Lenkerauskunft nach rechtzeitigem Einspruch gegen die Strafverfügung: faires Verfahren iSd Art 6 EMRK?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7501150/2015-RS1 | Eine Strafverfügung wird mit dem rechtzeitig eingebrachten Einspruch gegenstandslos, weshalb nach diesem Einspruch kein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.
Der Adressat der Strafverfügung ist nach dem rechtzeitig eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung kein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren und kann sich daher nicht selbst belasten. |
RV/7501150/2015-RS2 | Wer eine Lenkerauskunft erteilt, ist kein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren und belastet sich nicht durch die Lenkerauskunft, da die Aufforderung zur Lenkerauskunft keine Verfolgungshandlung ist und deshalb kein Verwaltungsstrafverfahren einleitet. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache Bf., vertreten durch Rechtsanwalt RA, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom , zugestellt am , Geschäftszahl MA 67-PA-910897/5/0 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerde führende Partei einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 12,00 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
III. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.
IV. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. In der Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) vom Magistrat der Stadt Wien vorgeworfen, er habe die Wiener Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem in der Strafverfügung näher bezeichneten behördlichen deutschen Kennzeichen am um 09:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Praetoriusgasse 2 abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Die dadurch verletzten Rechtsvorschriften waren § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006.
Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt.
2. Am wurde der Einspruch gegen die (lt. diesem Schreiben) am zugestellte Strafverfügung vom eingebracht. Der Bf. bestritt, das in der Strafverfügung vorgeworfene Delikt begangen zu haben und führte dazu aus:
Des Weiteren rüge ich auch eine Verletzung des im deutschen Verfassungsrecht geltenden "Nemo-Tenetur"-Prinzips.
Aufgrund des oben genannten Prinzips ist ein solches Vorgehen (Anonymverfügungen aus Österreich) mit der deutschen Verfassung und aus Sicht des Unterzeichners mit europäischen Grundrechten unvereinbar. Aus diesem Grund hat das Bundesinnenministerium der Bundesrepublik Deutschland durch eine entsprechende Erklärung gegenüber Österreich das Abkommen über das ratifizierte Rechtshilfeabkommen (BG Bl. II 1990, S. 526) insoweit außer Kraft gesetzt. Diese österreichischen Strafverfügungen werden deshalb in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vollstreckt; die für die Vollstreckung zuständigen Innenminister sind mit einem entsprechenden Rundschreiben des Bund-Länder-Fachausschusses (BLFA-OWiG II/98) informiert.
Nach deutschem Recht ist es als unzulässig anzusehen, dass von dem Halter/Mieter des Fahrzeuges auf den Fahrer geschlossen wird. Im Übrigen stellt diese Anonymverfügung gegen meinen Mandanten auch einen Verstoß gegen § 6 EMRK dar.
Das Übertretungsverfahren ist daher vollumfänglich einzustellen."
3. Am wurde der Bf. aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung die Lenkerauskunft zu erteilen, wem er das Fahrzeug mit dem im Auskunftsersuchen näher bezeichneten behördlichen deutschen Kennzeichen am um 09:23 Uhr überlassen hatte, sodass es zu diesem Zeitpunkt in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Praetoriusgasse 2 gestanden hat.
Dieses Auskunftsersuchen wurde am zugestellt.
4. In der Lenkerauskunft vom , zugestellt per Fax vom , wurde mitgeteilt, dass der Bf. das Fahrzeug Herrn XX, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in YY, Weißrussland, überlassen hatte.
5. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurde dem Bf. vorgehalten, dass er die Lenkerauskunft verspätet erteilt hatte. Im Antwortschreiben vom verwies der Bf. auf die Lenkerauskunft vom .
