Stellung als Arbeitnehmer für Lenker ohne Belang
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschuldigten B betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, iVm § 4 Abs 1 Wr ParkometerG 2006, jeweils in der geltenden Fassung, über dessen Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (MA 67) als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-001, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 13,40 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, bestimmt.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG idgF als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF (BVG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien als belangte Behörde vom , Zl. MA 67-PA-001 , wurde der Beschuldigte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens schuldig erkannt, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Steinergasse 1, am 19. Feburar 2015 um 17:38 Uhr abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der nach seiner Nummer bestimmte 15-Minuten-Graits-Parkschein mit den Entwertungen 16:18 Uhr befand und die Parkzeit somit überschritten wurde. Dadurch habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, weshalb über den Beschuldigten gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, idgF, iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF eine Geldstrafe von € 67,00 verhängt, und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden bestimmt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit € 10,00 festgesetzt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte zweispurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-123 am um 17:38 Uhr in Wien 17, Steinergasse 1, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dieses für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. 062734VF (gültig für 15 Minuten) mit den Entwertungen 16:38 Uhr (Anm: offenbar gemeint 16:18 Uhr) befand und die Parkzeit somit überschritten wurde.
In Ihrem Einspruch brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie zwar voraussichtlich der Lenker waren, aber es sich um ein Firmenfahrzeug des Herrn A handelte, mit welchen Sie im April das Dienstverhältnis aufgelöst hätten.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos, die Zulassungsdaten‚ die Angaben des Zulassungsbesitzers, welcher Sie als Lenker bekannt gegeben hat, sowie Ihren Einspruch erhoben.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365,00 zu bestrafen.
Die Organstrafverfügung ist als taugliches Beweismittel anzusehen und gegenständlich ist auch unbestritten geblieben, dass zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger (sondern nur ein abgelaufener) Parkschein im Fahrzeug hinterlegt war und damit zum Zeitpunkt der Beanstandung keine Parkometerabgabe entrichtet worden ist.
Sie haben sich damit verantwortet, dass es sich beim Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug Ihres früheren Arbeitgebers gehandelt habe. Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und der Parkometerabgabeverordnung hat der Lenker für die von ihm begangene Verwaltungsübertretung einzustehen. Ob Sie die Tat dabei als Dienstnehmer und Lenker eines auf Ihren Dienstgeber zugelassenen Fahrzeuges begangen haben, ist daher bei der Frage wer die Rechtsfolgen für die Tat zu tragen hat, ohne Relevanz.
Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens— und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichen Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind.
Sie haben keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht. Die Strafbemessung erfolgte daher auf der Grundlage durchschnittlich angenommener wirtschaftlicher Verhältnisse. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom erhobene Bescheidbeschwerde, in der der Beschuldigte Folgendes ausführt:
"Ich begründe diese Beschwerde wie auch schon in meinem letzten Schreiben, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handelte und ich im Auftrag von Herrn A unterwegs war.
Daher übergab ich den am Fahrzeug angebrachten Erlagschein auch dem Firmeninhaber.
Somit war für mich ganz klar ersichtlich, dass er auch diese Strafe übernehmen wird da er mir nichts Gegenteiliges mitgeteilt hat und auch den Erlagschein übernommen hat.
Wenn dies nicht von Ihm so gesehen wurde, stellt sich für mich die Frage, warum er mir diesen Erlagschein nicht in die Hand gedrückt hat und zur Zahlung übergeben hat.
In diesem Falle hätte die Strafe lediglich 36 Euro ausgemacht und nicht wie nun Euro 77,--. Es entbehrt jeder Logik die 36 Euro nicht einzuzahlen da es wie allseits bekannt ist dann automatisch auf ein Höheres Strafmaß angehoben wird.
Weiter halte ich fest, dass meine private und somit auch finanzielle Situation zu berücksichtigen ist. Nach meiner Scheidung am habe ich nun für einen 2 Jährigen und auch eine 5 Jährigen sowie einen noch studierenden 22 jährigen aufzukommen. Derzeitig bin ich beim AMS und erhalte 640 Euro monatlich.
Des weiteren sind einige rechtliche Auseinandersetzungen mit meinem alten Arbeitgeber Herrn A im Laufen. Hierzu gibt es aber noch keine rechtsverbindlichen Entscheidungen.
Ich sehe dies als Vorsätzliches zurückhalten des Herrn A und seiner Firma um mich finanziell zu schädigen und um mir Mehrkosten zu verursachen. Diese Mehrkosten welche durch sein Vorgehen entstanden sind sollte der Eigentümer des Fahrzeuges tragen, da es mir als Angestelltem nicht möglich ist die Post entgegen zu nehmen.
Es ist mir also unmöglich hier gegen zu steuern."
