Außergewöhnliche Belastung: Selbstbehalt aus den Kosten der Freizeitassistenz für den behinderten Sohn, Freibetrag für Behinderten-Kfz
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/4100151/2015-RS1 | Bezieht der behinderte Sohn Pflegegeld und erwachsen Aufwendungen für den Selbstbehalt für die Betreuung des Sohnes durch geschulte Freizeitassistenten, so sind diese Aufwendungen mit den Pflegegeld zu verrechnen. Hier liegen keine Kosten der "Heilbehandlung" vor. |
RV/4100151/2015-RS2 | Bezieht ein behindertes Kind (iSd § 106 EStG 1988) gemäß § 8 Abs 4 FLAG erhöhte Familienbeihilfe, so kann dem unterhaltsverpflichteten Steuerpflichtigen (Elternteil) neben dem Familienbeihilfenbezug sowie dem Freibetrag gemäß § 8 Abs. 1 der VO des Bundesministers über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr 303/1996, kein Freibetrag für ein Behinderten-Kfz gewährt werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ingrid Enengel in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Fragen strittig:
Selbstbehalt für die Aufwendungen von Freizeitassistenten des Verein (in weiterer Folge "Verein") für den behinderten Sohn (€ 3.564,18).
Freibetrag für ein Behinderten-Kfz.
Ad 1., FREIZEITASSISTENZ (€ 3.564,18):
Die Beschwerdeführerin (Bf.) machte in der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 u.a. Kosten als außergewöhnliche Belastung für die Behinderung eines Kindes in Höhe von € 4.711,38 geltend, darin enthalten u.a. € 3.564,18 (Selbstbehalt) für einen "Freizeitassistenten" für die Betreuung ihres 1995 geborenen Sohnes. Dieser leidet an Erkrankung (in weiterer Folge "Erkrankung"). Der Sohn hatte 2012 wegen der Erkrankung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 100 %. Er bezog erhöhte Familienbeihilfe, des Weiteren ein jährliches Pflegegeld in Höhe von € 14.400,00, dies waren mtl. € 1.200,00. Für den zu zahlenden Selbstbehalt von € 3.564,18 hat die Bf. bzw. der Sohn keinen Kostenersatz vom Land bekommen (unstrittig).
Von Montag bis Donnerstag 07.30 bis 16.30 Uhr und Freitag 07.30 bis 13.30 Uhr - außer in den Ferien, bei Krankheit - war der Sohn in einer Einrichtung untergebracht, im Übrigen beaufsichtigte die Bf. ihren Sohn. Am Donnerstag und Freitag nach der Betreuung hat die Bf. die Freizeittrainer des Vereins beschäftigt, während sie noch bei der Arbeit war (unwidersprochene Angaben der Bf.).
Die Freizeitassistenten waren ein diplomierter Behindertenpädagoge und Trainer für die Erkrankung sowie ein Behindertensportlehrer mit 15-jähriger Erfahrung in der Erkrankung. Die Freizeittrainer und ihr Sohn verbrachten die gemeinsamen Stunden mit Sozialem Lernen, Heilbehandlung, Hallenbad, See, Wanderung, Therapie, Körperpflege, etc. (unwidersprochenes Vorbringen der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung).
Für die Unterbringung in der Einrichtung waren 40% des Pflegegeldes an das Land abzuführen,. 60% des Pflegegeldes erhielt der Sohn (Vorhaltsbeantwortung der Bf., Auskunft des Amtes der Landesregierung, Bescheid).
Im Einkommensteuerbescheid 2012 anerkannte das Finanzamt unstrittige Kosten der Behinderung von € 415,70 ohne Anrechnung des Selbstbehaltes. Weiters gewährte es einen Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 (€ 220,00). Die Kosten für die Freizeitassistenz seien um das steuerfreie Pflegegeld zu kürzen.
Dagegen erhob die Bf. Beschwerde.
In der Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde ab, weil die Bf. angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe.
Die Bf. brachte unter Verreis auf die Beschwerde einen Vorlageantrag ein und legte noch das Schreiben des Vereins betreffend "Leistungsbeschreibung der Freizeitassistenz“ vor:
"Der Sohn der Bf. benötigt aufgrund seiner Behinderung eine ständige Betreuung über den gesamten Tag. Außerhalb der Betreuungszeiten der Tagesstätte bekommt die alleinerziehende Kindesmutter durch eine/n Assistenten/in der Freizeitassistenz Unterstützung.
Im Zuge dieser Freizeitassistenz können dem Sohn der Bf. Aktivitäten wie Schwimmen, Kaffeehausbesuche, Spaziergänge, … ermöglicht werden."
Beigelegt war noch ein Flyer.
Die Richterin teilte der Bf. im Schreiben vom mit, dass laut Auskunft beim Amt der Landesregierung die Bf. bzw. ihr Sohn 2012 687 Stunden an Familienassistenz benötig habe. Sie habe pro Stunde einen Selbstbehalt von € 4,15 zuzüglich 10% USt, also ger. € 4,57, zahlen müssen. Laut Amt der Landesregierung sei für die Bezahlung des Selbstbehaltes an den Verein das Pflegegeld zu verwenden.
