Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.07.2016, RV/7101139/2011

Gebührenpflichtige Schriften im Zusammenhang mit Verlängerungen von Berechtigungen im Rahmen einer Berufspilotenlizenz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache C. A. B., Adr., vertreten durch Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG, Lagergasse 57a/Eingang Grieskai, 8020 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (nunmehr Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung von Gebühren vom , ErfNr.1/2010, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gerichteter Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.)  die Rückerstattung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 gemäß § 241 Abs. 3 BAO betreffend die Verlängerung einer Berufspilotenlizenz Lizenznr. A-1-JAR (Eingabengebühr € 43,80, Beilagengebühr € 10,80 und Gebühr für eine Ausfertigung € 77,00).
In eventu beantragte der Bf. einen im Rechtsmittelweg bekämpfbaren Gebührenbescheid unter Ausweis der entsprechenden Gebührentatbestände.

Dazu brachte der Bf. bzw. sein Vertreter auszugsweise Folgendes vor:

"1. Unser Mandant ist Inhaber einer Berufspilotenlizenz für Flächenflugzeuge zur Lizenznummer A-1-JAR, ausgestellt von der zuständigen Luftfahrtbehörde, der Austro Control Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH. Im Rahmen dieser Lizenz besitzt unser Mandant eine so genannte Klassenberechtigung zum Führen einmotoriger Flugzeuge (im Fachjargon "SEP" - Single Engine Piston - genannt), sowie eine entsprechende Instrumentenflugberechtigung (im Fachjargon "IR" - Instrument Rating - genannt).

2. Für die Verlängerung dieser beiden Berechtigungen ist es erforderlich verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Unser Mandant hat durch die Durchführung zweier Überprüfungsflüge mit einem Prüfer (im Fachjargon "FE(A)"- Flight Examiner (Aeroplanes) - genannt) die Verlängerungsvoraussetzungen erfüllt, worauf hin ihm die Austro Control GmbH (ohne dass er dies beantragt hätte) die diesem Antrag in Kopie beiliegende Lizenz ausgestellt und auf dem Postweg übermittelt hat.

3. Ende Jänner 2010 hat unser Mandant in weiterer Folge von der Austro Control GmbH eine Rechnung erhalten, die einerseits Gebühren nach der einschlägigen Gebührenverordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und andererseits Gebühren nach dem Gebührengesetz ausweist.

..................

5. Hinsichtlich der Gebühren nach dem Gebührengesetz verweisen wir darauf, dass unser Mandant zur Vermeidung einer Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 3 GebG diese am einbezahlt hat.

6. ..................

a. Mir wurden nachstehende Gebühren vorgeschrieben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
TP 2 (1) Z1 (Erteilung einer Berechtigung)
EUR 77,00
TP 5 (1) (Beilagengebühr, 3 x EUR 3,60)
EUR 10,80
TP6 (2) (Erhöhte Eingabengebühr)
EUR 43,60
Gesamtgebühren
EUR 131,40

b. Hinsichtlich der Tarifposten ist auszuführen wie folgt:

b.1. Zu § 14 TP2 Abs.1 Z1 GebG

Gegenstand dieser TP sind amtliche Ausfertigungen, mit denen persönliche Berechtigungen erteilt werden.

Voraussetzung für die Gebührenpflicht der amtlichen Ausfertigung nach TP 2 Abs. 1 Z 1 ist die Erteilung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen). Hiebei wird nicht zwischen einmaliger und dauernder Erwerbstätigkeit unterschieden.

Zu den amtlichen Ausfertigungen iSd TP2 sind nur solche Ausfertigungen zu rechnen, die entweder von Gesetzes wegen auszustellen sind oder die auf Betreiben einer Partei von der Behörde ausgestellt werden.

§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG setzt daher die Erteilung einer Berechtigung voraus, die auf Antrag oder von Gesetzes wegen auszustellen ist.

