Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.07.2016, RV/7501150/2015

Lenkerauskunft nach rechtzeitigem Einspruch gegen die Strafverfügung: faires Verfahren iSd Art 6 EMRK?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501150/2015-RS1
Eine Strafverfügung wird mit dem rechtzeitig eingebrachten Einspruch gegenstandslos, weshalb nach diesem Einspruch kein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist. Der Adressat der Strafverfügung ist nach dem rechtzeitig eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung kein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren und kann sich daher nicht selbst belasten.
RV/7501150/2015-RS2
Wer eine Lenkerauskunft erteilt, ist kein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren und belastet sich nicht durch die Lenkerauskunft, da die Aufforderung zur Lenkerauskunft keine Verfolgungshandlung ist und deshalb kein Verwaltungsstrafverfahren einleitet.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Ver­wal­tungsstrafsache Bf., ver­tre­ten durch Rechtsanwalt RA, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom , zugestellt am , Ge­schäfts­zahl MA 67-PA-910897/5/0 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das ange­foch­te­ne Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerde führende Partei einen Kosten­bei­trag in Höhe von EUR 12,00 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungs­be­hör­de bestimmt.

III. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

IV. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. In der Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) vom Ma­gis­trat der Stadt Wien vorgeworfen, er habe die Wiener Parkometerabgabe dadurch fahr­läs­sig verkürzt, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem in der Strafverfügung näher be­zeichneten behördlichen deutschen Kennzeichen am um 09:23 Uhr in der ge­büh­renpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Praetoriusgasse 2 abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein ge­sorgt zu haben.

Die dadurch verletzten Rechtsvorschriften waren § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabe­ver­ord­nung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006.

Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt.

2. Am wurde der Einspruch gegen die (lt. diesem Schreiben) am zugestellte Strafverfügung vom eingebracht. Der Bf. bestritt, das in der Straf­ver­fügung vorgeworfene Delikt begangen zu haben und führte dazu aus:

Des Weiteren rüge ich auch eine Verletzung des im deutschen Verfassungsrecht gelten­den "Nemo-Tenetur"-Prinzips.

Aufgrund des oben genannten Prinzips ist ein solches Vorgehen (Anonymverfügungen aus Österreich) mit der deutschen Verfassung und aus Sicht des Unterzeichners mit euro­päischen Grundrechten unvereinbar. Aus diesem Grund hat das Bundesinnenministeri­um der Bundesrepublik Deutschland durch eine entsprechende Erklärung gegenüber Öster­reich das Abkommen über das ratifizierte Rechtshilfeabkommen (BG Bl. II 1990, S. 526) insoweit außer Kraft gesetzt. Diese österreichischen Strafverfügungen werden deshalb in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vollstreckt; die für die Vollstreckung zuständi­gen Innenminister sind mit einem entsprechenden Rundschreiben des Bund-Länder-Fach­ausschusses (BLFA-OWiG II/98) informiert.

Nach deutschem Recht ist es als unzulässig anzusehen, dass von dem Halter/Mieter des Fahrzeuges auf den Fahrer geschlossen wird. Im Übrigen stellt diese Anonymverfügung gegen meinen Mandanten auch einen Verstoß gegen § 6 EMRK dar.

Das Übertretungsverfahren ist daher vollumfänglich einzustellen."

3. Am wurde der Bf. aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung die Len­kerauskunft zu erteilen, wem er das Fahrzeug mit dem im Auskunftsersuchen nä­her bezeichneten behördlichen deutschen Kennzeichen am um 09:23 Uhr über­las­sen hatte, sodass es zu diesem Zeitpunkt in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Praetoriusgasse 2 gestanden hat.

Dieses Auskunftsersuchen wurde am zugestellt.

4. In der Lenkerauskunft vom , zugestellt per Fax vom , wurde mit­geteilt, dass der Bf. das Fahrzeug Herrn XX, geboren am xx.xx.xxxx, wohn­haft in YY, Weißrussland, überlassen hatte.

5. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurde dem Bf. vorgehalten, dass er die Lenkerauskunft verspätet erteilt hatte. Im Antwortschreiben vom ver­wies der Bf. auf die Lenkerauskunft vom .

6. Im Straferkenntnis vom wurde dem Bf. vorgeworfen, er habe als Zu­las­sungs­besitzer unterlassen, dem schriftlichen Verlangen des Magistrats der Stadt Wien vom , zugestellt am , innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das am um 09:23 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzpark­zone in Wien 3, Praetoriusgasse 2, abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem im Straf­erkenntnis näher bezeichneten behördlichen deutschen Kennzeichen überlassen ha­be, da die Lenkerauskunft verspätet und unrichtig war. Der Bf. habe dadurch § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs 2 Wie­ner Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Falle ihrer Unein­bring­lich­keit eine Ersatz-Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt. Gleichzeitig wur­den die Verfahrenskosten mit EUR 10,00 festgesetzt.

Nach Zitieren der Gesetzestexte von § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 2 Abs 2 leg.cit. und § 4 Abs 2 leg.cit. wurde folgende Sach- und Beweislage festgestellt: Die Auf­for­derung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde am zu­gestellt, weshalb die Antwortfrist am begann und am endete. Innerhalb dieser Frist wurde keine Auskunft erteilt. Die Auskunft wurde am per Fax erteilt und lautete, dass der Bf. das Fahrzeug Herrn XX , geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in YY, Weißrussland, über­las­sen hatte. Ein an diese Adresse gerichtetes Schreiben konnte nicht zugestellt werden und wurde mit dem postalischen Vermerk „unbekannt“ retourniert. Dem Bf. wurde vorgehalten, dass er die Auskunft nach dieser Aktenlage verspätet und unrichtig erteilt hatte. Das Er­geb­nis der Beweisaufnahme vom wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht. Ab­schließend wurde festgestellt, dass der Bf. im Antwortschreiben vom auf die Lenkerauskunft vom verwiesen hatte.

Die rechtliche Würdigung lautete: „Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Das für die Len­kerauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass die Nichter­tei­lung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenker­aus­kunft nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 (Verletzung der Aus­kunfts­pflicht) strafbar ist. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein Lenker bekannt gegeben, somit haben Sie der Verpflichtung gemäß § 2 des Parko­me­ter­ges­etzes 2006 nicht entsprochen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , ZI. 1622/78 ausgesprochen, dass die verlangte Aus­kunft richtig und vollständig sein muss, in dem Sinn, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verant­wor­tung gezogen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte im Rah­men einer Lenkerauskunft als Fahrzeuglenker eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Er­suchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde hat dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend sei­ner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des von ihm benannten Lenkers vorlegt oder zumindest glaubhaft macht, dass sich diese Person in Österreich zum fraglichen Zeit­punkt aufgehalten hat - zu erbringen. Die Behörde hat die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind. Die Behörde ist berechtigt, die Verantwortung eines Be­schuldigten, er habe in Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift nä­her bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, als unrichtig zu qualifi­zie­ren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder de­ren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigert bzw., trotz dazu gebotener Gelegenheit, zu zweckdienlichen Ergänzung nicht bereit ist (VwGH verst. Sen. vom , ZI. 90/18/0091 und ZI. 90/17/0316). Trotz gebotener Gelegenheit wurde die Lenkereigenschaft der angegebenen Person nicht glaub­haft gemacht, weswegen die von Ihnen (verspätet) getätigte Lenkerauskunft nicht zu erweisen und die erteilte Lenkerauskunft auch als unrichtig zu werten war. Da zum Tat­be­stand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Unge­hor­samsdelikt im Sinne des § 5 Abs1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahr­läs­sig­keit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen. wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Ge­fahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Ver­wal­tungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vorn­he­rein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, wel­che jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann. Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Um­stän­de ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Ver­schul­den träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind so­wohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeu­tung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht uner­heb­li­chem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungs­übertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Un­rechts­gehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die nunmehr ausgesprochene Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzu­hal­ten. Als mildernd wurde berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 vorliegen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Un­rechts­gehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.“

Das Straferkenntnis wurde am zugestellt, war innerhalb von 4 Wochen ab Zu­stellung anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.

