Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.09.2016, RV/2100694/2012

Hangrutschung - außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache

Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des FA Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner fristgerechten Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 außergewöhnliche Belastungen wegen Katastrophenschäden anlässlich einer Hangrutschung geltend gemacht. Als Nachweis legte er eine Baukostenabrechnung des Landes Steiermark samt Beihilfenabrechnung vor, derzufolge er 9.200 Euro von den Gesamtkosten in Höhe von 44.400,78 Euro als „Interessenten Soll Leistung" selbst zu tragen hatte.

Das Finanzamt versagte den Abzug im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Abzug von Katastrophenschäden nach der Rechtsprechung des VwGH für Aufwendungen iZH mit einer Hangsicherung (inkl. Errichtung einer Stützmauer) nicht möglich sei, da diese Aufwendungen nicht der Beseitigung eines Schadens, sondern der Verhinderung einer zukünftigen Beschädigung des Wohnhauses dienen.

Im Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass die Aufwendungen der Beseitigung des Schadens dienen. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gab der Bf. bekannt, dass er selbst keinen Einfluss auf die Arbeiten gehabt habe, weil das Land Steiermark die Baufirmen beauftragt habe. Laut beigebrachtem Schreiben der Abteilung für Schutzwasserwirtschaft und Bodenwasserhaushalt des Landes Steiermark wurde in Folge der Hangrutschung die bestehende Sammelgrube zerstört und die Abflussleitung der Meteorwässer freigelegt. Zur Stabilisierung wurden daher vier Stützrippen eingebaut auf denen flexible Drainagerohre verlegt wurden. Zur Ableitung der Hangwässer wurden weiters Tiefendrainagen eingebaut. Die entsprechenden Rechnungen weisen nur Arbeitsstunden, Baggerstunden und Material aus.

Rechtslage

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(…)

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

(…)

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Unter Katastrophenschäden sind ausschließlich Schäden aufgrund von Naturereignissen zu verstehen, wobei das Gesetz die eingetretene Erdrutschung selbst als Beispiel für einen Katastrophenschaden anführt.

Wie sich jedoch aus dem Wortlaut "Beseitigung" in § 34 Abs. 6 EStG 1988 ergibt, sind nur solche Aufwendungen abzugsfähig, die der unmittelbaren Beseitigung des Schadens dienen, wie der Abtransport der abgerutschten Erdmassen bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Aufschüttung des abgerutschten Erdreiches. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Schäden (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB § 34 Tz 21 und die dort zitierte Judikatur) bzw. Maßnahmen, die als Verbesserung gegenüber dem Zustand vor dem Schadensfall angesehen werden, dürfen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (vgl. auch die Ausführungen in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 34 Abs. 6 bis 8 Anm. 2, Stichwort: Katastrophenschäden; sowie Doralt, EStG, § 34 Tz 78, Stichwort: Katastrophenschäden).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988“ nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen, also solche, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind (; ). Ausgaben, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung (hier: Verbesserung der Hangabstützung) führen, können daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (vgl.  aber auch  , -G/10). Der VwGH hat hinsichtlich der Errichtungskosten für eine Stützmauer das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung mit der Begründung verneint, dass die Vorsorge gegen Katastrophenschäden nicht als Aufwand, sondern als eine Form der Vermögensumschichtung zu qualifizieren sei (; ; ).

Aktenkundig wurden Stützrippen eingebaut, Drainagerohre verlegt und Tiefendrainagen eingebaut. Auch die entsprechenden Rechnungen weisen keinen Posten betr. Beseitigung von abgerutschten Erdmassen auf.

Die Errichtung von Stützrippen bzw. einer Drainage stellt eine Vorsorgemaßnahme dar, die nicht der Beseitigung von Naturkatastrophenschäden dient, sondern zu einer Werterhöhung des Grundstückes führt. Damit ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach der ständigen Rechtsprechung ausgeschlossen (vgl. auch ; oder ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100694.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at