6. Im Straferkenntnis vom wurde dem Bf. vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer unterlassen, dem schriftlichen Verlangen des Magistrats der Stadt Wien vom , zugestellt am , innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das am um 09:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Praetoriusgasse 2, abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen deutschen Kennzeichen überlassen habe, da die Lenkerauskunft verspätet und unrichtig war. Der Bf. habe dadurch § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatz-Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden die Verfahrenskosten mit EUR 10,00 festgesetzt.
Nach Zitieren der Gesetzestexte von § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 2 Abs 2 leg.cit. und § 4 Abs 2 leg.cit. wurde folgende Sach- und Beweislage festgestellt: Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde am zugestellt, weshalb die Antwortfrist am begann und am endete. Innerhalb dieser Frist wurde keine Auskunft erteilt. Die Auskunft wurde am per Fax erteilt und lautete, dass der Bf. das Fahrzeug Herrn XX , geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in YY, Weißrussland, überlassen hatte. Ein an diese Adresse gerichtetes Schreiben konnte nicht zugestellt werden und wurde mit dem postalischen Vermerk „unbekannt“ retourniert. Dem Bf. wurde vorgehalten, dass er die Auskunft nach dieser Aktenlage verspätet und unrichtig erteilt hatte. Das Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht. Abschließend wurde festgestellt, dass der Bf. im Antwortschreiben vom auf die Lenkerauskunft vom verwiesen hatte.
Die rechtliche Würdigung lautete: „Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein Lenker bekannt gegeben, somit haben Sie der Verpflichtung gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006 nicht entsprochen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , ZI. 1622/78 ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein muss, in dem Sinn, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte im Rahmen einer Lenkerauskunft als Fahrzeuglenker eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des von ihm benannten Lenkers vorlegt oder zumindest glaubhaft macht, dass sich diese Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten hat - zu erbringen. Die Behörde hat die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind. Die Behörde ist berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe in Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigert bzw., trotz dazu gebotener Gelegenheit, zu zweckdienlichen Ergänzung nicht bereit ist (VwGH verst. Sen. vom , ZI. 90/18/0091 und ZI. 90/17/0316). Trotz gebotener Gelegenheit wurde die Lenkereigenschaft der angegebenen Person nicht glaubhaft gemacht, weswegen die von Ihnen (verspätet) getätigte Lenkerauskunft nicht zu erweisen und die erteilte Lenkerauskunft auch als unrichtig zu werten war. Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen. wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann. Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die nunmehr ausgesprochene Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Als mildernd wurde berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 vorliegen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.“
Das Straferkenntnis wurde am zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.
7. In der Beschwerde vom führte der Bf. aus:
"In dem meinem Mandanten zur Last gelegten Verhalten liegt keine Verletzung der von Ihnen benannten Rechtsvorschriften vor. Ihnen liegt insoweit die Lenkerauskunft meines Mandanten vom vor, worauf diesseitig bereits mit Schriftsatz vom verweisen wurde.
Des Weiteren rüge ich auch bezüglich dieser Strafverfügung eine Verletzung des im deutschen Verfassungsrecht geltenden "Nemo-Tenetur"-Prinzips.
Aufgrund des oben genannten Prinzips ist ein solches Vorgehen (Anonymverfügungen aus Österreich) mit der deutschen Verfassung und aus Sicht des Unterzeichners mit europäischen Grundrechten unvereinbar. Aus diesem Grund hat das Bundesinnenministerium der Bundesrepublik Deutschland durch eine entsprechende Erklärung gegenüber Österreich das Abkommen über das ratifizierte Rechtshilfeabkommen (BG Bl. II 1990, S. 526) insoweit außer Kraft gesetzt. Diese österreichischen Strafverfügungen werden deshalb in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vollstreckt; die für die Vollstreckung zuständigen Innenminister sind mit einem entsprechenden Rundschreiben des Bund-Länder-Fachausschusses (BLFA-OWiG II/98) informiert.
Nach deutschem Recht ist es als unzulässig anzusehen, dass von dem Halter/Mieter des Fahrzeuges auf den Fahrer geschlossen wird. Im Übrigen stellt diese Anonymverfügung gegen meinen Mandanten auch einen Verstoß gegen § 6 EMRK dar.
