Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.09.2016, RV/2100860/2012

Werbungskosten einer Lehrerin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache

Beschwerdeführerin, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend

Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes abgeändert:

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin und war im Streitjahr 2010 an mehreren Haupt- und Volksschulen (unter anderem als Integrationslehrerin) tätig. Im Streitjahr hat die Bf. laut Aktenlage erstmals eine Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen ausgeübt. Die Bf. hatte zu diesem Zeitpunkt keine Kinder.

Im Zuge ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung hat die Bf. unter anderem die hier strittigen Aufwendungen für Fachliteratur geltend gemacht, die vom Finanzamt im Erstbescheid als privat veranlasst beurteilt wurden. In der auf die Berufung folgenden Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt Aufwendungen für Fachliteratur im Ausmaß von 90 Euro berücksichtigt. Zusätzlich dazu wurden in diesem Verfahren nicht angefochtene sonstige Werbungskosten berücksichtigt.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bücher:

-„Bilderwörterbuch Englisch“

-„750 Tests für die Grundschule“

-„Captain Clever-Englisch 3.Klasse“

-„Captain Clever-Englisch 4.Klasse“

-„Captain Clever-Deutsch 4.Klase“

-„Leseverstehen trainieren mit kurzen, spannenden Geschichten-3 .Klasse“

-„Leseverstehen trainieren mit kurzen, spannenden Geschichten-4.Klasse“

-„Zahlenreise -4.Kasse“

-„ABC der Tiere -Spracharbeitsheft Teil A“

-„ABC der Tiere -Spracharbeitsheft Teil B“

-„ABC der Tiere - Arbeitsheft Lesebuch“

-„ABC der Tiere - Lesen in Silben“

-„Rechenschwäche - nein Danke Menge 2- Zahlenraum bis 100“

-„Rechenschwache - nein Danke Rechnen 1 4 Zahlenraum bis 30“

-„Rechenschwache - nein Danke - Menge 1- Zahlenraum bis 30“

-„Einmaleins mit großen Zahlen 3. und 4. Klasse“

-„Von Zahl zu Zahl“

-„Rechenblätter mit Selbstkontrolle 2. Schuljahr“

-„Bruchrechnen - Multiplikation und Division“

-„Bruchrechnen - Addition und Subtraktion“

-„Rechnen leicht gemacht 7“

-„Eins Plus - Übungsteil-3 Klasse“

-„Eins Plus – Erarbeitungsteil -3 .Klasse“

-„Spaß am Rechnen“

-„Ich habe den Durchblick 2“

-„Plants and flowers“

-„Eins, zwei, drei alle Tiere sind dabei“

-„Mathe l Training-4.Klasse

-„Einfach Clever-Rechnen—2.Klasse“

-„Einfach Clever-Rechnen—2.Klasse“

-„Rechenspiele-tosa“

-„Mit Spaß durch die 4.Klasse“

-„Das Zahlenbuch “

-„Reise durch London“

-„Magicland - Class Book l“

-„Magicland - Class Book 2“

-„Games for children“

-„Bilderwörterbuch Englisch“

-„Lesestudio – Kinder fördern“

-„ABC der Tiere - Lesezirkus“

-„ABC der Tiere – Schreiblehrgang Druckschrift Teil A“

-„ABC der Tiere – Schreiblehrgang Druckschrift Teil B“

-„ABC der Tiere - die Silbenfibel“

-„ABC der Tiere - Arbeitsheft Teil A“

-„ABC der Tiere - Arbeitsheft Teil B“

-„1,2, what‘ s in my shoe? - Pupil‘ s Book 1“

-„Sagen für Alle - Die Antike“

-„Sagen für Alle - Die Ritter“

- Nonverbales Klassenzimmer“

-„Was mache ich wenn... (+Kindgerechte Spiele)“

-„Nonverbale Intelligenz“

-„Biologie kompakt 3“

-„Biologie kompakt 2“

-„Physik kompakt 2“

-„Biologie kompakt 1“

-„Physik kompakt 1“

-„Einzahl - Mehrzahl“

-„Mengen und Zahlen bis 10

-„1,2, what‘ s in my shoe? - Pupil‘ s Book 1 - Advanced“

-„Leserätsel 1“

-„Verben“

-„Adjektive - Gegensatzpaare“

-„Grammatix - Dativ - Emil“

-„Grammatix -Kasus Knacktus“

-„Grammatix Präpositionen“

-„Grammatix - Akkusativ  Oskar“

-„Das Zahlen Memo“

-„Rechnen bis 20 Lernspiel“ von Christina Pfeiffer

-„Augenwürfel aus Holz“ (Anmerkung: offenbar irrtümlich als Buch bezeichnet)

Im Vorlageantrag beantragte die Bf. die Kosten für Fachliteratur iHv x Euro anzuerkennen (statt 90 Euro). Als Begründung gab sie an, dass sie sämtliche Bücher für einen anschaulichen Unterricht brauche und dass es sich nicht um Werke der Allgemeinliteratur, sondern um spezifische Unterrichtsmaterialien handle. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein Erwachsener diese Bücher zur Weiterbildung heranziehe oder als „Gute Nacht Lektüre“ lese.

Rechtslage

§ 16 (1) EStG 1988: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. (…)

Werbungskosten sind auch: (…)

7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden. (…)

§ 20 (1) EStG 1988: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: (…)

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Das BFG hat erwogen

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Bf. Aufwendungen für diverse Bücher als Werbungskosten geltend machen kann. Unstrittig ist, dass es sich bei der Bf. um eine sehr engagierte Lehrerin handelt, die die Bücher im Unterricht eingesetzt hat.