Per November 2009 sei aufgrund eines Antrages bzw. des sodann folgenden Gutachtens ein Pflegebedarf von 240 Stunden festgestellt worden. Dividiere man das monatliche Pflegegeld von € 1.200,00 durch den Pflegebedarf von 240 Stunden, ergebe sich ein anteiliges durchschnittliches Pflegegeld von € 5,00 pro Stunde. Demzufolge wäre der Selbstbehalt pro Stunde von € 4,57 durch das anteilige Pflegegeld von € 5,00 pro Stunde gedeckt.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Ad 2, FREIBETRAG für ein BEHINDERTEN-Kfz:
In der Beschwerde begehrte die Bf. den Freibetrag für ein Behinderten-Kfz. Sie legte die auf ihren Sohn lautende Zulassungsbescheinigung für das Kfz vor.
In der Beschwerdevorentscheidung vom gewährte das Finanzamt den Kfz-Freibetrag nicht. Bei Bezug der erhöhten Familienbeihilfe sei unabhängig von einem eventuellen Bezug pflegebedingter Geldleistungen ein zusätzlicher Kfz-Freibetrag wegen Behinderung auch bei einer entsprechenden Eintragung im Behindertenpass nicht zulässig.
Die Bf. brachte den Vorlageantrag ein.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
TS 3: Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.
TS 4: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
TS 5: Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
TS 6: Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Für Unterhaltsleistungen gilt Folgendes:
1.Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
(9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:
1.Die Betreuung betrifft
-ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder
-ein Kind im Sinne das § 106 Abs. 2, das sich nicht ständig im Ausland aufhält.
2.Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
...
Hat gemäß § 35 Abs. 1 TS 4 EStG 1988 der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung ). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen, ...
Gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 95% ein Freibetrag von € 726,00 jährlich gewährt.
Anstelle des Freibetrages können gemäß § 35 Abs. 5 EStG 1988 auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß § 35 Abs. 7 EStG 1988 nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.
Hat gemäß § 1 Abs. 1 TS 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (in weiterer Folge „VO“) der Steuerpflichtige Aufwendungen bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Eine Behinderung liegt gemäß § 1 Abs. 2 VO vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind gemäß § 1 Abs. 3 VO nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist gemäß § 3 Abs. 1 VO zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von € 190,00 monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.
Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind gemäß § 3 Abs. 2 VO die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich € 153,00 zu berücksichtigen.
Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind gemäß § 4 VO im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird , sind gemäß § 5 Abs. 1 VO ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich € 262,00 vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich gemäß § 5 Abs. 2 VO der nach Abs. 1 zustehende Pauschbetrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel.
Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind gemäß § 5 Abs. 3 VO auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Ad 1., FREIZEITASSISTENZ (€ 3.564,18):
Unstrittig ist die Behinderung des Sohnes. Weiters ist unbestritten, dass für die Inanspruchnahme der Freizeitassistenz Kosten für den Selbstbehalt in Höhe von € 3.564,18 erwachsen sind. Dabei handelt sich um Aufwendungen für die Beaufsichtigung des behinderten Sohnes.
Prüft man die Möglichkeiten, solche Kosten abziehen zu können, so zeigt sich beim vorliegenden Sachverhalt folgendes Bild:
Zumal der Sohn der Bf. das sechzehnte Lebensjahr überschritten hat, besteht keine Möglichkeit, die Aufwendungen als "Kinderbetreuungskosten" iSd § 34 Abs. 9 EStG 1988 in Abzug zu bringen.
Im Jahr 2012 hat der Sohn der Bf. Pflegegeld bezogen. Zumal gemäß § 1 Abs. 3 VO nur Aufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 VO nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen sind, ist zu prüfen, ob die Aufwendungen allenfalls unter einen dieser Tatbestände zu subsumieren sind.
Die hier begehrten Aufwendungen betreffen Kosten für die Beaufsichtigung des Sohnes, die jedoch nicht als Kosten der "Heilbehandlung" zu qualifizieren sind. Solches hat auch die Bf. nicht behauptet.
Die Aufwendungen sind auch nicht unter § 2 VO - Aufwendungen für Diätverpflegung - oder § 3 VO - Kfz-Freibetrag wegen Gehbehinderung - zu subsumieren.
Demzufolge handelt es sich bei den begehrten Aufwendungen um solche, die mit dem Pflegegeld gegenzurechnen sind. Die Bf. hat auf die entsprechende Mitteilung der Richterin keine Vorbringen erstattet, auf die einzugehen gewesen wäre.
Nach all dem Gesagten kann dem diesbezüglichen Begehren der Bf. kein Erfolg beschieden sein.
Ad 2, FREIBETRAG für ein BEHINDERTEN-Kfz:
Angesichts des Wortlautes des § 1 Abs. 1 TS 4 VO und des Umstandes, dass für den Sohn die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, kann der Bf. der Freibetrag für das Kfz nicht zugesprochen werden.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
ZULÄSSIGKEIT EINER REVISION
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Beim vorliegenden Sachverhalt ist für das BFG angesichts des klaren Wortlautes der maßgeblichen Bestimmung der §§ 34 und 35 EStG 1988 und jener der Verordnung über die außergewöhnliche Belastung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 35 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 1 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 1 TS 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 5 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 1 Abs. 1 TS 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100151.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at