Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache der A registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch B gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, vertreten durch SV, Adresse-SV, über den Antrag vom auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Fachgruppe Gebühren vom , MA 31-0170572/13, betreffend Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis durch das Bundesfinanzgericht beschlossen:
Der Vorlageantrag der A registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e der Bundesabgabenordnung, BGBl 1961/194 idgF, (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom wurde der Antrag der A registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch Herrn SV, auf Herabsetzung der Abwassergebühr abgewiesen.
Der Bescheid wurde Herrn SV als Zustellbevollmächtigten am zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom , beim Magistrat eingelangt am , von Herrn SV im eigenen Namen Beschwerde erhoben, in welcher der belangten Behörde vorgeworfen wird, kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Herrn SV am zugestellt, wurde die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerdeführer sei nicht antragslegitimiert, da der angefochtene Bescheid nicht an ihn, sondern an die A registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ergangen sei.
Mit Schreiben vom stellte die A registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch B gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, diese vertreten durch Herrn SV, einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, in dem sie der belangten Behörde vorwarf, dass eine seit 25 Jahren gehandhabte Anerkennung einer gewissen Bevollmächtigungspraxis nunmehr ohne Setzung einer Frist zur Berichtigung abgeändert worden sei. Es hätte auch zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahr 2008 von der belangten Behörde entweder die sofortige Rückweisung erfolgen oder die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen. Dies stelle im Ablehnungsfalle eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin dar.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsgeschehens vor und verwies im Vorlagebericht darauf, dass Herr SV nicht berechtigt gewesen sei, eine Beschwerde gegen den Bescheid einzubringen, der an die A registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ergangen sei.
Folgende Erwägungen wurden getroffen:
Aus den oben angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten
Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden, ergibt sich das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen. Dieses ist folgendermaßen rechtlich zu beurteilen:
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179).
Gemäß § 243 Abs. 1 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO5, § 246 Tz 2). Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().
Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach den Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.
Gemäß § 257 Abs. 2 BAO kann, wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.
Als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt nur jemand, der noch nicht mit Abgabenbescheid bzw. mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 257 Tz 4).
Gemäß § 258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.
Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des
Betrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (). Ebenso ist ein Vorlageantrag nicht als Beitrittserklärung zu verstehen (). Ein Beitritt ist jedoch nur wirksam, wenn bereits eine Bescheidbeschwerde von einem hiezu Legitimierten
eingebracht wurde (vgl ; sowie Ritz, BAO5, § 258 Tz 1).
Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere bei mangelnder Aktivlegitimation des Antragstellers sowie bei Einbringung, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 17).
Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der
Beschwerdeführer (§ 264 Abs. 2 lit. a BAO) sowie jeder, dem gegenüber die
Beschwerdevorentscheidung wirkt (§ 264 Abs. 2 lit. b BAO), befugt.
Im gegenständlichen Fall gelangt man daher zu folgendem Ergebnis:
Da die Beschwerde von Herrn SV im eigenen Namen eingebracht worden ist, obwohl der angefochtene Bescheid gegenüber der A registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung und durch die Zustellung an Herrn SV, nur ihr gegenüber wirksam geworden ist, wurde die Beschwerde zu Recht mangels Aktivlegitimation mit Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückgewiesen.
Bescheidadressat der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung war ausschließlich Herr SV. Damit wäre auch nur dieser zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 2 lit. a BAO befugt gewesen.
Eine Antragslegitimation zur Einbringung des Vorlageantrages vom durch die A registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 264 Abs. 2 lit. b iVm § 257 Abs. 1 BAO nicht, weil einerseits von der Antragstellerin keine Beitrittserklärung zur Beschwerde des Herrn SV abgegeben wurde, und andererseits Herr SV zur Einbringung einer Beschwerde nicht gar legitimiert war, weshalb eine Beitrittserklärung auch nicht rechtswirksam gewesen wäre.
Der von der A registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung eingebrachte Vorlageantrag vom war daher mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm §§ 274 Abs. 5 und 264 Abs. 4 lit. f BAO abgesehen werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die getroffene Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. ), entspricht, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 257 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 258 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | Ritz, BAO5, § 246 Tz 2 Ritz, BAO5, § 257 Tz 4 Ritz, BAO5, § 258 Tz 1 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400099.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at