Für einen Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten ist allerdings nicht nur entscheidend, ob die Ausgaben gem. § 16 EStG tatsächlich der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen (subjektive Betrachtung – die Aufwendungen dienen konkret der beruflichen Tätigkeit der Abgabepflichtigen), sondern auch, ob die Bücher von durchschnittlich Interessierten gekauft würden. Ist dies in einer objektiv typisierenden Betrachtungsweise der den Fall, so ist der Abzug gem. § 20 EStG zu versagen, weil gemischt genutzte Aufwendungen der gesetzlichen Anordnung zufolge zur Gänze nicht abzugsfähig sind.

Für die hier strittige Fachliteratur gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB ), dass durch Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt wird, was zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung führt (vgl. Jakom, EStG 2016, § 4 Tz 330 bzw. § 20 Tz 90). Auch in dem von der Bf. angeführten Erkenntnis des hat der VwGH entschieden, dass bei einem Lehrer mit dem Unterrichtsfach Deutsch Fachbücher zwar grundsätzlich Arbeitsmittel sind, dass aber ein "Lexikon der Weltliteratur" und Werke der Belletristik nicht abzugsfähig sind, weil dieser Lesestoff für die Allgemeinheit oder zumindest einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (vgl § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988).

Im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften bzw. der der dazu ergangenen Rechtsprechung muss auch im Beschwerdefall untersucht werden, ob die Bücher für die Allgemeinheit bzw. einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sind oder nicht. Zusätzlich wird zu beachten sein, dass die Bf. im ersten Jahr ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin einen überdurchschnittlich hohen Vorbereitungsaufwand zu bewältigen hatte was sich unter anderem auch in dem Umstand niederschlägt, dass in den Folgejahren wesentlich niedrigerer Werbungskosten angefallen sind.

Unter den Büchern finden sich solche, die explizit als Lehrbücher bezeichnet sind, wie 750 Tests für die Grundschule, Biologie und Physik kompakt (für mehrere Schulstufen), Einzahl - Mehrzahl, Mengen und Zahlen bis 10, Class Books oder 1,2, what‘ s in my shoe?. Für diese Werke gilt, dass sie als Werke eines „Bildungsverlages für Schulbücher und Schulmedien“ mit der angegebenen Zielgruppe „Lehrer“ keinesfalls Werke für die Allgemeinheit sind, sondern bereits von ihrer Zielsetzung her Arbeitsmittel darstellen.

Aber auch weitere angeführte Bücher wie diverse Spracharbeitshefte, Rechenblätter, Eins Plus - Erarbeitungs- bzw. Übungsteile, Schreiblehrgänge, Zahlenreise, Lesen in Silben, Leseverstehen trainieren etc. eignen sich ausschließlich zum Erlernen der Rechtschreibung, der Lesekompetenz bzw. der Rechenoperationen. Diese Bücher stellen bei einem Volksschullehrer Fachbücher dar, die iSd Rechtsprechung des VwGH (zB im bereits zitierten Erkenntnis ) grundsätzlich als Arbeitsmittel anzusehen sind. Der Erwerb dieser Bücher erfolgt auch üblicher Weise nicht durch die Allgemeinheit bzw. einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit, sondern ausschließlich durch Personen, die in besonderer Weise am Erlernen der verschiedenen Fähigkeiten interessiert sind. Damit bleibt für das Abzugsverbot des § 20 EStG kein Raum.

Zieht man in Betracht, dass die Bf. als Volksschullehrerin und auch als Sonderschullehrerin tätig war, erklärt sich auch der Erwerb von Büchern mit mutmaßlich für die Allgemeinheit bestimmten Inhalt wie Ich habe den Durchblick, Captain Clever, Eins, zwei, drei alle Tiere sind dabei oder Bücher der Grammatix Reihe. Auch solche Bücher werden – wie von der Bf. angeführt – von Erwachsenen weder zur Weiterbildung herangezogen noch als Lektüre verwendet. Selbst durchschnittliche Eltern kaufen diese Bücher nur dann, wenn sie in besonderer Weise mit ihren Kindern üben wollen.

Anderes gilt für die beiden Bildwörterbücher (1 Euro bzw. 1,1 Euro; zur Nichtabzugsfähigkeit von Wörterbüchern vgl zB ), Reise durch London (1,2 Euro) und die beiden Bände von Sagen für Alle (je 1,3 Euro). Diese Bücher sind zwar auf einen jüngeren Leserkreis zugeschnitten, sind aber dennoch für einen nicht genau abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt. Damit ist in objektiver Betrachtungsweise eine private Mitveranlassung gegeben, die eine Abzugsfähigkeit verhindert. Das gilt im Bf. aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtung selbst dann, wenn die Bf. dartut, dass sie persönlich diese Bücher nur im Unterricht einsetzt. Dasselbe gilt für den Würfel (6 Euro), der in der Auflistung offenbar irrtümlich als Buch bezeichnet wurde. Würfel sind wohl in jedem Haushalt zu finden und zweifellos für die Allgemeinheit bestimmt.

Zahlenmäßig bedeutet das, dass im Beschwerdefall zusätzlich zu den im Rahmen der Berufungsvorentscheidung zusätzlich gewährten sonstigen Werbungskosten iHv y Euro (zur Begründung siehe die Berufungsvorentscheidung, deren diesbezügliche Richtigkeit weder von der Bf. noch vom BFG angezweifelt wird) auch Werbungskosten für Fachliteratur im Ausmaß von x-5 Euro anzuerkennen sind. Die zahlenmäßige Auswirkung auf die Höhe der Einkommensteuer kann dem Berechnungsblatt entnommen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100860.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at