Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.08.2016, RV/2101825/2014

Keine Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages, wenn dem Pensionisten die Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 EStG zustehen

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2101825/2014-RS1
wie RV/3100266/2016-RS1
Der Pensionistenabsetzbetrag kann nicht gewährt werden, wenn gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 der Verkehrsabsetz- und Arbeitnehmerabsetzbetrag zustehen. Der Abzug eines Pensionistenabsetzbetrages und damit auch des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages ist daher auch bei Vorliegen nur geringfügiger Aktiveinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausgeschlossen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2013) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr 2013 neben Pensionseinkünften der Pensionsversicherungsanstalt auch solche aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von insgesamt EUR 239,60. Bei der Veranlagung wurden das Werbungskostenpauschale in Abzug gebracht sowie der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag berücksichtigt. Im Einkommensteuerbescheid vom  wurde eine Nachforderung in Höhe von EUR 478 festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom erhob der Abgabepflichtige Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 und begehrte die Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages, da die entsprechenden Voraussetzungen des Unterschreitens der Einkünftegrenzen beim Beschwerdeführer und seiner Gattin erfüllt seien. Zusätzlich begehrte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Kirchenbeitrages in Höhe von EUR 100 und den Beitrag zum Pensionistenverband  (EUR 24).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom insofern abgeändert, als der Kirchbeitrag als Sonderausgabe bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurde. Der Pensionistenabsetzbetrag wurde mit der Begründung, dass der Bf. während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe, nicht gewährt. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er die Einwendungen der Beschwerde erneut vorbrachte. Bf. sei im Jahr 2013 kurzzeitig als Bestatter beschäftigt gewesen. Laut einer Entscheidung des UFS, RV/2632-W/08 sei in diesem Fall der Pensionistenabsetzbetrag gewährt worden. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wurde  beantragt.

Mit Vorlagebericht vom legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4 EStG 1988 ) begründen.

Gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich und ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich zu, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

§ 33 Abs. 6 EStG 1988 lautet:

Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 EStG 1988 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 oder Abs. 1 Z 4 bis 5 EStG 1988, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 6 Z 1 und Z 2 EStG 1988 zu.

Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 EStG 1988  nicht zu.

 Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag (EUR 764) nach § 33 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 steht zu, wenn

– der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,

– der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens
2.200 Euro jährlich erzielt

– der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat

die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.

Liegen die Voraussetzungen der Z 1 für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag  nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro ( Z 2 leg.cit.). Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.

Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich daher in eindeutiger Weise, dass dann, wenn Aktiveinkünfte bezogen werden und deshalb der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag zustehen, die Berücksichtigung eines Pensionistenabsetzbetrages ausgeschlossen ist. Weder ist ein Pensionistenabsetzbetrag beim Zusammentreffen von Aktiv- und Pensionsbezügen kumulativ zum Arbeitnehmerabsetzbetrag und Verkehrsabsetzbetrag abziehbar noch besteht ein Wahlrecht dahingehend, dass dem Pensionistenabsetzbetrag anstelle des Arbeitnehmerabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages der Vorrang einzuräumen sei (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 33 (Stand , rdb.at) Rzen 136 und 139; Doralt/Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 33 Rz 59/1; Fellner in  Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) – Kommentar (60. Lfg 2015) zu § 33, Rz 38; Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 9. Aufl. 2016, § 33 Rz 64; Ryda/Langheinrich in FJ 2012, 233; ; ).

Für eine Berücksichtigung der absoluten Höhe der Aktivbezüge oder des Verhältnisses zwischen Aktiv- und Pensionseinkünften bietet das Gesetz sohin keinen Spielraum. Dies auch nicht im Wege einer Ergänzung zu den Verkehrs- und Absetzbeträgen um den Differenzbetrag zum erhöhten Pensionistenabsetzbetrag, denn weder ist in § 33 Abs. 5 EStG 1988 eine derartige Möglichkeit gesetzlich vorgesehen noch eröffnet die Regelung des § 33 Abs. 6 EStG 1988 ein solches Vorgehen, da der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag nicht als eine zum einfachen Pensionistenabsetzbetrag hinzukommende, eigenständige Komponente konzipiert wurde, welche losgelöst anwendbar wäre. Der einfache und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag unterscheiden sich nur dadurch, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Pensionistenabsetzbetrag mit einem höheren Betrag zum Abzug kommt. Im Ergebnis hängt die Entscheidung über die dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Rechtsfrage somit einzig davon ab, ob neben den Pensionseinkünften nichtselbständige Aktivbezüge, welche den Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und den Arbeitnehmerabsetzbetrag begründen, erzielt wurden.

Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des Pensionistenabsetzbetrages die steuerliche Entlastung von Pensionsbeziehern aus sozialen Gründen erreichen. Es ist weiters richtig, dass mit dem erhöhten Pensionistenabsetzbetrag der für Pensionsbezieher weggefallene Alleinverdienerabsetzbetrag kompensiert werden sollte. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend sind bis dato aber nur Pensionsbezieher ohne Aktivbezüge Begünstigte dieser Regelung. Das Zusammentreffen eines Aktivbezuges - in welcher Höhe auch immer - mit einem Pensionsbezug in einem Veranlagungsjahr führt zum Ausschluss der Begünstigung nach § 33 Abs. 6 EStG und kann wie der konkreten Fall zeigt zu einem Steuernachteil führen, der eben darauf zurückzuführen ist, dass auch Aktivbezüge neben Pensionseinkünften erzielt werden.

Im gegebenen Beschwerdefall erzielte der Beschwerdeführer unstrittig neben ganzjährig bezogenen Pensionseinkünften auch Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit in den Zeiträumen vom 16.7. bis , vom 8.8. bis 28.8.1013 und vom 4.9. bis . Gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 wurden bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2013 daher in gesetzeskonformer Weise auch der Verkehrs- und der Arbeitnehmerabsetzbetrag zum Abzug gebracht und das Werbungskostenpauschale gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 berücksichtigt.

Der angefochtene Bescheid berücksichtigt zutreffend den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG) und den Arbeitnehmerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG) sowie den Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 EStG, da der Beschwerdeführer neben seinem Pensionsbezug im Jahr 2013 auch Einkünfte aus aktiver nichtselbständiger Arbeit bezogen hat. Mit seinen Aktivbezügen erfüllt der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer jedenfalls die Anspruchsberechtigung für den Verkehrsabsetzbetrag, der unabhängig davon zusteht, ob Lohnsteuer einbehalten wird oder ob der Arbeitnehmer veranlagt wird.

Der Beschwerdeführer ist zwar auch Pensionsbezieher, doch ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes in § 33 Abs. 6 EStG ein Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag nur dann gegeben, wenn dem Pensionisten die Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 EStG (hier der Verkehrsabsetzbetrag und der Arbeitnehmerabsetzbetrag) nicht zustehen. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, war in der Folge aber gemäß § 33 Abs. 6 erster Satz EStG 1988 die Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages ausgeschlossen.

Auch wenn der UFS in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung RV/2632-W/08 im Fall einer seit Beginn des Jahres  in Pension befindlichen Steuerpflichtigen, die unterjährig zeitweilig Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung bezog, dem Pensionistenabsetzbetrag den Vorrang vor dem Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag eingeräumt hat, räumt das Bundesfinanzgericht gesetzeskonform dem Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag den Vorrang ein (vgl. RV/6100598/2013, RV/3100266/2016), weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte die Lösung der zu klärenden Rechtsfragen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ergibt sie sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt somit nicht vor, weshalb eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101825.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at