Keine dieser Voraussetzungen liegt vor:

- Wie oben bereits ausgeführt war unser Mandant bereits Inhaber einer entsprechenden Lizenz samt den beinhaltenden Berechtigungen. Die Austro Control GmbH als zuständige Luftfahrtbehörde hat unserem Mandanten daher keine Lizenz erteilt, sondern nur eine bereits bestehende Lizenz bzw. die darin beinhalteten Berechtigungen verlängert. Für eine solche Verlängerung kann jedoch nicht die Gebühr für die Erteilung "verrechnet" werden.

- Darüber hinaus hat der Berufungswerber nie einen entsprechenden Antrag an die Austro Control GmbH gestellt, sondern ist diese völlig aus eigenem tätig geworden, ohne dass dies auch tatsächlich erforderlich gewesen wäre: die einschlägigen materiellen Bestimmungen betreffend die Verlängerung von Berechtigungen im Rahmen von Pilotenlizenzen sehen vor, dass die den Überprüfungsflug durchführenden FE(A) auf der Rückseite der Lizenz bestätigen, dass die Verlängerungsbedingungen erfüllt wurden und das neue Gültigkeitsdatum vermerken (so genanntes "endorsement"). Handlungen der Behörde sind hierfür nicht erforderlich und wurden vom Berufungswerber demgemäß auch nicht beantragt.

- Aber auch das Gesetz sieht eine solche "amtswegige" (Neu-)Ausstellung von Lizenzen anlässlich einer Berechtigungsverlängerung nur in Ausnahmefällen (siehe dazu JAR_FCL 1.025(c)) vor, welche jedoch allesamt hier gegenständlich nicht vorliegen.

..................

b.2. Zu § 14 TP 5

Wenn nun die Gebühren nach der ACGV nicht anfallen, weil ein behördliches Vorgehen gar nicht erforderlich war, auch nicht beantragt war und auch das Gesetz keine entsprechende Verpflichtung zum "amtswegigen Einschreiten" der Behörde normiert, darüber hinaus der Gebührenschuldner selbst mit der Behörde niemals in Kontakt tritt und demgemäß auch keine Unterlagen an diese übersendet, kann auch keine Beilagengebühr gem. dieser TP anfallen, setzt doch der Begriff der "Beilage" schon semantisch voraus, dass es einen (Haupt-)Antrag" oder Ähnliches gibt, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht zutrifft.

Darüber hinaus ist das Verrechnen der 3-fachen Beilagengebühr nicht rechtmäßig; die Austro Control GmbH verlangt (unter nahezu absurder Berufung auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes) bei der Verlängerung einer Berechtigung auch die Vorlage des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Erstens ist dieses nicht erforderlich, um die Berechtigung zu verlängern und zweitens befindet sich die Austro Control ohnehin im Besitz desselben (aber nur in einer anderen Abteilung, weshalb man angeblich darauf aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen zugriff hätte). Durch diese (neue) Vorgangsweise der Austro Control GmbH wird die Beilagengebühr im Verhältnis zu Altverfahren verdreifacht.

b.3. Zu § 14 TP 6 (2) Z1

b.3.1. Zur Eingabengebühr im Allgemeinen:

Unter einer Eingabe ist ein schriftliches Anbringen zu verstehen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung innerhalb des gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Behörde getroffen werden soll.

Die Eingabe muss hiebei nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird, wie zB die Erteilung einer Auskunft.

Eine gebührenpflichtige Eingabe muss keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl aber ein bestimmtes bzw. erkennbares Begehren.

Der Eingabengebühr unterliegen nicht nur Willens-, sondern auch Wissenserklärungen. Nach dem GebG bilden darüber hinaus folgende vier Merkmale die Voraussetzung für die Gebührenpflicht einer Eingabe, die gleichzeitig gegeben sein müssen:

a) die Eingabe muss von einer Privatperson (natürliche oder juristische) eingebracht werden;
b) die Eingabe muss an ein Organ einer Gebietskörperschaft gerichtet sein;
c) die Eingabe muss sich auf Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises der Gebietskörperschaft beziehen;
d) die Eingabe muss die Privatinteressen des Einschreiters betreffen.

Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben gem.§ 11 Abs. 1 Z 1 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Ergeht keine schriftliche Erledigung über das Ansuchen, so wird eine Gebührenschuld nicht ausgelöst.

