Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.07.2016, RV/2100304/2016

Zahlungserleichterung: unzureichend geleistete Ratenzahlungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri über die Beschwerde des X, Adresse, vertreten durch V, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Beschwerde­führer (Bf.) durch seinen steuerlichen Vertreter beim Finanzamt Graz-Stadt einen Antrag auf Zahlungserleichterung ein und beantragte, einen Rückstand in der Gesamthöhe von 132.230,06 Euro (Umsatzsteuer 2013 25.782,71 Euro, Umsatzsteuer 2014 39.183,21 Euro, Zinsen 2013 392,31Euro, Umsatzsteuer 05/2015 1.917,83 Euro, Einkommensteuer 2013 26.287 Euro und Einkommensteuer-Vorauszahlung für 2015 38.667 Euro) durch fünf Ratenzahlungen, und zwar am (10.000 Euro), am (20.000 Euro), am (20.000 Euro), am (20.000 Euro) und am (Restzahlung 62.230,06 Euro) zu begleichen.

Am sei offen gelegt worden, dass für die Jahre 2013 und 2014 umsatzsteuerpflichtige Leistungen vereinnahmt, beim Finanzamt aber im Jahr 2013 keine quartalsmäßigen und im Jahr 2014 keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden sind. Seither sei der Bf. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen.

Die sofortige Entrichtung der Abgabennachforderungen stelle eine erhebliche Härte dar. Der Unterhalt des Bf. bzw. seiner unterhaltsberechtigten Familienmitglieder sei sicher zu stellen. Die sofortige Bezahlung der Abgabennachforderung beeinträchtige nicht nur seinen notdürftigen Unterhalt, sondern wäre auf Grund seiner aktuellen finanziellen Situation auch unmöglich zu leisten.

Die Einbringlichkeit der Abgabennachforderungen sei auf Grund der laufenden Einkünfte des Bf. nicht gefährdet. Der Bf. stehe im 67. Lebensjahr, beziehe Pensionseinkünfte und übe daneben nach wie vor seine Tätigkeit als Baumeister bzw. Architekt aus. Auf Grund der aktuellen Bauprojekte werde der Bf. seine selbständige Tätigkeit noch zumindest bis 2018 ausüben.

Er erziele somit laufend Einkünfte, aus denen die Abgabennachforderungen gespeist werden könnten. Da es in der Baubranche immer wieder zu Zahlungsverzögerungen auf Seiten der Bauherren komme, der Bf. aber Vorleistungen für diese Bauprojekte zu erbringen habe, komme es gelegentlich zu Zahlungsengpässen, die nur durch die Streckung der Abgabennachforderung auf einen Zeitraum von rund sieben Monaten ausgeglichen werden könnten.

Mit dem Bescheid vom bewilligte das Finanzamt die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 102.712,85 Euro in fünf Raten am (10.000,85 Euro), am , am und am (jeweils 20.000 Euro) und am (32.712 Euro). 

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte, seinem Begehren vom stattzugeben und die Abstattung des per aushaftenden Rückstandes in der Höhe von 54.379,85 Euro + Säumniszuschlag 2014 in der Höhe von 554,01 Euro + (noch festzusetzende) Umsatzsteuer-Zahllasten für die Monate Februar, April bis September und November 2015 [gemeint offensichtlich: 2014] in der Höhe von insgesamt 39.183,21 Euro + die Einkommensteuer -Vorauszahlung für 2015 in der Höhe von 5.000 Euro (gesamter Rückstand 99.117,07 Euro) in  fünf Raten am (10.000 Euro), am , am , am (20.000 Euro) und am (29.117,07 Euro) zu gewähren.

Begründend wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid berücksichtige nicht die (noch nicht festgesetzten) Umsatzsteuer-Zahllasten laut offen gelegten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar, März [gemeint offensichtlich: April] bis September und November 2014 in der Höhe von insgesamt 39.183,21 Euro. Ein Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer-Zahllasten sei bereits gestellt worden. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das Jahr 2015 sei nunmehr mit 5.000 Euro festgesetzt worden.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und forderte den Bf. auf, zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 16.623,24 Euro unverzüglich und in der Höhe von 61.697,86 Euro bis  zu entrichten. Dem Ansuchen könne im Hinblick auf die bisher unzureichend geleisteten Zahlungen nicht entsprochen werden.

Der Bf. beantragte am die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor.

In der mündlichen Verhandlung am modifizierte der Vertreter des Bf. das Ratenansuchen vom insoweit, als die Entrichtung der Umsatzsteuer in der Höhe von 28.113 Euro bis erfolgen sollte. Ein Teilbetrag von 24.000 Euro werde sodann bis und der Restbetrag in der Höhe von 64.960 Euro am entrichtet. Der Vertr eter des Bf. legte einen Einzahlungsbeleg über 3.500 Euro vor. Unter Berücksichtigung dieser Zahlung betrug der fällige Rückstand am 113.573,65 €.

Laut vorgelegter Aufstellung verfüge der Bf. derzeit über offene Forderungen in der Höhe von 32.000 Euro und erwarte im heurigen Jahr Einnahmen aus laufenden Projekten über 106.500 Euro. Weiters beziehe der Bf. von Mai bis Dezember 2016 Pensionseinkünfte in der Höhe von insgesamt 26.536,90 Euro.

Der Vertreter des Finanzamtes beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Prognosen im ursprünglichen Ansuchen über die Höhe der Raten seien offensichtlich weit daneben gelegen.