Das Verfahren ist daher vollumfänglich einzustellen."
In der Beschwerde gestellte Anträge:
Die Verfahrensparteien haben keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Beschwerde vom ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.
Beschwerdepunkt/e:
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist das Straferkenntnis vom . Der Bf. bestreitet, die darin vorgeworfene Tat begangen zu haben und behauptet, dass das im deutschen Verfassungsrecht geltende „Nemo-Tenetur-Prinzip“ und § 6 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK durch das angefochtene Straferkenntnis und durch Anonymverfügungen verletzt werde. Eine österreichische Strafverfügung könne nicht mehr in Deutschland vollstreckt werden. Nach deutschem Recht dürfe nicht vom Halter/Mieter des Fahrzeugs auf den Fahrer geschlossen werden.
Der Bf. beantragt die Verfahrenseinstellung.
Sach- und Beweislage:
Der Entscheidung über die Beschwerde sind die Strafverfügung vom , der Einspruch vom , das Lenkerauskunftsersuchen vom samt Zustellnachweis, die Lenkerauskunft vom , die Aufforderung vom , das Antwortschreiben vom , das Straferkenntnis vom – und damit folgende Sach- und Beweislage – zugrunde zu legen:
a. In der Strafverfügung vom wurde dem Bf. die fahrlässig verkürzte Parkometerabgabe vorgeworfen, weil er sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe.
b. Die Strafverfügung vom war innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung anfechtbar und wurde mit dem Einspruch vom angefochten. Das im Einspruch angegebene Zustelldatum „“ kann nach Aktenlage weder bestätigt noch widerlegt werden, da sich in den Verwaltungsakten kein Zustellnachweis befindet. Da das vom Bf. angegebene Zustelldatum nicht widerlegt werden kann, ist der ggstl. Entscheidung eine am beginnende und am endende Einspruchsfrist zugrunde zu legen und deshalb als erwiesen anzusehen, dass die Strafverfügung vom innerhalb offener Einspruchsfrist angefochten worden ist.
c. Gemäß § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, … dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Gemäß § 2 Abs 2 leg.cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen.
Das mit datierte Lenkerauskunftsersuchen wurde am zugestellt und hätte nach der vorzit. Rechtslage innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung vollständig beantwortet werden müssen. Der war ein Dienstag, weshalb die zweiwöchige Antwortfrist am Dienstag den endete. Die Lenkerauskunft ist zwar mit datiert, jedoch ist sie nicht am sondern am an den Magistrat der Stadt Wien gefaxt worden. Dass er die Lenkerauskunft vor dem abgesandt hat, hat der Bf. weder behauptet noch nachgewiesen, obwohl ihm die verspätet erteilte Lenkerauskunft vorgehalten worden ist und er ausreichend Gelegenheit hatte, sich zum Sendedatum der Lenkerauskunft zu äußern. Übermittlungsprobleme sind nicht aktenkundig, weshalb eine verspätet erteilte Lenkerauskunft als erwiesen anzusehen und der ggstl. Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, das an den in der Lenkerauskunft bekannt gegebenen Lenker an die in der Lenkerauskunft angegebenen Anschrift adressiert und mit internationalem Rückschein versandt worden ist, ist mit dem Vermerk „unbekannt“ retourniert worden. Internationale Rückscheine sind öffentliche Urkunden iSd § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; die darin enthaltenen Angaben sind als inhaltlich richtig anzusehen, weshalb als erwiesen anzusehen ist, dass der vom Bf. als Lenker bekannt Gegebene an der in der Lenkerauskunft angegebenen Anschrift unbekannt ist.
