Fehlende Parteifähigkeit eines Vereines
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch Woditschka & Pichler Wirtschaftstreuhand GmbH, Bahnstraße 26, 2130 Mistelbach, gegen die Bescheide des Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vom , betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 2001, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde gegenüber dem beschwerdeführenden Verein Körperschaftssteuer für die Jahre 1998 bis 2001 festgesetzt.
Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Mit Eingabe vom wurde dem Gericht seitens des steuerlichen Vertreters unter Beilage einer Kopie der "Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung (§ 28 Abs 2 VerG)" sowie eines Auszuges aus dem Protokoll der Generalversammlung vom mitgeteilt, dass der beschwerdeführende Verein per seine freiwillige Auflösung beschlossen habe.
Dies entspricht auch dem Stand des Vereinsregisters, in welchem die freiwillige Auflösung zum eingetragen wurde.
Das Bundesfinanzgericht hat die Prozessvoraussetzungen und damit das Fehlen von Prozesshindernissen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen.
Gemäß § 27 Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 66/2002, endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.
Gemäß § 28 Abs 2 VerG hat der Verein der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen und nähere Daten des allenfalls bestellten Abwicklers mitzuteilen.
Gemäß § 30 Abs. 1 VerG wird der aufgelöste Verein durch den Abwickler vertreten. Im Falle der Notwendigkeit einer Nachabwicklung lebt der Verein gemäß § 30 Abs 6 leg cit vorübergehend wieder auf.
Im Hinblick auf die im § 30 Abs 6 VerG angesprochene Möglichkeit einer so genannten Nachabwicklung war im Beschwerdefall zu prüfen, ob sich auf Grund des vorliegenden Rechtsstreits nachträglich ein abwickelbares Vermögen des beschwerdeführenden Vereins ergeben könnte, sodass die Rechtspersönlichkeit des Vereins insoweit als fortdauernd anzusehen wäre (siehe hierzu ).
Eine Einsichtnahme in das Abgabenkonto des beschwerdeführenden Vereins hat ergeben, dass der strittige Abgabenbetrag von der belangten Behörde antragsgemäß nach § 212a BAO ausgesetzt wurde, weshalb auf die gegenständliche Abgabenschuld keinerlei Zahlungen erfolgt sind. Es besteht somit keine Aussicht darauf, dass bei einem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu Gunsten des beschwerdeführenden Vereins ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Abgaben entstünde. Auch das Vorliegen eines anderweitigen Vermögens und damit eines Abwicklungsbedarfes wurde nicht behauptet. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtspersönlichkeit des aufgelösten Vereins noch fortbesteht.
Mit dem Ende der Rechtspersönlichkeit fehlt es dem beschwerdeführenden Verein aber bereits an der Parteifähigkeit vor dem Bundesfinanzgericht, sodass die namens des beschwerdeführenden Vereins erhobene Beschwerde gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig (geworden) zurückzuweisen war (vgl ) .
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen sei angemerkt, dass gemäß § 265 Abs 6 BAO, der gemäß § 323 Abs 37 BAO auch auf alle zum unerledigten Berufungen anzuwenden ist, die beschwerdeführende Partei ab Verständigung der Vorlage des Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht die Verpflichtung trifft, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge einer Unzulässigkeit der Beschwerde ausdrücklich und zweifelsfrei aus dem Gesetz selbst ergibt, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 28 Abs. 2 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 § 30 Abs. 1 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 § 30 Abs. 6 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 265 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101103.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at