7. In der Beschwerde vom führte der Bf. aus:

"In dem meinem Mandanten zur Last gelegten Verhalten liegt keine Verletzung der von Ihnen benannten Rechtsvorschriften vor. Ihnen liegt insoweit die Lenkerauskunft meines Mandanten vom vor, worauf diesseitig bereits mit Schriftsatz vom verweisen wurde.

Des Weiteren rüge ich auch bezüglich dieser Strafverfügung eine Verletzung des im deut­schen Verfassungsrecht geltenden "Nemo-Tenetur"-Prinzips.

Aufgrund des oben genannten Prinzips ist ein solches Vorgehen (Anonymverfügungen aus Österreich) mit der deutschen Verfassung und aus Sicht des Unterzeichners mit euro­päischen Grundrechten unvereinbar. Aus diesem Grund hat das Bundesinnenministeri­um der Bundesrepublik Deutschland durch eine entsprechende Erklärung gegenüber Ös­ter­reich das Abkommen über das ratifizierte Rechtshilfeabkommen (BG Bl. II 1990, S. 526) in­soweit außer Kraft gesetzt. Diese österreichischen Strafverfügungen werden deshalb in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vollstreckt; die für die Vollstreckung zustän­di­gen Innenminister sind mit einem entsprechenden Rundschreiben des Bund-Länder-Fach­aus­schusses (BLFA-OWiG II/98) informiert.

Nach deutschem Recht ist es als unzulässig anzusehen, dass von dem Halter/Mieter des Fahrzeuges auf den Fahrer geschlossen wird. Im Übrigen stellt diese Anonymverfügung ge­gen meinen Mandanten auch einen Verstoß gegen § 6 EMRK dar.

Das Verfahren ist daher vollumfänglich einzustellen."

In der Beschwerde gestellte Anträge:

Die Verfahrensparteien haben keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhand­lung gestellt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hinge­wiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Beschwerde vom ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.

Beschwerdepunkt/e:

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist das Straferkenntnis vom . Der Bf. bestreitet, die darin vorgeworfene Tat begangen zu haben und behauptet, dass das im deutschen Verfassungsrecht geltende „Nemo-Tenetur-Prinzip“ und § 6 Europäische Men­schen­rechtskonvention – EMRK durch das angefochtene Straferkenntnis und durch Ano­nym­verfügungen verletzt werde. Eine österreichische Strafverfügung könne nicht mehr in Deutschland vollstreckt werden. Nach deutschem Recht dürfe nicht vom Halter/Mieter des Fahrzeugs auf den Fahrer geschlossen werden.

Der Bf. beantragt die Verfahrenseinstellung.

Sach- und Beweislage:

Der Entscheidung über die Beschwerde sind die Strafverfügung vom , der Ein­spruch vom , das Lenkerauskunftsersuchen vom samt Zustell­nach­weis, die Lenkerauskunft vom , die Aufforderung vom , das Ant­wort­schrei­ben vom , das Straferkenntnis vom – und damit folgen­de Sach- und Beweislage – zugrunde zu legen:

a. In der Strafverfügung vom wurde dem Bf. die fahrlässig verkürzte Parko­me­ter­ab­gabe vorgeworfen, weil er sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer ge­büh­ren­pflich­tigen Kurzparkzone abgestellt habe.

b. Die Strafverfügung vom war innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung an­fecht­bar und wurde mit dem Einspruch vom angefochten. Das im Einspruch ange­gebene Zustelldatum „“ kann nach Aktenlage weder bestätigt noch wi­der­legt werden, da sich in den Verwaltungsakten kein Zustellnachweis befindet. Da das vom Bf. angegebene Zustelldatum nicht widerlegt werden kann, ist der ggstl. Entscheidung eine am beginnende und am endende Einspruchsfrist zugrunde zu legen und deshalb als erwiesen anzusehen, dass die Strafverfügung vom in­ner­halb offener Einspruchsfrist angefochten worden ist.

c. Gemäß § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und je­der, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwen­dung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, … dem Magistrat darüber Auskunft zu ge­ben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Gemäß § 2 Abs 2 leg.cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der be­tref­fenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Auf­for­derung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen.