Wird eine an eine bestimmte Person adressierte Briefsendung mit dem Vermerk „unbekannt“ retourniert, ist die Adresse diese Person unrichtig gewesen. Da der Bf. diese Adresse in seiner Lenkerauskunft bekannt gegeben hat, ist davon auszugehen, dass er darin eine unrichtige Adresse angegeben hat. Nach dieser Sach- und Beweislage ist als erwiesen anzusehen und der ggstl. Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Lenkerauskunft unrichtig gewesen ist.
d. Nicht richtig ist, dass dem Bf. das Delikt der verspäteten und unrichtigen Lenkerauskunft in einer Anonymverfügung und/oder in einer Strafverfügung vorgeworfen worden ist:
Eine Anonymverfügung wird nicht an eine bestimmte Person adressiert, weshalb dem Bf. das Delikt der verspäteten und unrichtigen Lenkerauskunft oder ein anderes Delikt nicht mit einer Anonymverfügung vorgeworfen werden kann und auch nicht vorgeworfen worden ist.
Der Tatvorwurf, die Lenkerauskunft verspätet und unrichtig erteilt zu haben, ist im Straferkenntnis vom erhoben worden. In der Strafverfügung vom wurde dem Bf. das Delikt der nicht entrichteten Parkometerabgabe – und damit ein anderes Delikt als im Straferkenntnis – vorgeworfen.
Der Entscheidung ist daher die Sachlage zugrunde zu legen, dass dem Bf. das Delikt der verspäteten und unrichtigen Lenkerauskunft „nur“ im Straferkenntnis vom vorgeworfen worden ist.
e. Das Straferkenntnis vom ist an den Bf. adressiert worden. Wie unter Pkt. d. bereits ausgeführt, wird eine Anonymverfügung nicht an eine bestimmte Person adressiert. Der ggstl. Entscheidung ist daher auch die Sachlage zugrunde zu legen, dass das Straferkenntnis vom keine Anonymverfügung ist.
Wird die Verfahrenseinstellung beantragt, ist folgende Rechtslage anzuwenden:
Gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5. die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 leg.cit. unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Rechtliche Würdigung und Entscheidung:
In der ggstl. B eschwerdesache ist entscheidungsrelevant, ob einer der in § 45 VStG aufgezählten Einstellungsgründe vorliegt oder nicht.
Dem Beschwerdebegehren – die im Straferkenntnis vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben, das „Nemo-Tenetur-Prinzip“ und § 6 EMRK verletzt zu haben, die verhängte Geldstrafe sei nicht vollstreckbar und vom Halter/Mieter des Fahrzeugs dürfe nicht auf den Fahrer geschlossen werden – wird entgegen gehalten:
I. Die im Straferkenntnis vorgeworfene Tat ist eine verspätet und unrichtig erteilte Lenkerauskunft gewesen und diese Tat hat der Bf. nachweislich auch begangen:
Nach der ggstl. Sach- und Beweislage (Pkt. c.) hat der Bf. die Lenkerauskunft nicht innerhalb der, gemäß § 2 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zweiwöchigen, Antwortfrist erteilt. Er hat daher das objektive Tatbild der verspätet erteilten Lenkerauskunft erfüllt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist eine Lenkerauskunft richtig und vollständig, wenn die Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, mit Hilfe der Angaben in der Lenkerauskunft ohne zeitaufwendige und umfangreiche Erhebungen festgestellt werden kann (vgl. bspw. und die do. zit. Judikate). Da der in der Lenkerauskunft Genannte an der darin angegebenen Adresse unbekannt ist, eignen sich die Angaben in der Lenkerauskunft nicht dazu, diese Person zu identifizieren und allenfalls verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen. Der Bf. hat daher auch das objektive Tatbild der unrichtigen Lenkerauskunft erfüllt.
Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung sind die unrichtige, unvollständige, unklare, widersprüchliche, verspätete und nicht erteilte Lenkerauskunft nicht voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen (vgl. ; ; VwGH 24.20.1997, 95/17/0187; ). Die verspätete und unrichtige Lenkerauskunft ist daher rechtsrichtig unter das Delikt der nicht erteilten Lenkerauskunft subsumiert worden und da dieses Delikt gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und ein Ungehorsamsdelikt ist, musste dem Bf. nur nachgewiesen werden, dass er das objektive Tatbild dieses Delikts erfüllt hat (). Das objektive Tatbild des Delikts der nicht erteilten Lenkerauskunft erfüllt zu haben, konnte dem Bf. nachgewiesen werden.
Ein Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG liegt daher nicht vor.
II. „Nemo tenetur se ipsum accusare“ ist das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen. Wird dieses Recht in einem Verfahren nicht verletzt, ist dieses Verfahren ein faires Verfahren iSd Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – EGMR wird das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen nicht verletzt, wenn zwischen der Aufforderung zur Lenkerauskunft und dem Verwaltungsstrafverfahren nach den konkreten Umständen des Falles nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang besteht (Weh gegen die Republik Österreich, EGMR-Urteil vom , Bsw 38544/97). Dieses Recht wird verletzt, wenn im Zeitpunkt der Aufforderung zur Lenkerauskunft und danach ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird (Rieg gegen die Republik Österreich, EGMR-Urteil vom , Bsw 63207/00).
In der ggstl. Beschwerdesache ist kein Verwaltungsstrafverfahren anhängig gewesen, als die Lenkererhebung durchgeführt worden ist: Die Strafverfügung vom ist nach der Sach- und Beweislage (Pkt. b.) rechtzeitig angefochten worden. Sie ist daher nach ständiger VwGH-Rechtsprechung gegenstandslos geworden (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² 2000, § 49 VStG, mit den in E. 65 – E. 70 zitierten Judikaten VwSlg. 15.855 F/1932; ; , 88/03/0160; , 1710/64; , 86/18/0175). Eine durch rechtzeitige Anfechtung gegenstandslos gewordene Strafverfügung bewirkt, dass auch das Verwaltungsstrafverfahren, in dem diese Strafverfügung erlassen worden ist, gegenstandslos wird und deshalb nicht nachträglich eingestellt werden muss. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren gegenstandslos, ist ab dem Zeitpunkt seines gegenstandslos Werdens kein Verwaltungsstrafverfahren anhängig. In der ggstl. Beschwerdesache ist der Einspruch gegen die Strafverfügung am erhoben worden, weshalb dieses Verwaltungsstrafverfahren ab gegenstandslos und damit nicht mehr anhängig ist.
Gemäß § 32 Abs 1 VStG ist „Beschuldigter“ im Verwaltungsstrafverfahren die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.).
Nach der vorzit Rechtslage wird eine Person durch die erste gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung Beschuldigter und damit Partei des Verfahrens. Eine Aufforderung zur Lenkerauskunft ist keine gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG, da darin kein konkreter Tatvorwurf erhoben wird (Kolonovits/Musak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz. 1125). Ein Verwaltungsstrafverfahren wird daher durch eine Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht eingeleitet.
Die Lenkererhebung in der ggstl. Beschwerdesache ist ab dem durchgeführt worden, da der Bf. mit Schreiben vom aufgefordert worden ist, Name und Anschrift der Person bekannt zu geben, der er sein Fahrzeug am um 09:23 Uhr überlassen hatte. Jemanden sein Fahrzeug zu überlassen, ist keine verwaltungsstrafrechtlich verfolgbare Tat, weshalb dem Bf. in diesem Schreiben auch nicht vorgeworfen worden ist, eine verwaltungsstrafrechtlich verfolgbare Tat begangen zu haben. Wird dem Bf. kein Delikt vorgeworfen, ist er kein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren und seine Äußerungen sind kein Schuldeingeständnis. Der Bf. hat sich daher mit der erteilten Lenkerauskunft nicht selbst belastet, weshalb Art 6 EMRK nicht verletzt worden ist.
