Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.09.2016, RV/6100483/2016

Berufung gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ist eine Eingabe iSd GebG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR XY/2015-22, betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. GDL, erteilte die Bezirkshauptmannschaft A dem Beschwerdeführer (kurz: Bf) als Grundeigentümer den Auftrag, den durch den oder die seinerzeitigen Liegenschaftseigentümer/in zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zur Abhaltung und Vertreibung des Wildes von der Kulturfläche auf dem Grundstück Nr. 1, KG T, errichteten Wildzaun bis zum vollständig zu entfernen.

Dagegen wurde vom Bf mit Schreiben vom  Berufung erhoben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzte im Erkenntnis vom , GZ. LVwG-2014, die Frist für die Beseitigung des Wildzaunes neu mit fest und fügte den angeführten Rechtsgrundlagen den Ausspruch "§ 134 Abs. 4 Z 2 NÖ Jagdgesetz 1974" hinzu. Im übrigen wurde der Berufung bzw. Beschwerde keine Folge gegeben. Die Erledigung wurde am zugestellt.

Am langte beim Finanzamt ein "Amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren" der Bezirkshauptmannschaft A ein. Als Gegenstand der Gebühr wurde die Schrift des Bf "Berufung vom gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom , Zl. GDL" angeführt. Als Grund für die Befundaufnahme wurde "Mehrmalige Übermittlung eines Zahlscheines. Bisher keine Überweisung" angegeben.

Mit den angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG fest.

Fristgerecht wurde vom Bf Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er gegen die von der Bezirkshauptmannschaft A vorgeschriebene Gebühr mit Schreiben vom Einwände erhoben habe und mit Schreiben vom sei ihm von der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt worden, dass er die Gebühr nicht zu tragen habe.

Das Finanzamt führte Ermittlungen durch und erhielt vom der Bezirkshauptmannschaft A die Auskunft, dass das vom Bf erwähnte Schreiben vom ein anderes Verfahren betroffen hätte, welches einzustellen war und sich auf nicht zu bezahlende Kommissionsgebühren bezog.

Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und begründete dies wie folgt:

"Mit 'Berufung' vom , eingelangt bei der BH A am , wurde gegen den Bescheid vom der BH A das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Dieses Schriftstück stellt eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 dar und unterliegt der festen Gebühr i.H.v. € 14,30.

Die Gebührenschuld ist entstanden gem. § 11 Abs. 1 Z 1 GebG mit der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom am (lt. Rückschein) zur Zahl LVwG-2014.

Die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid ist daher abzuweisen.

Anmerkung: Die Mitteilung der BH über nicht zu zahlende Gebühren betraf lt. schriftlicher Mitteilung die Kommissionsgebühren."

Innerhalb offener Frist wurde dagegen der Antrag gestellt, über die Beschweidbeschwerde das Bundesfinanzgericht entscheiden zu lassen (Vorlageantrag) und ergänzend vorgebracht:

Nunmehr sei dem Bf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl Ro 2014/03/0065-11 mit Datum zugestellt worden. Nachdem ihm die Bezirkshauptmannschaft A aus jagdrechtlicher Sicht die Entfernung eines Wildschutzzaunes aufgetragen hat, habe er ein Rechtsmittel ergriffen. Da dieses nicht gefruchtet hat, habe er nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtsweges außerordentliche Rechtsmittel ergriffen, nämlich eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Nunmehr sei das Urteil des VwGH ergangen. Der VwGH habe seine Beschwerde zu Recht erkannt und ihm als revisionswerbende Partei einen Kostenersatz in der Höhe von € 1.346,40 zugesprochen. Unter Erwägungen 'Zu Spruchpunkt B' wird vom VwGH ausgeführt (Zitat):

" .......rechtfertigt aber nicht davon auszugehen, dass die revisionswerbende Partei einen verfahrensleitenden Antrag iSd § 76 Abs. 1 betreffend die Erlassung des vorliegenden Entfernungsauftrages gestellt hätte (vgl etwa ). Vielmehr lässt sich .................... entnehmen, dass die Erstbehörde das Entfernungsauftragsverfahren von Amts wegen einleitete. Ferner kann im vorliegenden Zusammenhang auch nicht davon die Rede sein, dass die von der revisionswerbenden Partei erhobene Berufung gegen den Erstbescheid aussichtslos gewesen wäre ............" weshalb laut VwGH ein Verschulden der Partei nicht in den Blick treten würde.

Der Antrag zur Entfernung des Wildschutzzaunes sei daher nicht von ihm gestellt, sondern von Amts wegen betrieben worden. In Anwendung des Erkenntnisses zur Zahl Ro 2014/03/0065-11 sei die Vorschreibung der Gebühr rechtswidrig.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist, ob das Berufungsschreiben vom , gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft A, als gebührenpflichtige Eingabe anzusehen ist.

§ 1 des Gebührengesetzes (kurz: GebG) hat folgenden Wortlaut:

"Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte."

Gemäß § 3 Abs. 1 GebG sind die Gebühren entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren.

