1. Umdeutung eines Ansuchens um Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtswegen in eine Bescheidbeschwerde 2. Beschwerdevorentscheidung ohne zugrunde liegende Beschwerde - ersatzlose Aufhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen die Bescheide (Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 262 BAO) vom des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend die Zurückweisung der vermeintlichen Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014, jeweils vom , zu Recht erkannt:
I.) Das am im Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 eingebrachte Ansuchen um Wiederaufnahme von Amtswegen ist keine Beschwerde im Sinne der §§ 243 ff. BAO gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom .
Das am im Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid 2014 eingebrachte Ansuchen um Wiederaufnahme von Amtswegen ist keine Beschwerde im Sinne der §§ 243 ff. BAO gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom .
II.) Der mit datierte und als „Bescheid“ und „Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO“ bezeichnete Bescheid der belangten Behörde, mit welchem die als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 gewertete Eingabe vom gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurückgewiesen wird, wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben.
Der mit datierte und als „Bescheid“ und „Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO“ bezeichnete Bescheid der belangten Behörde, mit welchem die als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 gewertete Eingabe vom gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurückgewiesen wird, wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben.
III.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A) Sachverhalt und Verfahrensgang:
Im Anschluss an eine beim Beschwerdeführer (Bf.) durchgeführte Außenprüfung setzte die belangte Behörde mit Bescheiden vom die Einkommensteuer 2013 in der Höhe von 13.842 Euro und die Einkommensteuer 2014 in der Höhe von 13.497 Euro fest.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf. über Finanz Online die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom als nicht fristgerecht abgewiesen.
Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. über Finanz Online um amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013. Dieses Ansuchen wurde von der belangten Behörde als Beschwerde im Sinne der §§ 243 ff. BAO (Bescheidbeschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom gewertet. In der Folge erließ die belangte Behörde an den Bf. einen mit datierten und als „Bescheid“ und „Beschwerdevorentscheidung gem. § 262BAO“ bezeichneten Bescheid, mit welchem die als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 gewertete Eingabe vom wegen nicht fristgerechter Einbringung gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurückgewiesen wurde .
Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. über Finanz Online um amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014. Dieses Ansuchen wurde von der belangten Behörde als Beschwerde im Sinne der §§ 243 ff. BAO (Bescheidbeschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom gewertet. In der Folge erließ die belangte Behörde an den Bf. einen mit datierten und als „Bescheid“ und „Beschwerdevorentscheidung gem. § 262BAO“ bezeichneten Bescheid, mit welchem die als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 gewertete Eingabe vom wegen nicht zeitgerechter Einbringung gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurückgewiesen wurde .
In weiterer Folge stellte der Bf. am über Finanz Online einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerden vom 8. und durch das Bundesfinanzgericht und ersuchte um Wiederaufnahme der Veranlagungen 2013 und 2014.
Im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht führte die belangte Behörde aus, dass der Abgabepflichtige die Wiederaufnahme beantrage, obwohl keine neuen Tatsachen hervorgekommen bzw. keine neuen Beweismittel vorgelegt worden seien.
B) Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. ( , , Ritz, BAO5, Rz 6 zu § 279).
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes. ( ).
Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus. ( ).
Im gegenständlichen Fall ersuchte der Bf. mit Eingabe vom über Finanz Online um amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013; mit Eingabe vom um amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014. Die belangte Behörde wertete diese beiden Eingaben als Bescheidbeschwerden im Sinne der §§ 243 ff. BAO, einerseits gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 und andererseits gegen den Einkommensteuerbescheid 2014, jeweils vom .
Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Bf. in seinen Eingaben über Finanz Online jeweils explizit um Wiederaufnahme von Amts wegen ersucht hat. Die Eingaben vom 8. und lassen somit bereits ihrem Inhalt nach keinen Zweifel daran, dass der Bf. – anders als das Finanzamt vermeint – keine Beschwerden im Sinne der §§ 243 ff. BAO erhoben hat.
Darüber hinaus ist für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung das Erklärte und nicht das Gewollte maßgebend (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1 mit Judikaturnachweisen). Aber auch eine Betrachtung unter dem Blickwinkel des "Gewollten" führt im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung. Die Intention des Bf. bestand eindeutig darin, die belangte Behörde dazu zu veranlassen, von Amtswegen eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2013 und 2014 zu verfügen, zumal bereits sein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 mangels Rechtzeitigkeit abgewiesen wurde.
Bei einem eindeutigen Inhalt ist eine davon abweichende, nach außen auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck kommende, Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1). Das Erklärte ist nur bei undeutlichem Inhalt einer Auslegung zugänglich. Ein undeutlicher Inhalt kann den Eingaben vom 8. und aber nicht beigemessen werden.
Die am 8. und über Finanz Online eingebrachten Ansuchen waren daher nicht als Beschwerden im Sinne der §§ 243 ff. BAO zu werten.
Da somit im gegenständlichen Fall weder eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 noch eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 eingebracht wurde, lagen den Beschwerdevorentscheidungen vom , die in ihrem Spruch einerseits eine Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 und andererseits eine Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 anführen, keine Beschwerden zugrunde. Die Beschwerdevorentscheidungen vom sind daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
Die Vorlageanträge vom sind hingegen grundsätzlich als zulässig zu betrachten, da eine zwar rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorliegt.
Zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrenszustandes sind die unzulässigerweise ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom , betreffend die Jahre 2013 und 2014, gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.
In weiterer Folge wird die belangte Behörde über das am im Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 eingebrachte Ansuchen um Wiederaufnahme von Amtswegen sowie über das am im Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid 2014 eingebrachte Ansuchen um Wiederaufnahme von Amtswegen zu entscheiden haben.
C) Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht zugelassen, da die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde und in jenen Fällen, in denen keine weitere Entscheidung in Betracht kommt, durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt ist und die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist ().
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103328.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at