Mehr Informationen als Name und Anschrift der Person, der er sein Fahrzeug damals überlassen hatte, sind vom Bf. nicht verlangt worden, weshalb der Magistrat der Stadt Wien nicht mehr Auskünfte verlangt hat, als er nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verlangen durfte. Die Lenkerauskunft darf nach ständiger VwGH-Rechtsprechung auch von deutschen Staatsbürgern verlangt werden (), weshalb Art 6 EMRK auch nicht dadurch verletzt worden ist, dass die durch die Lenkererhebung erhaltenen Informationen verwendet worden sind, um über den in Deutschland ansässigen Bf. eine Geldstrafe wegen verspäteter und unrichtiger Lenkerauskunft zu verhängen.
In der Strafverfügung vom ist dem Bf. das Delikt der nicht entrichteten Parkometerabgabe vorgeworfen worden. Dieses Delikt ist nach dem nicht Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens gewesen, da das dem Bf. im Straferkenntnis vorgeworfene Delikt nicht die nicht entrichtete Parkometerabgabe sondern die verspätete und unrichtige Lenkerauskunft – und damit ein anderes Delikt – gewesen ist. Folglich besteht nur ein schwacher und hypothetischer Zusammenhang zwischen dem Verwaltungsstrafverfahren wegen nicht entrichteter Parkometerabgabe, der Lenkererhebung und dem Verwaltungsstrafverfahren wegen verspäteter und unrichtiger Lenkerauskunft, der nach der vorzit. EGMR-Rechtsprechung keine Verletzung von Art 6 EMRK bewirkt. Das Ergebnis der Lenkererhebung durfte daher verwendet werden, um über den Bf. eine Geldstrafe wegen verspäteter und unrichtiger Lenkerauskunft zu verhängen.
Ein Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG liegt daher nicht vor.
III. Wird eine Lenkerauskunft verspätet und/oder unrichtig erteilt, ist der Tatort der Sitz der anfragenden Behörde ( bis 0021). Bei der Lenkeranfrage im Beschwerdefall ist die anfragende Behörde der in Wien ansässige Magistrat der Stadt Wien gewesen. Wien ist daher auch der Tatort gewesen und da dieser Tatort in Österreich liegt, ist österreichisches Recht auch auf deutsche Staatsbürger anzuwenden. Der Bf. darf daher wegen nicht erteilter Lenkerauskunft bestraft werden und er darf auch bestraft werden, obwohl die nicht erteilte Lenkerauskunft nach deutschem Recht keine strafbare Handlung ist, da er die Tat in Österreich begangen hat ().
Ein Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG liegt daher nicht vor.
IV. Nach Aktenlage ist der Bf. über die Rechtsfolgen einer verspäteten und unrichtigen Lenkerauskunft belehrt worden und hat – obwohl er dazu ausreichend Gelegenheit hatte – nicht glaubhaft gemacht, dass er die Lenkerauskunft unverschuldet verspätet und unrichtig erteilt hat. Das Bundesfinanzgericht hat daher von einer fahrlässig begangenen Tat auszugehen und dass das Verschulden des Bf. nicht geringfügig ist. Der Bf. hat mit der verspäteten und unrichtigen Auskunft verhindert, dass ein allfälliger Strafanspruch gegenüber einem Fahrzeuglenker geltend gemacht wird, weshalb die Tatfolgen nicht unbedeutend sind.
Ein Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegt daher nicht vor.
V. Wie bereits unter Pkt. III. ausgeführt dürfen auch deutsche Staatsbürger wegen in Österreich begangener Delikte verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden. Auch bestehen keine völkerrechtlichen Bedenken gegen die Zustellung der Aufforderung zur Lenkerauskunft und des (jetzt angefochtenen) Straferkenntnisses an den im deutschen Staatsgebiet liegenden Wohnsitz des Bf. im unmittelbaren Postweg oder unter Inanspruchnahme deutscher Behörden, weshalb der Bf. verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden konnte und auch verfolgt worden ist.