Im gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch hatte sich der Beschuldigte bereits damit gerechtfertigt, dass er sich zum Tatzeitpunkt auf einer Dienstfahrt im Auftrag seiner Dienstgebers A befunden habe. Der Beschuldigte habe daher den Zahlschein seinem Arbeitgeber übergeben. Was dann mit der Zahlung geschehen sei, könne er nicht sagen, da es sich seiner Kenntnis entziehe. Der Beschuldigte wisse nicht, weshalb Herr A ihn für diese Sache bekannt gegeben habe. Er verweise auf den Eigentümer des Fahrzeugs. Das Dienstverhältnis sei Ende April 2015 aufgelöst worden und von Herrn A seien dem Beschuldigten keine Informationen diesbezüglich zugesandt worden. Die belangte Behörde sollte sich wegen dieser Forderung bitte an den Eigentümer des Fahrzeugs wenden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bescheidbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 44 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht (grundsätzlich) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht jedoch von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da der Beschuldigte die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 5 Abs 2 Satz 2 Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird idgF (Wr Parkometerabgabeverordnung) hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 1 Wr Parkometerabgabeverordnung idgF gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 2 Abs 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen idgF (Wr Kontrolleinrichtungenverordnung) ist der Parkschein in violetter Farbe nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten vorgesehen.
Gemäß § 4 Abs 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge idgF ( Wr ParkometerG 2006) sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Das Bundesfinanzgericht nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beschuldigte hat am um 17:38 Uhr das auf A zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W 123 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Steinergasse 1, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet zu haben. Der auf dem Armaturenbrett gelegene 15-Minuten-Gratisparkschein war um 16:18 Uhr entwertet worden und zum Tatzeitpunkt daher abgelaufen. A hat den Beschuldigten als "Mitarbeiter" seines Unternehmens bezeichnet und als Lenker bekannt gegeben.
Diese Sachverhaltsfeststellung wird vom Beschuldigten nicht bestritten.
rechtlich folgt:
objektive Tatseite:
Mit oben festgestelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung begangen, weil er mit diesem Verhalten gegen § 5 Abs 2 Satz 2 Wr Parkometerabgabeverordnung idgF verstoßen hat. Er hat damit die Parkometerabgabe erfolgreich verkürzt, denn ohne Aktivierung eines elektronischen Parkscheins oder ohne Entwerten eines üblichen Parkscheins tritt der Abgabenerfolg in diesem Zeitpunkt ein. Damit wurde das Tatbild des § 5 Abs 2 Satz 2 Wr Parkometerabgabeverordnung idgF objektiv verwirklicht.
Rechtswidrigkeit:
Gemäß § 6 VStG 1991 ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Der Beschuldigte sieht sich gefrechtfertigt, weil er die Fahrt an den Beanstandungsort im Auftrag seines Arbeitgebers und Eigentümber des Fahrzeugs A unternommen habe. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe dem Beschuldigten dadruch Mehrkosten in der Differenz von 36 Euro laut Anonymverüfguung und 77 Euro laut Straferkenntnis. verursacht, weil der Arbeitgeber die Anonymverfügung vom Beschuldigten angenommen habe. Für diese Mehrkosten sei der Arbeitgeber vom Staat heranzuziehen.
Zunächst ist auszuführen, dass der Beschuldigte unbestritten Lenker des Fahrzeugs war und als Lenker dieses am Beanstandungsort und im beanstandeten Zeitpunkt in einer Kurzparkzone abgestellt hat. Gemäß § 5 Abs 2 Satz 2 Parkometerabgabenverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe zu Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Aufgrund dieser gesetzlichen Anordnung hat sich die Behörde auch im Abgabenverfahren grundsätzlich an den Lenker zu halten. Die gesetzlich vorgesehene Ausnahme betrifft den Haftungsfall nach § 5 Abs 2 Satz 1 Parkometerabgabenverordnung, demgemäß Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner sind. Der bloße Eigentümer eines Fahrzeugs ist hingegen nie Normadressat in einem Parkometerabgabeverfahren. Das öffentliche Recht ist nicht dispositiv, sodass davon durch privatrechtliche Abmachungen nicht abgewichen werden kann.
Gegenständlich ist aber nicht in einem Abgabenverfahren, sondern in einem Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden, weil dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung angelastet wird. Als Täter einer Straftat bzw Verwaltungsübertretung ist immer die Person heranzuziehen, die die strafbare Handlung gesetzt hat. Das ist eindeutig und ohne jeden Zweife der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeugs, der diese Tatsache auch nicht in Abrede stellt. Dass der Beschuldigte wusste, zur Entrichtung der Parkometerabgabe verpflichtet zu sein, gibt der Beschuldigte bereits dadurch zu erkennen, dass er um 16:18 Uhr den 15-Minuten-Gratisparkschein ins Fahrzeug gelegt hat. Nach Ablauf der 15 Minuten hätte der Beschuldigte den Kurzparkplatz verlassen müssen, denn eine zeitlich unmittelbare Aufeinanderfolge mit einem kostenpflichtigen Parkschein nach Anlage II oder III wäre gemäß § 4 Abs 2 Kontrolleinrichtungsverordnung nicht zulässig und daher ebenso strafbar gewesen.
