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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2016, RV/3100709/2015

Katastrophenschaden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A, gegen den am ausgefertigten Bescheid des Finanzamt B betreffend Einkommensteuer 2006 zu Recht erkannt: 

I.     Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

II.    Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe sind dem als Beilag angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieser Entscheidung.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I.     Verfahrensgang

1.     Die Abgabenbehörde hat mit dem am ausgefertigten Bescheid, ausgehend von einem Einkommen in Höhe von 45.123,53 €, die Einkommensteuer für das Jahr 2006 nach Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer mit 259,04 € festgesetzt.

2.     Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit am bei der Abgabenbehörde eingelangtem Schreiben Berufung. Kosten in Höhe 2.187,18 € für die Sanierung seines Hausdaches nach einem Katastrophenschaden seien nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden. Außerdem habe er vergessen, Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 262,80 € geltend zu machen. Zudem sei der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden. Er ersuche um Berücksichtigung dieser Einwände.

3.     Mit der am ausgefertigten Berufungsvorentscheidung wies die Abgabenbehörde die Berufung als unbegründet ab. Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 kämen als Katastrophenschäden nur Schäden in Betracht, die durch eine Naturkatastrophe verursacht würden. Das Vorliegen einer Naturkatastrophe sei durch Vorlage der von der Gemeindeschadenskommission über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschrift nachzuweisen. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen oder - bei Fehlen von Gemeindekommissionen - die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen betreffend Fremdleistungen seien regelmäßig die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Da im Fall des Beschwerdeführers eine Niederschrift der Gemeindekommission bzw. des Katastrophenfonds über die Schadenserhebung nicht vorgelegt werden konnte, könne nicht beurteilt werden, ob eine Naturkatastrophe am vorlag. Die beantragten Aufwendungen betreffend der Dachsanierung könnten somit nicht als begünstigte Katastrophenschäden anerkannt werden. Es sei aber bereits im Erstbescheid eine Berücksichtigung der Eigenleistung der Dachsanierung unter Sonderausgaben erfolgt.

4.     In dem von der Abgabenbehörde als Vorlageantrag gewerteten Schreiben des Beschwerdeführers vom  wiederholte der Beschwerdeführer sein Begehren aus der Berufung.

5.     Die Abgabenbehörde hat mit Bericht vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.    Sachverhalt

Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich und erwiesen:

1.    Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2006 Ausgaben für Arbeitsmittel (dienstlicher Anteil der Kosten für Telefon und Internet) in Höhe von 285,67 €.

2.     Der Beschwerdeführer war im Kalenderjahr 2006 Alleinverdiener im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 mit zwei Kindern.

3.    Am gingen im Tiroler Unterland gegen 18.30 Uhr schwere Unwetter (Sturm und Hagel) mit bis zu 4 cm großen Hagelkörnern nieder. In den Bezirken Kitzbühel und Kufstein betrug die von den Schloßen gebildete Eisdecke bis zu 15 cm. Geschätzte 6.000 Hektar landwirtschaftliche Flächen waren betroffen, Sachverständige der D-Hagelversicherung bezifferten den Gesamtschaden mit knapp einer Million Euro. Durch dieses Unwetter mit Hagelschlag wurde das Hausdach des Beschwerdeführers beschädigt. Die Reparatur des Daches wurde von der Firma C mit insgesamt 4.431,66 € in Rechnung gestellt. Davon übernahm die E-Versicherungsanstalt einen Betrag von 2.199,84 €, (Kostenersatz zum Zeitwert), vom Rest (2.231,82 €) bezahlte der Beschwerdeführer mit Überweisung am nach Abzug von 2% Skonto einen Betrag von 2.187,18 €.

III.  Beweiswürdigung

1.     Die Sachlage zu Punkt II.1. hat die Abgabenbehörde nach Übermittlung von Unterlagen durch den Beschwerdeführer im Vorlagebericht außer Streit gestellt.

2.     Die Sachlage zu Punkt II.2. und 3. ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und ist unbestritten.

IV.   Rechtliche Beurteilung

1.     Der Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 an folgende Voraussetzungen geknüpft:

„a)  Die Belastung muss außergewöhnlich sein, somit höher als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.“

„b)   Die Belastung muss zwangsläufig erwachsen. Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtigen der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.“

„c)   Die Aufwendungen müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Aufwendungen den in § 34 Abs. 4 EStG 1988 festgesetzten Selbstbehalt überschreiten.“

2.     Dass Aufwendungen zwangsläufig erwachsen, unterstellt die Judikatur bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist (; ).