Das mit datierte Lenkerauskunftsersuchen wurde am zugestellt und hätte nach der vorzit. Rechtslage innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung vollstän­dig beantwortet werden müssen. Der war ein Dienstag, weshalb die zweiwö­chi­ge Antwortfrist am Dienstag den endete. Die Lenkerauskunft ist zwar mit datiert, jedoch ist sie nicht am sondern am an den Ma­gis­trat der Stadt Wien gefaxt worden. Dass er die Lenkerauskunft vor dem ab­gesandt hat, hat der Bf. weder behauptet noch nachgewiesen, obwohl ihm die verspätet er­teilte Lenkerauskunft vorgehalten worden ist und er ausreichend Gelegenheit hatte, sich zum Sendedatum der Lenkerauskunft zu äußern. Übermittlungsprobleme sind nicht akten­kun­dig, weshalb eine verspätet erteilte Lenkerauskunft als erwiesen anzusehen und der ggstl. Entscheidung zugrunde zu legen ist.

Ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, das an den in der Lenkerauskunft be­kannt ge­gebenen Lenker an die in der Lenkerauskunft angegebenen Anschrift adressiert und mit in­ternationalem Rückschein versandt worden ist, ist mit dem Vermerk „unbekannt“ re­tour­niert worden. Internationale Rückscheine sind öffentliche Urkunden iSd § 47 Allgemei­nes Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; die darin enthaltenen Angaben sind als in­halt­lich richtig anzusehen, weshalb als erwiesen anzusehen ist, dass der vom Bf. als Lenker be­kannt Gegebene an der in der Lenkerauskunft angegebenen Anschrift unbekannt ist.

Wird eine an eine bestimmte Person adressierte Briefsendung mit dem Vermerk „unbe­kannt“ retourniert, ist die Adresse diese Person unrichtig gewesen. Da der Bf. diese Adres­se in seiner Lenkerauskunft bekannt gegeben hat, ist davon auszugehen, dass er da­rin eine unrichtige Adresse angegeben hat. Nach dieser Sach- und Beweislage ist als er­wie­sen anzusehen und der ggstl. Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Lenkeraus­kunft un­richtig gewesen ist.

d. Nicht richtig ist, dass dem Bf. das Delikt der verspäteten und unrichtigen Lenkeraus­kunft in einer Anonymverfügung und/oder in einer Strafverfügung vorgeworfen worden ist:

Eine Anonymverfügung wird nicht an eine bestimmte Person adressiert, weshalb dem Bf. das Delikt der verspäteten und unrichtigen Lenkerauskunft oder ein anderes Delikt nicht mit einer Anonymverfügung vorgeworfen werden kann und auch nicht vorgeworfen wor­den ist.

Der Tatvorwurf, die Lenkerauskunft verspätet und unrichtig erteilt zu haben, ist im Straf­er­kennt­nis vom erhoben worden. In der Strafverfügung vom wurde dem Bf. das Delikt der nicht entrichteten Parkometerabgabe – und damit ein anderes De­likt als im Straferkenntnis – vorgeworfen.

Der Entscheidung ist daher die Sachlage zugrunde zu legen, dass dem Bf. das Delikt der verspäteten und unrichtigen Lenkerauskunft „nur“ im Straferkenntnis vom vor­ge­worfen worden ist.

e. Das Straferkenntnis vom ist an den Bf. adressiert worden. Wie unter Pkt. d. be­reits ausgeführt, wird eine Anonymverfügung nicht an eine bestimmte Person adres­siert. Der ggstl. Entscheidung ist daher auch die Sachlage zugrunde zu legen, dass das Straferkenntnis vom keine Anonymverfügung ist.