An all diesen Voraussetzungen mangelt es: unser Mandant ist mit der Austro Control GmbH überhaupt nie in Kontakt getreten und hat auch keinen Antrag an diese gerichtet. Ein allenfalls seitens des FE(A) an die Behörde- zur Dokumentation seiner Tätigkeit- übermitteltes Prüfungsprotokoll kann jedenfalls keine Gebührenschuld  unseres Mandanten auslösen.

b.3.2. Zur erhöhten Eingabengebühr im Speziellen:

Die erhöhten Eingabengebühren sind sachlich durch das gesteigerte Privatinteresse des Einschreiters gerechtfertigt.

Die erhöhte Eingabengebühr (...) findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass bei derartigen Amtshandlungen der Arbeitsaufwand der Behörde größer ist als bei anderen Amtshandlungen, für die die normale Gebühr zu entrichten ist.

Für die erhöhte Gebührenpflicht ist wesentlich, dass die Eingabe auf ein nach außen hin erkennbares behördliches Tätigwerden (Erteilung, Anerkennung, Ernennung, Eintragung) gerichtet ist.

Nur bloße Anzeigen, die materiell nicht auf ein Tätigwerden der Behörde gerichtet sind, unterliegen nicht der erhöhten Eingabengebühr.

Da letztlich - mangels Eingabe - auch keine Eingabengebühr anfallen kann, kann logischerweise auch keine erhöhte Eingabengebühr anfallen.

Darüber hinaus ist - selbst für den Fall, dass die Finanzverwaltung zur Rechtsansicht gelangt, dass die Gebühren gem. den vorstehenden TP zur Recht angewandt wurden - für die Luftfahrtbehörde mit der Verlängerung einer Berufspilotenlizenz bzw. der darin beinhalteten Berechtigungen kein höherer Aufwand verbunden als mit der Verlängerung einer Privatpilotenlizenz bzw. der darin beinhalteten Berechtigungen, weshalb jedenfalls die Verrechnung einer erhöhten Gebühr einer inhaltlichen Rechtfertigung entbehrt.
..............."

In dem dazu in Kopie beigelegten,  an die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt m.b.H. (Austro Control) gerichteten "Antrag auf Bescheidausstellung" vom wurde erklärt, dass der Bf. nach Erfüllung sämtlicher Verlängerungsbedingungen am die Neuausfertigung seines Berufspilotenscheines CPA(L) A-1-JAR samt Eintragung der Verlängerung der von ihm gehaltenen Ratings (SEP(land) und TMG erhalten habe.
Der Bf. habe lediglich die in der ZLPV 2006 geforderten Verlängerungsbedingungen erfüllt, jedoch gegenüber der Austro Control nie einen Antrag auf Verlängerung seiner Berechtigungen  bzw. Lizenz gestellt. Die gleichsam "eigenmächtige" Ausstellung eines neuen Dokuments mit verlängerten Berechtigungen verstoße daher gegen das im AVG vorgesehene Antragsprinzip.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies das FAG den Antrag betreffend Rückerstattung von Gebühren ab und begründete diesen im Wesentliche  wie folgt:

"................
Erhebungen bei der Austro Control Österr. Gesellschaft f. Zivilluftfahrt (ACG) haben ergeben, dass die Verlängerung einer befristet erteilten Berechtigung für Zivilluftfahrer nach § 9 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) einen entsprechenden Antrag des Bewerbers an die ACG voraussetzt. Dieser Antrag erfolgt in Form eines Schreibens
betr. die praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit
einem Piloten nach JAR-FCL 1.240/1.245, das sowohl vom Bewerber als auch vom Prüfer (Gutachter der ACG) unterfertigt wird und binnen drei Tagen an die zuständige Behörde (ACG) übermittelt wird. Werden die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der ACG die Berechtigung verlängert. Aus der Schrift betr. praktische Prüfung / Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten nach JAR-FCL 1.240/1.245 (Vordruck), geht hervor, dass Herr C. A. B. als Bewerber hinsichtlich der begehrten Verlängerung auftritt. Wenn auch das Schriftstück durch eine andere Person in seinem Namen aber sicherlich mit seiner Zustimmung bei der Behörde überreicht wird, liegt eine gebührenpflichtige Eingabe i.S. des § 14 TP 6 Abs. 2 GebG (Eingabengebühr i.H. v. 43,60 E) vor. Die diesem Schreiben angeschlossenen Schriften, die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung dienen, unterliegen der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG (Gebühr 3,60 € pro Bogen). Die seitens der ACG erteilte Verlängerung der Berechtigung unterliegt gem. § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG der Gebühr von 77,00 € vom ersten Bogen. Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit Zustellung der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den Antragsteller entstanden (§ 11 GebG).
Im vorliegenden Fall erfolgte eine Verlängerung der Berechtigung seitens der ACG.
..................."