3.     Nach § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Der Eintritt eines Vermögensschadens selbst bildet auch nach § 34 Abs. 6 EStG keine außergewöhnliche Belastung. Erst die Kosten zur Beseitigung des Katastrophenschadens können steuerlich abgesetzt werden. Betroffen sind neben Kosten für das unmittelbare Aufräumen und Instandhalten nach der Katastrophe auch Kosten für das Wiederbeschaffen zerstörter Wirtschaftsgüter (). Die Absetzbarkeit der Wiederbeschaffungskosten war unter Beachtung der Gegenwerttheorie bis zum Jahr 2001 mit dem Zeitwert, somit dem gemeinen Wert des zerstörten Wirtschaftsgüter unmittelbar vor Schadenseintritt, begrenzt. Verbesserungen und Erweiterungen gegenüber dem Zustand vor dem Schadensfall blieben grundsätzlich unberücksichtigt (). Nachdem es dadurch vor Allem dann zu Härtefällen kam, wenn die zu ersetzenden Wirtschaftsgüter nicht im gebrauchten Zustand erhältlich waren, wurde durch BGBl. I Nr. 115/2002 mit Wirksamkeit ab dem Jahr 2002 die Regelung getroffen, dass im Rahmen des § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 die Aufwendungen im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten abzugsfähig sind. Somit sind Ersatzbeschaffungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden mit den tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten (Neupreisen) absetzbar (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Abs 6 bis 9 Tz 10 mwN).

4.     § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 lässt den Abzug von Ausgaben ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes nicht in jedem Schadensfall zu sondern nur bei Katastrophenschäden. Ausgaben für andere Schäden können nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 abgezogen werden, allerdings gekürzt um den Selbstbehalt iSd § 34 Abs. 4 EStG 1988. Keine Kürzung erfolgt nur bei Katastrophenschäden, welche § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 beispielhaft erwähnt, nämlich schädigende Ereignisse durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinen. Auch Felssturz, Steinschlag, Hagel, Schnee und Sturm zählen dazu (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Abs 6 bis 9 Tz 4; Jakom/Vock, EStG, 2016, § 34 Rz 58). Es muss sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (). Durch höhere Gewalt muss eine Schadenslage eintreten, deren Beseitigung grundsätzlich lebensnotwendig ist (). Die Einschränkung der Katastrophe im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG auf Naturereignisse ist zu eng, auch Schadensereignisse aufgrund technischer Mängel (Brand, Explosionen) oder menschlichen Fehlverhaltens (Terroranschläge) können Katastrophenschäden sein, womit diese als unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs definiert sind, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen (Jakom/Vock, EStG, 2016, § 34 Rz 58; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Abs 6 bis 9 Tz 5; Doralt, RdW 2009/620, 607; Doralt, RdW 2012/783, 744).

5.     Das Unwetter vom mit Sturm und bis zu 4 cm großen Hagelkörnern, die im Bezirk zu einer bis zu 15 cm dichten Eisdecke führten und eine landwirtschaftliche Fläche von rund 6.000 Hektar betraf, das einen Gesamtschaden von knapp einer Million Euro herbeiführte und auch das Hausdach des Beschwerdeführers zerstörte, ist unzweifelhaft ein außergewöhnliches Schadensereignis, das objektiv betrachtet aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfällt. Die Dachreparatur, somit die Beseitigung dieser durch höhere Gewalt eingetretenen Schadenslage, war für den Beschwerdeführer grundsätzlich lebensnotwendig, die weitere Lebensführung ohne Wiederherstellung des zerstörten Daches war ihm nicht zuzumuten. Das unvorhersehbare Hagelunwetter hat mit der Zerstörung des Hausdaches des Beschwerdeführers eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich gezogen, die vom Bundesfinanzgericht daher als Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 qualifiziert wird. Dass der Beschwerdeführer, wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, der Abgabenbehörde keine Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadenserhebung oder die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen übermittelt hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Der Begriff des Katastrophenschadens ist ein steuerrechtliches Tatbestandsmerkmal, sodass nicht die Gemeindekommission oder der Katastrophenfonds das Vorliegen einer Katastrophe iSd § 34 Abs. 6 EStG determinieren. Die diesen Institutionen vorgelegten Unterlagen können lediglich Beweismittel zum Nachweis der Schadensbeseitigungskosten sein. Im Streitfall hat der Beschwerdeführer keinen Antrag an den Katastrophenfonds gestellt, ihm war folglich eine Vorlage dieser Unterlagen nicht möglich. Die Schadensbeseitigungskosten sind aber durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Abrechnungen nachgewiesen und die von ihm selbst getragenen, nicht von der Versicherung ersetzten Kosten für die Dachreparatur in Höhe von 2.187,18 € ausreichend belegt. Für die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Sonderausgaben für eine Wohnraumsanierung vorliegen, fehlt dem Bundesfinanzgericht jeder Hinweis im vorgelegten Akt, der Beschwerdeführer hat dies auch nicht begehrt.

6.     Somit erweist sich die Beschwerde zur Abzugsfähigkeit der Kosten für die Dachreparatur als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes ebenso als berechtigt wie hinsichtlich der bereits außer Streit gestellten Befugnis zum Abzug der Werbungskosten für Arbeitsmittel in Höhe von 285,67 € sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 279 Abs. 1 BAO abzuändern.

V.   Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für die Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, ist durch die unter Punkt IV. zitierte Rechtsprechung ausreichen geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAC-11722