Auch zum Einwand der Auftragsfahrt für den Arbeitgeber gilt das zuvor zum Eigentümer Ausgeführte gleichermaßen. Wiewohl aus einem Dienstverhältnis Schutzpflichten für den Arbeitgeber resultieren und der Arbeitgeber die Kosten für die für sein Unternehmen ausgeführten Fahrten zu tragen hat, berechtigt solches den Arbeitnehmer nicht, durch eigenes rechtwidriges Verhalten verursachte Kosten für Geldstrafen auf seinen Arbeitgeber zu überwälzen. Hatte der Arbeitgeber nicht für Parkscheine gesorgt und musste der Beschuldigte als Arbeitnehmer das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug für eine über 15 Minuten hinausgehende Dauer in einer Kurzparkzone abstellen, so war der Arbeitgeber seinerseits zu einem redlichen Umgang mit seinem Arbeitgeber verpflichtet und hätte seinerseits ausreichend Parkscheine besorgen müssen. Als Kostenersatz vom Arbeitgeber können daher grundsätzlich nur die Kosten für den Kauf von Parkscheinen in Betracht kommen, außer Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten anderes vereinbart, was im Hinblick auf das steuerliche Abzugsverbot von Geldstrafen durch Verwaltungsbehörden gemäß § 20 Abs 1 Z 5 lit b Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 völlig unüblich wäre. Ob und inwieweit der Beschuldigte als Arbeitnehmer einen rechtsgültigen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber hat, wäre im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu entscheiden.
Der Beschuldigte hatte selbst Sorge zu tragen, dass die Anonymverfügung zeitgerecht bezahlt wird, wenn höhere Kosten vermieden werden sollten. Ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 6 VStG 1991 idgF, der sich aus der gesamten Rechtsordnung als solches ergeben kann, liegt gegenständich nicht vor. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher auch rechtswidrig.
subjektive Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG idgF genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist ein Erfolgsdelikt. § 5 Abs 1 Satz 2 VStG kommt daher nicht zum Tragen, weil zur Abgabenverkürzung der Eintritt eines Schadens gehört.
Nach § 6 Abs 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) idgF handelt fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, oder auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen (, VwSlg 9710 A/1978, und ), dass der hierfür geltende Maßstab ein objektiv-normativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte ().
In seiner Beschwerde trägt der Beschuldigte nicht vor, von der Parkometerabgabepflicht nicht gewusst zu haben. Dass der Beschuldigte um die Parkometerabgabepflicht gewusst hat, tritt auch dadurch zu Tage, dass er bereits den Gratisparkschein mit der Zeitangabe 16:18 Uhr entwertet hat und dass seiner Rechtsansicht zufolge der Arbeitgeber als Eigentümer und Auftraggeber der Fahrt dazu verpflichtet sei. Ein mit den von der Rechtsordnung geschützten Rechtsgütern verbundener Mensch würde nicht annehmen, dass für eine von ihm gesetzte strafbare Handlung ein anderer, nämlich der Arbeitgeber, einstehen solle, zumal Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden, gemäß § 20 Abs 1 Z 5 lit b Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steuerlich nicht abzugsfähig sind. Dabei übersieht der Beschuldigte überdies, dass über ihn nicht nur eine Geldstrafe, sondern für den Fall deren Uneinbringlichkeit darüber hinaus eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
Ein sorgverhaltsgemäßes Verhalten, nämlich der Kauf von Parkscheinen, ist einem Lenker auch dann zumutbar, wenn er das Kraftfahrzeug im Auftrag seines Arbeitgebers abgestellt hat. Belässt der Lenker nach Ablauf der 15 Minuten Gratisparkzeit das abgestellte Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone, so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung gem § 4 Wr ParkometerG infolge Fahrlässigkeit. E in einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Beschuldigte angehört, hätte sich an seiner Stelle daher anders verhalten. Das Verhalten des Beschuldigten ist also objektiv sorgfaltswidrig.
Es ist auch subjektiv sorgfaltswidrig, weil keine persönlichen Umstände bekannt geworden sind, aufgrund derer er nicht in der Lage gewesen wäre, die objektive Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen.
Der Erfolg war für den Beschuldigten objektiv und subjektiv voraussehbar. Es sind keine besonderen Umstände hervorgekommen, die für den Beschuldigten die Voraussehbarkeit des Erfolges ausgeschlossen hätten.