In der gegen diesen Abweisungsbescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bf. gestützt "auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung" eine Berufung unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ein, ohne sich mit dem vorgehaltenen Erhebungen des FAG bei der Austro Control unter Hinweis auf § 9 ZLPV 2006 auseinanderzusetzen.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung brachte der Bf. einen Vorlageantrag ohne weitere Stellungnahme ein.

Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Der Vollständigkeit halber ersuchte das Bundesfinanzgerichtes die Austro Control um Nachreichung einer Kopie  der  bezughabenden Schriften.
Dazu legte die Austro Control ua. eine Kopie (Scan)  des Antrages vom wie folgt vor:

[...]


Weiters teilte die Austro Control  dazu betr. "RNr. 1" im Wesentlichen Folgendes mit:

".....................

a) Einseitiger/s Antrag(sformular) bzgl Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung und einer Instrumentenflugberechtigung der Berufspilotenberechtigung  am von Herrn C. A. B. als „Bewerber“ unterschrieben, am Ende der Seite vom „Examiner“ unterzeichnet; löst erhöhte Eingabengebühr von EUR 43,60 aus;  in diesem Formular ist der Antrag kombiniert mit -

b) -  dem dafür erforderlichen Prüfungsprotokoll (in diesem Fall nur 2 Seiten, 4 und 5, erforderlich, textlich zusammenhängend beschrieben); ist 1 Beilage zu 1 Bogen, somit EUR 3,60

c) Kopie (eine Seite) des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ausgestellt am von Dr. Christoph Auner; ist 1 Beilage zu 1 Bogen, somit EUR 3,60

d) Kopie von 4 Seiten des Flugbuchs; ist 1 Beilage zu 1 Bogen, somit EUR 3,60

e) Kopie der am antragsgemäß neu ausgefertigten Lizenz (....), ist amtliche Ausfertigung über Erteilung der Berechtigung (zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; § 14 TP 6 Abs 2 Z 1 GebG)  € 77,00.
..................
.

Die ...... angeführten Gebühren  gem GebG wurden von Herrn B. damals in voller Höhe, wenn auch "unter Vorbehalt" entrichtet.
..................."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, auf Grund des § 241 Abs. 2 BAO von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.

Die Bestimmungen des § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten bei Entrichtung von festen Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz GebG  sinngemäß.

Die Entrichtung der antragsgegenständlichen Gebühren ist unstrittig.

Der Bf. ist Inhaber einer Berufspilotenlizenz für Flächenflugzeuge zur Lizenznummer A-1-JAR, ausgestellt von der zuständigen Luftfahrtbehörde, der Austro Control. Im Rahmen dieser Lizenz besitzt der Bf. eine so genannte Klassenberechtigung zum Führen einmotoriger Flugzeuge, sowie eine entsprechende Instrumentenflugberechtigung .

Dass der Bf. zwecks Verlängerung dieser beiden Berechtigungen die dafür erforderlichen Überprüfungsflüge mit einem Prüfer ("FE(A)"- Flight Examiner (Aeroplanes)) durgeführt hat und ihm in der Folge entsprechende (neue) Lizenzen von der Austria Control GmbH ausgestellt worden sind, ist unbestritten.

Ebenso ist unbestritten, dass der Bf. im Rahmen dieses Verfahrens die von der Austro Control als Beilagen gewerteten Schriften  vorgelegt hat.

