einzahlung der Strafbeträge sichergestellt wird. Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hiefür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Ihr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass Ihnen der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz als Milderungsgrund nicht mehr zu Gute kommt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet..."

In der gegen das Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass er nachweislich, auch wenn er vergessen habe, den Verwendungszweck anzugeben, € 48,-- auf das Konto mit der IBAN: 123 überwiesen habe. Er sei zwar kein Jurist, aber der Hausverstand sage ihm, dass es nicht in Ordnung sei, wenn dieser Zahlungseingang von € 48,-- bei "MA 6 - BA 32" ignoriert werde. Dieser Betrag müsse ja irgendwo ersichtlich sein. Immerhin scheine ja auch sein Name als "Auftraggeber" darauf auf.

Er verstehe nicht, warum sich diese Strafe plötzlich von € 48,-- auf € 63,-- erhöht habe. Die € 10,-- als Kosten des Strafverfahrens könne er ja noch nachvollziehen.

Er ersuche daher um Rückbuchung des von ihm am eingezahlten Betrages von € 48,-- und er werde dann zuzüglich die € 10,--, also insgesamt den Betrag von € 58,--, dieses Mal unter Verwendung der Zahlungsreferenz, nochmals überweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. hat am um 18:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, R-Gasse das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXX abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.

Am  überwies der Bf. nachweislich den mit Anonymverfügung vom  festgesetzten Strafbetrag in Höhe von 48,00 € auf das Konto 1111 ohne die Identifikationsnummer als Verwendungszweck bzw Zahlungsreferenz anzugeben.

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zur Entrichtung der Parkometerabgabe sind nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabe­pflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 49a VStG lautet:

§ 49a. (1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.

(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.

(3) In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die sie erläßt, und das Datum der Ausfertigung;
2. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
4. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
5. die Belehrung über die in Abs. 6 getroffene Regelung.

(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Wird der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen (§ 49a Abs. 7 VStG). Diesfalls ist eine weitere Strafverfolgung ausgeschlossen; das deliktische Verhalten ist gesühnt. Insofern entfaltet eine ordnungsgemäß bezahlte Anonymverfügung Sperrwirkung iSd Art. 4 7. ZPEMRK. Die fristgerechte rechtzeitige Zahlung führt ferner dazu, dass der Anonymverfügung Bestand verliehen wird und daher bereits einbezahlte, sich allfällig im Nachhinein herausstellende zu Unrecht eingehobene Strafbeträge nicht zurückbezahlt werden können. Von wem die rechtmäßige und fristgerechte Zahlung vorgenommen wurde, ist für das Eintreten dieser Rechtsfolgen irrelevant (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 a Rz 21 m.w.N.).

Die Bezahlung einer mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe kann entweder in bar unter Verwendung des Originaleinzahlungsbelegs (und nur mit diesem) entrichtet werden oder mittels Überweisung.

Soll die Bezahlung einer mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe wirksam sein, muss der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d.h. innerhalb der vierwöchigen Frist, § 49a Abs. 6 VStG) gutgeschrieben werden.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis - wie bereits zuvor in der Strafverfügung - eine Geldstrafe von 63 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden), während der Anonymverfügung eine Geldstrafe von 48 Euro zugrunde lag.

Da die Anonymverfügung außer Kraft trat, hatte die Strafbemessung durch die belangte Behörde unabhängig von der Anonymverfügung zu erfolgen (vgl. § 49a Abs. 8 VStG).

Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (zB Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag zurückzuzahlen (§ 49a Abs. 9 VStG), wobei bei Entrichtung des Strafbetrages durch einen Dritten dieser Rückzahlung des Strafbetrags fordern kann (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 26 m.w.N.).

Der Bf. erblickt die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses vom darin, dass die mit der Anonymverfügung vom verhängte Geldstrafe von 48 € innerhalb der gesetzten Frist auf das in der Anonymverfügung genannte Konto des Magistrats der Stadt Wien am überwiesen wurde, auch wenn er vergessen habe  den Verwendungszweck anzugeben. Immerhin scheine ja sein Name als Auftraggeber auf.

Soll die Bezahlung einer mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe wirksam sein, muss der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des – der Anonymverfügung beigefügten - Belegs enthalten und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der vierwöchigen Frist) gutgeschrieben werden.

Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z. B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungs­gehilfen (zB Kreditinstituts) bedient (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23 m.w.N.).

Der Bf. hat die Überweisung von € 48,00 am mit Telebanking durchgeführt, ohne den Verwendungszweck bzw. die Identifikationsnummer anzugeben. Es fehlt daher im gegenständlichen Verfahren an einer ordnungsgemäßen Bezahlung der Strafe mittels Belegs (§ 49a Abs. 7 VStG).

Die Einzahlung des Betrages von 48 € stand somit der Strafverfolgung durch die belangte Behörde nicht entgegen. Mangels ordnungsgemäßer Entrichtung des Strafbetrag wurde die Anonymverfügung gegenstandslos und die Strafbemessung hatte durch die belangte Behörde unabhängig von der Anonymverfügung zu erfolgen (vgl. § 49a Abs. 8 VStG). Die Strafbemessung konnte daher im nachfolgenden Strafverfahren auch zum Nachteil der Beschuldigten ausfallen; eine reformatio in peius ist nicht ausgeschlossen (vgl. ).

Im Falle einer Überweisung sind iSd genannten Literatur sämtliche mit der Überweisung verbundene Risiken (zB Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) dem Auftraggeber zuzurechnen (selbst dann, wenn diesen kein Verschulden trifft). Das Risiko der Nichtzuorden­barkeit bzw. Falschzuordnung des Überweisungsbetrages von 48 € liegt daher auf Seiten der Bf. Auf Grund der mit der falschen Zahlungsreferenz getätigten Überweisung war es der belangten Behörde nicht möglich, den Überweisungsbetrag der gegenständlichen Anonym­verfügung zuzuordnen. Der diesbezüglichen Argumentation der Bf., die richtige Identifikations­nummer sei im Überweisungsauftrag enthalten gewesen, kommt keine Berechtigung zu.

Der Bf. hat nicht bestritten, dass er die dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Tat begangen hat und auch nicht, dass ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit gegeben sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Im Zusammenhang mit der Strafbemessung hat die belangte Behörde im Straferkenntnis darauf hingewiesen, dass dem Bf. die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht zu Gute kommt. Auch ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten des Bf. nicht angenommen werden, da sich für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt ergab und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hat oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer vermieden werden konnte, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Da somit das Ausmaß des Verschuldens des Bf. nicht als ganz geringfügig angesehen werden kann, erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 663 € als angemessen - die Geldstrafe liegt im unteren Bereich des Strafrahmens von 365 €.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Dies ist nicht der Fall, weil nur die reine Sachverhaltsfrage der ordnungsgemäßen Bezahlung einer Geldstrafe strittig war.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501108.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at