Die festen Gebühren sind zunächst nicht an die Abgabenbehörde, sondern bei Schriften und Amtshandlungen (wie in den gegenständlichen Fällen) an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder bei der die Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten (vgl. § 13 Abs. 4 GebG).

§ 34 Abs. 1 GebG lautet:

"Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen."

Sollten die Gebühren nicht entrichtet werden, so hat die Behörde darüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln.

Für die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren nach dem GebG ist daher nicht die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder bei der die Amtshandlung vorgenommen wird, sondern das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend wurde von der Behörde ein Befund aufgenommen, welcher beim zuständigen Finanzamt am  einlangte.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von € 14,30.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Die Gebührenerhöhung ist zwingend vorzunehmen (vgl. , und vom , 89/15/0066).

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Der Bf bringt vor, dass er gegen die vorgeschriebene Gebühr Einwände erhoben und ihm die Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt hätte, dass er die Gebühr nicht zu tragen habe.

Zunächst ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen festzuhalten, dass für die Festsetzung der Gebühr nach dem GebG das Finanzamt zuständig ist und die Behörde lediglich zur Zahlung auffordert.

Die Bezirkshauptmannschaft hat glaubwürdig mitgeteilt, das es sich hiebei um Kommissionsgebühren gehandelt hat, für deren Festsetzung sie zuständig ist. Dies deckt sich auch mit dem vorgelegten Erkenntnis des VwGH, Ro 2014/03/0065-11, in welchem der Revision hinsichtlich der Kommissionsgebühren (Spruchpunkt B) zu einem anderen Grundstück des Bf stattgegeben wurde.

Das Bundesfinanzgericht nimmt daher als erwiesen an, dass die Eingabengebühr nach dem GebG trotz Aufforderung weder entrichtet noch deren Bezahlung 'erlassen' wurde.

Aus dem vom Bf vorgelegten Erkenntnis des geht hervor, dass der Bf gegen einen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LF1-2013, betreffend Entfernung eines Wildzaunes Revision erhoben hat. Der Beseitigungsauftrag betraf offenbar eine weitere dem Bf gehörige Liegenschaft Nr. 2 der KG T.

Die Revision gegen den Entfernungsauftrag (Spruchpunkt A) wurde als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Vorschreibung der Kommissionsgebühren (Spruchpunkt B) wurde der Revision unter Hinweis auf §§ 76 iVm 77 Abs. 1 AVG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes stattgegeben.

Aus der Begründung des VwGH zu Spruchpunkt B leitet der Bf im Wesentlichen ab, dass ihn keine Schuld an dem Verfahren treffen würde, da das Entfernungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wurde.

Ob die Eingabengebühr zu Recht vorgeschrieben wurde, ist nicht nach dem AVG, sondern nach dem Gebührengesetz zu beurteilen.

Im Ergebnis bestreitet der Bf das Vorliegen eines Privatinteresses.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , 2006/16/0132, unter Hinweis auf das vom , Zl. 96/16/0165) ist ein privates Interesse dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes.

Berufungen können gebührenpflichtige Eingaben sein, weil sie regelmäßig dem Eingabebegriff des § 14 TP 6 Abs .1 GebG entsprechen (vgl. ).

Eine Berufung gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft betreffend § 35 Abs. 2 und 4 NÖ Naturschutzgesetz (Wiederherstellung des früheren Zustandes im Fall von Zerstörung oder nachhaltigen Eingriffen in ein Naturschutzgebiet) ist eine Eingabe iS des GebG (vgl. , UFS 2005, 413).

Auch wenn der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Ansicht der Behörde beruhte, war ein Privatinteresse des Berufungswerbers gegeben, weil er mit der Berufung eine Überprüfung des erlassenen Bescheides bewirken wollte. Die Berufung war daher gebührenpflichtig (vgl. ).

Im Beschwerdefall besteht kein Zweifel am Vorliegen eines Privatinteresses des Beschwerdeführers, der mit seiner Berufung einen gegen ihn bescheidmäßig ergangenen Beseitigungsauftrag bekämpft. Damit ist aber ein privates Interesse des Bf als Grundstückseigentümer gegeben.  Ob der Beseitigungsauftrag zu Recht - wie im gegenständlichen Fall - ergangen ist, ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH nicht entscheidend. Darauf, ob der Bf das Rechtsmittel 'zu Recht' erhoben hat, kommt es bei der Gebührenpflicht genauso wenig an, wie 'auf die rechtliche Qualität' der Entscheidung. Der Umstand, dass die Bezirkshauptmannschaft von Amts wegen tätig geworden ist, kann an dem privaten Interesse des Bf nichts ändern.

Der Schriftsatz des Bf vom  erfüllt daher alle Tatbestandsmerkmale der Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG. Da die Eingabengebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde und somit mit Bescheid festzusetzen war, war die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge zu erheben.

Die gegenständlichen Abgabenfestsetzungen entsprechen sohin der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (v.a. das Erkenntnis vom , 2006/16/0132) folgt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100483.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at