Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.03.2016, RV/3100346/2012

Keine Tagesdiäten bei bloß untertägigen Reisen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch fp steuerberatung gmbh & co kg, Lutterottistraße 2, 6460 Imst, gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom , betreffend Einkommensteuer des Jahres 2009, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund der Tätigkeit als Gebietsvertriebsleiter. Im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung machte er ua Tagesgelder für diverse Kundenbesuche iHv 6.292 € geltend.

Im nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid versagte die belangte Behörde die Anerkennung der beantragten Tagesgelder und begründete dies ua wie folgt:

"Sie machen für jede Arbeitsstunde Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von Euro 2,20 geltend. Laut Aktenlage sind Sie seit dem Jahr 2001 bei der [Firma] als Betriebsverkaufsleiter Tirol beschäftigt. Ihre Reisen beschränken sind fast ausschließlich auf sechs aneinandergrenzende Bezirke in Tirol. Auf Grund der langjährigen Tätigkeit im Außendienst ist es als erwiesen anzunehmen, dass Ihnen die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in den von Ihnen in Tirol bereisten Orten so weit bekannt sind, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden kann wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer ().

Tagesdiäten könnten daher für die Fahrten in Tirol nicht berücksichtigt werden. Dies gilt ebenfalls für die Reisen nach Rettenberg."

Die (nach der Rechtslage vor dem FVwGG 2012) dagegen erhobene Berufung beschränkt sich auf den Hinweis und die Auseinandersetzung mit zwei Randzahlen der Lohnsteuerrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen, wonach die beantragten Reisekosten in voller Höhe anzuerkennen seien.

Mittels (vor dem FVwGG 2012 fakultativer) Berufungsvorentscheidung wies die belange Behörde das Rechtsmittel als unbegründet ab, da sich die Reisetätigkeit des Beschwerdeführers auf ein Gebiet beschränke, welches ihm ermögliche, sich Kenntnis über entsprechende Verpflegungsmöglichkeiten anzueignen. Dadurch liege aber ein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand nicht vor.

Im eingebrachten Vorlageantrag wiederholte der Beschwerdeführer seinen Verweis auf die bisherige Verwaltungspraxis und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen und führte sachverhaltsbezogen zudem an, dass je nach Geschäftsentwicklung unterschiedliche Orte angefahren werden müssten. So könne es durchaus vorkommen, dass in einem Jahr verstärkt Orte im Tiroler Oberland, dann wieder im Tiroler Unterland oder eben in Vorarlberg anzufahren seien.

Nach Vorlage der Akten an den unabhängigen Finanzsenat als damaliger Rechtsmittelbehörde, wurden von diesem sowie nach seitens des Bundesfinanzgerichtes noch weitere Erhebungen zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes unternommen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Dementsprechend stellt das Bundesfinanzgericht auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist Gebietsvertriebsleiter. Sein arbeitsvertragliches Einsatzgebiet erstreckt sich auf Tirol und Vorarlberg.

Der Beschwerdeführer absolvierte im Streitjahr außer einer Fahrt nach Salzburg und zwei Fahrten nach Vorarlberg ausschließlich (Neu-)Kundenbesuche innerhalb Tirols.

Der Beschwerdeführer absolvierte im Streitjahr ausschließlich Reisen während des Tages (ohne Nächtigung) bei täglicher Rückkehr zum Ausgangsort (Wohnort).

Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Das arbeitsrechtliche Einsatzgebiet ergibt sich aus dem aktenkundigen Anstellungsvertrag des Beschwerdeführers (AS 73-76).

Die tatsächlich im Streitjahr zurückgelegten Fahrten ergeben sich aus den aktenkundigen Reiseaufzeichnungen des Beschwerdeführers (AS 37-51). Hieraus ist auch der Umstand ersichtlich, dass die Reisetätigkeiten nur während des jeweiligen Tages, somit ohne Nächtigung, ausgeführt wurden. Dies wurde auch seitens des Beschwerdeführers im Verfahren nicht bestritten.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 323 Abs 37 BAO treten die durch das FVwGG 2012 (BGBl I 2013/14) geänderten bzw eingefügten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung am in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG zählen zu den Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff der "Reise" iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit diesem Gesetzesbegriff auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, daß der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muß, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird. Die Rechtfertigung der Annahme solcher Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten überhaupt nur in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Auch die mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort begründet dessen Eignung zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen zu führen hat, wie sie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines typisiert als angemessen zu beurteilenden Zeitraumes Platz zu greifen haben. Die steuerliche Ankerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der Reise ist daher nach dieser Rechtsprechung im Ergebnis dann nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten ausgegangen werden kann  (vgl , 0254; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ).

Aus den Grundsätzen dieser Judikaturlinie hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch für Fälle, wie dem hier vorliegenden, überdies abgeleitet, dass eine berufliche Tätigkeit, welche an einem (neuen) Tätigkeitsort außerhalb der ursprünglichen Arbeitsstätte ausgeübt wird, dann nicht zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führen kann, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages an diesem Tätigkeitsort aufhält. Ein allfälliger aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur soweit eine Nächtigung erforderlich ist, kann während eines angemessenen Anlaufzeitraumes, in dem noch keine auch die Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten bewirkende Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten vorliegt, von einem steuerlich relevanten Verpflegungsmehraufwand ausgegangen werden (vgl und ).

Vor diesem Hintergrund braucht auf die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers im gerichtlichen Ermittlungsverfahren, wonach er deswegen keine günstige Wahl an Verpflegungsmöglichkeiten habe, da es sich bei den Betrieben der potentiellen Neukunden meist um Topunternehmen mit einem wesentlich höheren Preisgefüge handle, nicht mehr eingegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den Erkenntnissen vom , 95/14/0156 und vom , 95/14/001319 zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

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