Der Bf. begründetet seinen Rückerstattungsantrag im Wesentlichen damit, dass er zur Verlängerung seiner Berechtigungen keinen Antrag gestellt habe, weshalb weder die Eingabengebühr, noch die Beilagengebühr oder eine Gebühr für eine Erteilung einer Berechtigung anfallen würde.
Ein allenfalls seitens des Prüfers an die Behörde des - zur Dokumentation seiner Tätigkeit - übermitteltes Prüfungsprotokoll könne keine Gebührenschuld auslösen.
Weiters meinte der Bf., dass die Vorlage des medizinischen  Tauglichkeitszeugnisses nicht erforderlich gewesen sei, weshalb dafür keine Beilagengebühr anfallen könne und dass für eine Verlängerung der Berechtigungen keine Gebühr für die Erteilung verrechnet werden könne.
Die gleichsam "eigenmächtige" Ausstellung eines neuen Dokuments mit verlängerten Berechtigungen verstoße gegen das im AVG vorgesehene Antragsprinzip.

Den Feststellungen des FAG im angefochtenen Bescheid bzw in der Berufungsvorentscheidung,
dass die Verlängerung  einer befristet erteilten Berechtigung für Zivilluftfahrer nach § 9 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) einen entsprechenden Antrag des Bewerbers an die Austria Control voraussetze und dieser Antrag in Form eines Schreibens betr. die praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten nach JAR-FCL 1.240/1.245, das sowohl vom Bewerber als auch vom Prüfer (Gutachter der ACG) unterfertigt und binnen drei Tagen an die zuständige Behörde (ACG) übermittelt werde, erfolge
und 
dass aus der Schrift betr. praktische Prüfung / Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten nach JAR-FCL 1.240/1.245 (Vordruck), hervorgehe , dass Herr C. A. B. als Bewerber hinsichtlich der begehrten Verlängerung auftrete,
ist der Bf. nicht entgegengetreten.

Der Bf. stützt seine Beschwerde lediglich auf den "Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung".

Dass die Feststellungen des FAG den Tatsachen entsprechen, wird im Übrigen durch die oben dargestellte, dem Bundesfinanzgericht von der Austro Control übermittelten Kopie des bei der Austro Control am eingelangten Antrages des Bf. bekräftigt.

Zu den einzelnen Tarifposten ist daher Folgendes zu sagen:

Der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG - in der hier noch anzuwendenden Fassung - unterliegen der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 € Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Das Gebührengesetz knüpft in § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (, 85/15/0332, und vom , 91/15/0129 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl 288, 289/75, vom , Slg 5122/F, vom , 84/15/0044, vom , 85/15/0300, je vom , 89/15/0099 und 89/15/0033, vom , 90/15/0003, vom , 91/15/0129, vom , 94/16/0057, vom , 2001/16/0174, und vom , 2003/16/0060 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten (). Dem Gebührengesetz ist eine strenge Unterscheidung zwischen Eingaben und Anträgen fremd (vgl Slg 3360/F, und vom , 288, 289/75).

Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird ().

Auch unter Ansuchen, Anmeldungen, Anträgen und Gesuchen sind Eingaben zu verstehen, die teils, wenn kein Sondertatbestand (Abs 2, 3 und 5) zum Zug kommt, der einfachen Eingabengebühr unterliegen, teils einer erhöhten Gebühr (Abs 2) und teils keiner (Abs 5 mit Ausnahmen; , Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine "Pilotenlizenz" ist gemäß § 29 Abs. 1 Zivilluftfahrtgesetz (LFG) ein zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderlicher Zivilluftfahrt-Personalausweis. Die Lizenz allein verleiht seinem Inhaber keine Rechte oder Befugnisse, dazu bedarf es entsprechender gültiger Berechtigungen, die in die Lizenz einzutragen sind und befristet vergeben werden. Die Verlängerung der Gültigkeit einer Berechtigung erfolgt in einem durch die ZLPV 2006 (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006) geregelten Verwaltungsverfahren durch die zuständige Behörde.

Nach § 9 Abs. 1 ZLPV 2006 hat diese zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nachweist.

Die vorliegende Eingabe erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG 1957.