Wird die Verfahrenseinstellung beantragt, ist folgende Rechtslage anzuwenden:

Gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Ver­wal­tungs­übertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsüber­tre­tung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder aus­schließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5. die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Be­ein­träch­tigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 leg.cit. unter Hinweis auf die Rechts­wid­rigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten er­scheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Rechtliche Würdigung und Entscheidung:

In der ggstl. B eschwerdesache ist entscheidungsrelevant, ob einer der in § 45 VStG auf­ge­zählten Einstellungsgründe vorliegt oder nicht.

Dem Beschwerdebegehren – die im Straferkenntnis vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben, das „Nemo-Tenetur-Prinzip“ und § 6 EMRK verletzt zu haben, die verhängte Geld­strafe sei nicht vollstreckbar und vom Halter/Mieter des Fahrzeugs dürfe nicht auf den Fah­rer geschlossen werden – wird entgegen gehalten:

I. Die im Straferkenntnis vorgeworfene Tat ist eine verspätet und unrichtig erteilte Lenker­aus­kunft gewesen und diese Tat hat der Bf. nachweislich auch begangen:

Nach der ggstl. Sach- und Beweislage (Pkt. c.) hat der Bf. die Lenkerauskunft nicht inner­halb der, gemäß § 2 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zweiwöchigen, Antwortfrist er­teilt. Er hat daher das objektive Tatbild der verspätet erteilten Lenkerauskunft erfüllt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist eine Lenker­aus­kunft richtig und vollständig, wenn die Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimm­ten Zeit­punkt gelenkt hat, mit Hilfe der Angaben in der Lenkerauskunft ohne zeitaufwendige und umfangreiche Erhebungen festgestellt werden kann (vgl. bspw. und die do. zit. Judikate). Da der in der Lenkerauskunft Genannte an der darin an­gegebenen Adresse unbekannt ist, eignen sich die Angaben in der Lenkerauskunft nicht dazu, diese Person zu identifizieren und allenfalls verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen. Der Bf. hat daher auch das objektive Tatbild der unrichtigen Lenkerauskunft erfüllt.

Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung sind die unrichtige, unvollständige, unklare, wider­sprüch­liche, verspätete und nicht erteilte Lenkerauskunft nicht voneinander zu unterschei­den­de strafbare Handlungen (vgl. ; ; VwGH 24.20.1997, 95/17/0187; ). Die ver­spä­te­te und unrichtige Lenkerauskunft ist daher rechtsrichtig unter das Delikt der nicht er­teil­ten Lenkerauskunft subsumiert worden und da dieses Delikt gemäß § 4 Abs 2 Wie­ner Par­ko­me­tergesetz 2006 als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und ein Ungehorsamsdelikt ist, musste dem Bf. nur nachgewiesen werden, dass er das objektive Tatbild dieses Delikts er­füllt hat (). Das objektive Tatbild des Delikts der nicht erteilten Lenkerauskunft erfüllt zu haben, konnte dem Bf. nachgewiesen werden.

Ein Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG liegt daher nicht vor.

II.Nemo tenetur se ipsum accusare“ ist das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu be­zichtigen. Wird dieses Recht in einem Verfahren nicht verletzt, ist dieses Verfahren ein faires Verfahren iSd Art 6 Europäische MenschenrechtskonventionEMRK.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – EGMR wird das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen nicht verletzt, wenn zwischen der Aufforde­rung zur Lenkerauskunft und dem Verwaltungsstrafverfahren nach den konkreten Um­stän­den des Falles nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang besteht (Weh gegen die Republik Österreich, EGMR-Urteil vom , Bsw 38544/97). Dieses Recht wird verletzt, wenn im Zeitpunkt der Aufforderung zur Lenkerauskunft und danach ein Ver­wal­tungsstrafverfahren geführt wird (Rieg gegen die Republik Österreich, EGMR-Urteil vom , Bsw 63207/00).