Folglich ist auch Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind - anders als im verkürzten Verfahren von Anonymverfügung und Strafverfügung - gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 idgF überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes (Rechtsgut) und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat - der nicht nur in der Verletzung fiskalischer Interessen, sondern insbesondere in der Verletzung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, die im innerstädtischen Bereich einen Parkplatz benützen wollen, begründet ist - konnte daher nicht als unbedeutend angesehen werden (vgl auch mwN, zur Frage der Strafbemessung im Hinblick auf die durch Parkgebührenvorschriften geschützten Interessen).
Weiters liegen Erschwernisgründe in Form von zwei Vorstrafen vor, wovon die Tat vom als Vorsatzhandlung mit € 203,00 bestraft wurde. Auf das Vorsatzdelikt konnte die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis nicht ausreichend Bedacht nehmen, weil sie gemäß § 49 Abs 2 letzter Satz VStG an die in der Strafverfügung verhängte Strafhöhe gebunden war, obgleich Vorstrafen in der Strafverfügung unbeachtlich blieben. Unter Berücksichtigung der Vorsatztat wäre die Strafe höher zu bemessen gewesen.
Völlig zu Unrecht wurde das Verhalten des Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren im Straferkenntnis nicht berücksichtigt, denn es ist davon gekennzeichnet, dass der Beschuldigte für ein von ihm aus freien Stücken gesetztes, rechtswidriges Verhalten keinerlei Verständnis gezeigt, dafür selbst einzustehen, sondern die Schuld immer seinem Arbeitgeber zuschiebt. Der Beschuldigte könne ja nichts dafür, dass ihm der Arbeitgeber den Zahlschein nicht zurückgegeben habe; da er die Firmenpost nicht erhalte, könne der Beschuldigte in dieser Sache unmöglich hier gegensteuern.
Es erscheint vollkommen unglaubwürdig, dass der Beschuldigte, der im Firmenbuch in drei Gesellschaften als Gesellschafter aufscheint, in rechtlichen Belangen so unbedarft ist, wie er in diesem Verfahren dartut. Dass zwei dieser Gesellschaften im Firmenbuch wieder gelöscht sind, ändert daran nichts.
Erst im Beschwerdeverfahren hat der Beschuldigte Angaben zu den Einkommensverhältnissen sowie zu Sorgepflichten gemacht.
Strafe ist ein mit Tadel verbundenes Übel, das wegen eines gesellschaftlich verpönten Verhaltens durch einen Hoheitsakt gegen einen bestimmten Menschen verhängt wird, weil dieser das betreffende Verhalten schuldhaft verwirklicht hat (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Verlag Österreich, Wien 2006, V.A.1. Das Verwaltungsstrafrecht, Seite 393). Der Strafmilderungsgrund des niedrigen Einkommens verfolgt den Sinn, das mit der Geldstrafe verbundene - und vom Gesetz gewollte - Übel bestehen zu lassen, jedoch die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen, insbesondere bei Bestehen von von diesem erfüllten Sorgepflichten, nicht zu gefährden. Bei einem behaupteten Arbeitslosengeld von monatlich € 640,00 sind selbst Kindesunterhaltsleistungen im Exekutionsweg nicht durchsetzbar. Mit diesem Beschwerdeeinwand möchte der Beschuldigte offenbar deutlich machen, dass eine Exekution bei ihm wenig Erfolg verspricht. Solches zu berücksichtigen, ist aber Aufgabe des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens und kommt nicht schon bei der Bemessung der Geldstrafe zum Tragen. Auch gegen einen mittellosen Täter ist eine Geldstrafe zu verhängen; dass die Gefahr der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe besteht, steht dem nicht entgegen. Ist die Geldstrafe uneinbringlich, ist die festgesetze Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen (Thienel, aaO, V.A.3, Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen, Seite 436). Diesem Argument kommt daher nur ein geringes Gewicht zu.
Die Geldstrafe ist mit 67,00 Euro im unteren Bereich des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesiedelt. Unter Bedachtnahme auf obige Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Erschwernisgründe überwiegen die Milderungsgründe, weshalb die Strafhöhe unverändert bleibt.
Sollte der Beschuldigte mit seinem Arbeitgeber tatsächlich eine rechtsgültige Vereinbarung getroffen haben, dass dieser nicht nur die Parkgebühren, sondern die entsprechenden Verwaltungsstrafen übernimmt, wird er den vereinbarten Betrag von seinem Arbeitgeber erhalten können.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit 13,40 Euro bestimmte Kostenbeitrag kommt zur Geldstrafe von 67,00 Euro und den von der belangten Behörde bestimmten Kostenbeitrag von 10,00 Euro hinzu, sodass der insgesamt zu zahlende Betrag 90,40 Euro ausmacht.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Satz 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 1 Satz 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501263.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at