Mit dem schriftlichen Antrag vom   begehrte der Bf. in seinem privatem Interesse die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Berechtigungen im Rahmen der Lizenz A-1-JAR  durch die Austro Control als dafür zuständige Behörde (§ 2 Abs. 1 Austro ControlG).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165, ausgesprochen hat, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Diese Voraussetzungen sind in vorliegendem Fall gegeben und wurde dem Begehren des Bf. durch die entsprechende Entscheidung der Behörde Rechnung getragen.

Selbst wenn das Schriftstück bloß durch den Prüfer bei der Behörde für den Bf. überreicht worden ist, liegt eine Eingabe iSd § 14 GebG im Interesse des Bf. als Einschreiters vor. Der Bf. hat das Antragsformular als Bewerber unterschrieben.

Wie das Finanzamt sinngemäß ausgeführt hat, ist bei Verlängerung der Berechtigung durch die Austro Control zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung dieser Berechtigung weiter gegeben sind. Dies setzt einen entsprechenden Antrag des Bewerbers voraus, welcher sowohl von diesem als auch vom Prüfer unterfertigt und binnen drei Tagen an die zuständige Behörde übermittelt wird. Werden die Voraussetzung für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der Austria Control die Berechtigung verlängert.

Die Behörde und nicht der Prüfer hat daher festzustellen, ob der Bewerber die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung einer Berechtigung erfüllt (die nicht bei jeder Berechtigung lediglich aus einer bei einem Prüfer positiv absolvierten Befähigungsprüfung besteht), also die weiter vorliegende fachliche Befähigung, sondern auch, ob die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 30 Luftfahrtgesetz) weiter gegeben sind (zur Vorgangsweise siehe auch in ähnlich gelagerten Fällen, u.a., , , ; ).

Wenn der Bf. im Rahmen seiner Einwendungen gegen die Beilagegebühr erklärt, die Austro Control verlange bei Verlängerung einer Berechtigung auch die Vorlage des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses und der Bf. diesem Verlangen nachgekommen ist, räumt der Bf. damit ein, dass er von der Austro Control die Verlängerung seiner Berechtigungen begehrte.

Die Beurteilung des Anbringens des Bf. und die entsprechende Erledigung oblag letztlich der Austro Control. Dass der Bf. gegen die Ausstellung einer neue Lizenz ein Rechtsmittel eingebracht hätte, wurde von diesem nicht behauptet (vgl. ).

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei dem vom Bf. als Bewerber unterschriebenen Antrag auf Verlängerung seiner Berechtigungen im Rahmen seiner Berufspilotenlizenz um eine gebührenpflichtige Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 2 GebG.

Dieser Antrag wurde von der Austria Control im Rahmen ihres öffentlich rechtlichen Wirkungsbereiches am  durch die neu  ausgefertigten Berufspilotenschein abschließend erledigt, womit auch die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG  erfüllt sind.

Nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG in der hier noch anzuwendenden Fassung unterliegen amtliche Ausfertigungen über die Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt, vom ersten Bogen einer festen Gebühr in Höhe von 77 Euro.

Der Gebühr unterliegt nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG ein behördlicher Akt, mit dem eine Befugnis erteilt oder eine Befähigung anerkannt wird; Voraussetzung für die Gebührenpflicht einer solchen Ausfertigung ist dabei weiters, dass sie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dient.

Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG - in der hier noch anzuwendenden Fassung - unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,60 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Beilagen im Sinne des §14 TP5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden.
Das dem Schreiben beizulegende medizinische Tauglichkeitszeugnis dient objektiv jedenfalls der Stützung des Antrages.

Nach Z 1 des § 11 Abs. 1 GebG idF des Art VI Z 10 AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs 1 Z 1 und 2 GebG grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl. ).

Die Gebührenschuld entsteht insbesondere bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung zugestellt wird (§ 11 Z 1 GebG) bzw. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (§ 11 Z 2 GebG).

Die Beschwerde war daher aus den vorgenannten Gründen als unbegründet abzuweisen.

4. Nichtzulassung der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des VwGH (siehe die im Erkenntnis umfangreich zitierte Rechtsprechung).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101139.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at