In der ggstl. Beschwerdesache ist kein Verwaltungsstrafverfahren anhängig gewesen, als die Lenkererhebung durchgeführt worden ist: Die Strafverfügung vom ist nach der Sach- und Beweislage (Pkt. b.) rechtzeitig angefochten worden. Sie ist daher nach stän­diger VwGH-Rechtsprechung gegenstandslos geworden (vgl. Walter/Thienel, Ver­wal­tungs­verfahrensgesetze II² 2000, § 49 VStG, mit den in E. 65 – E. 70 zitierten Judikaten VwSlg. 15.855 F/1932; ; , 88/03/0160; , 1710/64; , 86/18/0175). Eine durch rechtzeitige Anfechtung gegenstandslos ge­wor­dene Strafverfügung bewirkt, dass auch das Verwaltungsstrafverfahren, in dem diese Strafverfügung erlassen worden ist, gegenstandslos wird und deshalb nicht nachträglich ein­gestellt werden muss. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren gegenstandslos, ist ab dem Zeitpunkt seines gegenstandslos Werdens kein Verwaltungsstrafverfahren anhängig. In der ggstl. Beschwerdesache ist der Einspruch gegen die Strafverfügung am er­hoben worden, weshalb dieses Verwaltungsstrafverfahren ab gegen­stands­los und damit nicht mehr anhängig ist.

Gemäß § 32 Abs 1 VStG ist „Beschuldigter“ im Verwaltungsstrafverfahren die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Be­hör­de gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungs­hand­lung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten ge­rich­te­te Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.).

Nach der vorzit Rechtslage wird eine Person durch die erste gegen sie gerichtete Verfol­gungs­handlung Beschuldigter und damit Partei des Verfahrens. Eine Aufforderung zur Lenkerauskunft ist keine gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG, da darin kein konkreter Tatvorwurf erhoben wird (Kolonovits/Musak/Stöger, Ver­waltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz. 1125). Ein Verwaltungsstrafverfahren wird da­her durch eine Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht eingeleitet.

Die Lenkererhebung in der ggstl. Beschwerdesache ist ab dem durchgeführt wor­den, da der Bf. mit Schreiben vom aufgefordert worden ist, Name und An­schrift der Person bekannt zu geben, der er sein Fahrzeug am um 09:23 Uhr überlassen hatte. Jemanden sein Fahrzeug zu überlassen, ist keine verwaltungsstraf­recht­lich verfolgbare Tat, weshalb dem Bf. in diesem Schreiben auch nicht vorgeworfen worden ist, eine verwaltungsstrafrechtlich verfolgbare Tat begangen zu haben. Wird dem Bf. kein Delikt vorgeworfen, ist er kein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren und seine Äußerungen sind kein Schuldeingeständnis. Der Bf. hat sich daher mit der erteilten Len­ker­aus­kunft nicht selbst belastet, weshalb Art 6 EMRK nicht verletzt worden ist.

Mehr Informationen als Name und Anschrift der Person, der er sein Fahrzeug damals über­lassen hatte, sind vom Bf. nicht verlangt worden, weshalb der Magistrat der Stadt Wien nicht mehr Auskünfte verlangt hat, als er nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ver­langen durfte. Die Lenkerauskunft darf nach ständiger VwGH-Rechtsprechung auch von deutschen Staatsbürgern verlangt werden (), weshalb Art 6 EMRK auch nicht dadurch verletzt worden ist, dass die durch die Lenkererhebung erhaltenen Informationen verwendet worden sind, um über den in Deutschland ansässigen Bf. eine Geldstrafe wegen verspäteter und unrichtiger Lenkerauskunft zu verhängen.