Ein Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 5 VStG liegt daher nicht vor.
VII. Den Bf. verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen ist nicht aufwändiger gewesen als bei einem Inländer, da alle an den Bf. zuzustellenden Schreiben im Postweg zugestellt werden konnten.
Ein Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 6 VStG liegt daher nicht vor.
VIII. Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung ist der Beschwerdegegenstand nur die im Spruch einer Entscheidung angegebene Sache (). Diese Sache ist lt. Spruch des Straferkenntnisses eine verspätete und unrichtige Lenkerauskunft und wegen dieses Delikts ist über den Bf. eine Geldstrafe verhängt worden.
Mit diesem Straferkenntnis ist nicht über die Vollstreckung dieser Geldstrafe entschieden worden, weshalb die Rechtsfrage, ob diese Geldstrafe vollstreckbar ist oder nicht, nicht Sache im ggstl. Beschwerdeverfahren ist. Über allfällige Vollstreckungshindernisse und ihre Eignung als Einstellungsgründe ist daher nicht im ggstl. Beschwerdeverfahren abzusprechen.
Anonymverfügung und Strafverfügung sind nicht mit der Beschwerde angefochten worden; sie sind daher nicht Sache iSd vorzit. VwGH-Rechtsprechung. Über aus Anonymverfügung und Strafverfügung allenfalls sich ergebende Einstellungsgründe ist daher nicht im ggstl. Beschwerdeverfahren abzusprechen.
Die Tatbeschreibung in der Beschwerde stimmt nicht mit der Tatbeschreibung im Spruch des Straferkenntnisses vom überein. Die in der Beschwerde beschriebene Tat ist daher nicht Sache iSd vorzit. VwGH-Rechtsprechung. Über die in der Beschwerde beschriebene Tat und aus der Tatbeschreibung sich allenfalls ergebende Einstellungsgründe ist daher nicht im ggstl. Beschwerdeverfahren abzusprechen.
IX. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend, ist das Beschwerdebegehren, das Straferkenntnis aufzuheben, abzuweisen, da kein Einstellungsgrund iSd § 45 VStG vorliegt.
Nach Aktenlage hat sich die dem Straferkenntnis zugrundeliegende Sachlage nicht geändert und da der Bf. rechtsrichtig für fahrlässiges Verhalten bestraft worden ist und bei der Strafbemessung bereits ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten und mildernde Umstände berücksichtigt worden sind, wird das Straferkenntnis vom Bundesfinanzgericht nicht abgeändert sondern bestätigt.
Mündliche Verhandlung:
Das Bundesfinanzgericht sieht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und die aus der Aktenlage sich ergebende Sachlage unstrittig ist.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Über den Bf. ist eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 verhängt worden. 20% von EUR 60,00 ergeben EUR 12,00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher iHv EUR 12,00 festzusetzen.
Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Verletzung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die verhängte Geldstrafe EUR 60,00 beträgt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.
Die Rechtsfrage, ob eine Lenkererhebung nach einem rechtzeitigen Einspruch gegen eine Strafverfügung zulässig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in , , und beantwortet und ist von dieser Entscheidungspraxis de dato nicht abgewichen.
Die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG mit Art 6 EMRK hat der Verwaltungsgerichthof bereits im Erkenntnis vom , 2000/02/0115 überprüft und bejaht. Von dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof de dato nicht abgewichen und hat eine zu dieser Rechtsfrage eingebrachte Revision mit Beschluss vom , Ra 2015/02/0017 zurückgewiesen. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 enthält eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs 2 KFG auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist. Da das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung mit dieser VwGH-Rechtsprechung begründet hat, hängt die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren nicht von der Lösung einer grundsätzlich bedeutenden Rechtsfrage ab. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 |
Verweise | |
Anmerkung | Abweichend: ; |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501150.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at