Der Vertreter des Bf. führte aus, der Bf. habe den Willen gezeigt, die Abgaben zu entrichten. In der Baubranche sei es leider so, dass nicht immer alle Forderungen sofort eingebracht werden könnten. Er beantragte die Stattgabe der Beschwerde im Sinne der beantragten Modifizierung des Ratenansuchens.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde gemäß § 212 Abs. 1 BAO für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213 BAO), erstrecken.

Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 BAO ist sowohl die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte gegenüber dem Abgabenpflichtigen.

Liegen die genannten Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen vor, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen (vgl. und die dort zitierte Vorjudikatur).

Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünsti­gungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Daher hat der Begünstigungswerber die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (Ritz, BAO5, § 212 Tz. 3 mwN).

Auch das Tatbestandsmerkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit hat der Abgabepflichtige initiativ darzulegen bzw. konkret und nachvollziehbar glaubhaft zu machen ().

Es wäre daher am Bf. gelegen, aus eigenem Antrieb an Hand einer vollständigen Einkommens- und Vermögensaufstellung darzulegen, dass er durch die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der aushaftenden Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis im Sinne einer Beeiträchtigung des notdürftigen Unterhaltes seiner Person und jener Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, geraten und die Entrichtung - bei Vorhandensein von Vermögen - nur unter Verschleuderung des Vermögens möglich wäre.

Dieser Offenlegungspflicht ist der Bf. in seinem Ansuchen am nicht nachgekommen. Mit dem bloßen Vorbringen, die sofortige Entrichtung der Abgabennachforderungen stelle eine erhebliche Härte dar, weil sie den notdürftigen Unterhalt des Bf. bzw. seiner unterhaltsberechtigten Familienmitglieder beeinträchtige, wurde die Abgabenbehörde nicht in die Lage versetzt, an Hand konkreter Zahlen (Vermögensaufstellung, Gegenüberstellung der Mittelzu- und -abflüsse) beurteilen zu können, ob die behauptete Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes vorliegt. Auch in der mündlichen Verhandlung am  wurde lediglich vorgebracht, die erhebliche Härte bestehe nach wie vor wie im Antrag vorgebracht.

Da somit das Vorliegen einer erheblichen Härte beim Bf. nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, war die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen.

Die Einbringlichkeit der Abgaben ist aber auch gefährdet.

Im vorliegenden Fall bewilligte das Finanzamt Graz-Stadt mit dem Bescheid vom zunächst die Entrichtung des zu diesem Zeitpunkt am Abgabenkonto des Bf. bestehenden Rückstandes (54.379,85 Euro) unter Berücksichtigung der bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastenden Viertel-Jahresbeträge an Einkommensteuer in der Höhe von 48.333 Euro in sieben Raten.

Die erste Rate in der Höhe von 10.000,85 Euro wurde fristgerecht am entrichtet. Entgegen der im Bescheid - antragsgemäß - angeordneten Ratenzahlung von 20.000 Euro am erfolgte eine Zahlung von lediglich 10.000 Euro (verspätet) am .

Abgesehen von zwei weiteren Zahlungen am 14. und am in der Höhe von je 2.500 Euro erfolgten bis April 2016 keine weiteren Zahlungen.

Erst am Tag der mündlichen Verhandlung wurde wieder ein Betrag in der Höhe von 3.500 Euro auf das Abgabenkonto einbezahlt.

Nach der Aktenlage (Buchungsabfrage vom ) wurden am Abgabenkonto des Bf. am 27.113 Euro einbezahlt.

Vom Bf. wurde in der mündlichen Verhandlung eine Aufstellung mit offenen, bis fälligen Honorarforderungen über 32.000 Euro sowie eine "Einnahmen- bzw. Umsatzerwartung" der laufenden Projekte für 2016 bis Anfang 2017 über 106.570 Euro vorgelegt und die Höhe der Einkünfte aus Pensionszahlungen und nicht selbständiger Arbeit von Mai bis Dezember 2016 mit 26.536,50 Euro bekannt gegeben.

Auf Grund der Aktenlage ist daher evident, dass die vom Bf. zugesagten Ratenzahlungen monatelang nicht bzw. in einem wesentlich geringeren Ausmaß entrichtet werden als angekündigt.

Durch die beantragte Ratenzahlung in der mündlichen Verhandlung bis Ende Dezember 2016 soll die Entrichtung der Abgaben weiter hinausgeschoben werden. Es wäre daher am Bf. gelegen, nachzuweisen, mit welchen eingehenden finanziellen Mitteln die beantragten Raten von 24.000 Euro im September bzw. von über 62.730,33 Euro im Dezember (fälliger Rückstand derzeit 86.730,33 Euro) neben den laufend abzuführenden Abgaben abgedeckt werden können. Eine "Einnahmen- bzw. Umsatzerwartung" ist als Nachweis einlangender Forderungen nicht geeignet, zumal der Bf. selbst darauf hingewiesen hat, dass in der Baubranche nicht immer alle Forderungen (sofort) einbringlich seien.

Laufende monatliche Rückzahlungen hat der Bf. trotz des monatlichen Bezugs von (gepfändeten) Pensionszahlungen bzw. Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit weder beantragt noch geleistet. Dem Vorbringen des Vertreters des Finanzamtes, die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgaben sei gefährdet, ist daher zuzustimmen.

Dass der Bf. mit der Entrichtung von 27.113 Euro am seinen Zahlungswillen bewiesen hat, ändert nichts daran, dass es in Anbetracht seiner seit bereits längerer Zeit äußerst angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse keine Gewähr gibt, dass der für den von ihm vorgeschlagenen Ratenplan bis erfüllt wird.

Damit bleibt schon aus Rechtsgründen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung kein Raum und ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gegenständliche Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist eine Revision gegen das Erkenntnis nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100304.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at