In der Strafverfügung vom ist dem Bf. das Delikt der nicht entrichteten Parko­me­ter­abgabe vorgeworfen worden. Dieses Delikt ist nach dem nicht Gegen­stand eines Verwaltungsstrafverfahrens gewesen, da das dem Bf. im Straferkenntnis vor­ge­worfene Delikt nicht die nicht entrichtete Parkometerabgabe sondern die verspätete und un­richtige Lenkerauskunft – und damit ein anderes Delikt – gewesen ist. Folglich besteht nur ein schwacher und hypothetischer Zusammenhang zwischen dem Verwaltungs­straf­ver­fahren wegen nicht entrichteter Parkometerabgabe, der Lenkererhebung und dem Ver­wal­tungsstrafverfahren wegen verspäteter und unrichtiger Lenkerauskunft, der nach der vorzit. EGMR-Rechtsprechung keine Verletzung von Art 6 EMRK bewirkt. Das Ergebnis der Lenkererhebung durfte daher verwendet werden, um über den Bf. eine Geldstrafe we­gen verspäteter und unrichtiger Lenkerauskunft zu verhängen.

Ein Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG liegt daher nicht vor.

III. Wird eine Lenkerauskunft verspätet und/oder unrichtig erteilt, ist der Tatort der Sitz der an­fra­genden Behörde ( bis 0021). Bei der Lenkeranfrage im Beschwerdefall ist die anfragende Behörde der in Wien ansässige Magistrat der Stadt Wien gewesen. Wien ist daher auch der Tatort gewesen und da dieser Tatort in Öster­reich liegt, ist österreichisches Recht auch auf deutsche Staatsbürger anzuwenden. Der Bf. darf da­her wegen nicht erteilter Lenkerauskunft bestraft werden und er darf auch bestraft wer­den, obwohl die nicht erteilte Lenkerauskunft nach deutschem Recht keine strafbare Hand­lung ist, da er die Tat in Österreich begangen hat ().

Ein Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG liegt daher nicht vor.

IV. Nach Aktenlage ist der Bf. über die Rechtsfolgen einer verspäteten und unrichtigen Len­kerauskunft belehrt worden und hat – obwohl er dazu ausreichend Gelegenheit hat­te – nicht glaubhaft gemacht, dass er die Lenkerauskunft unverschuldet verspätet und unrichtig erteilt hat. Das Bundesfinanzgericht hat daher von einer fahrlässig begangenen Tat aus­zu­ge­hen und dass das Verschulden des Bf. nicht ge­ringfügig ist. Der Bf. hat mit der ver­spä­te­ten und unrichtigen Auskunft verhindert, dass ein allfälliger Strafanspruch gegenüber einem Fahrzeuglenker geltend gemacht wird, wes­halb die Tatfolgen nicht unbedeutend sind.

Ein Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegt daher nicht vor.

V. Wie bereits unter Pkt. III. ausgeführt dürfen auch deutsche Staatsbürger wegen in Ös­ter­reich begangener Delikte verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden. Auch bestehen keine völkerrechtlichen Bedenken gegen die Zustellung der Aufforderung zur Lenkeraus­kunft und des (jetzt angefochtenen) Straferkenntnisses an den im deutschen Staatsge­biet lie­genden Wohnsitz des Bf. im unmittelbaren Postweg oder unter Inanspruchnahme deut­scher Behörden, weshalb der Bf. verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden konnte und auch verfolgt worden ist.

Ein Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 5 VStG liegt daher nicht vor.

VII. Den Bf. verwaltungsstrafrechtlich zu verfolgen ist nicht aufwändiger gewesen als bei einem Inländer, da alle an den Bf. zuzustellenden Schreiben im Postweg zugestellt wer­den konnten.

Ein Einstellungsgrund nach § 45 Abs 1 Z 6 VStG liegt daher nicht vor.

VIII. Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung ist der Beschwerdegegenstand nur die im Spruch einer Entscheidung angegebene Sache (). Diese Sache ist lt. Spruch des Straferkenntnisses eine verspätete und unrichtige Lenkerauskunft und wegen dieses Delikts ist über den Bf. eine Geldstrafe verhängt worden.

Mit diesem Straferkenntnis ist nicht über die Vollstreckung dieser Geldstrafe entschieden worden, wes­halb die Rechtsfrage, ob diese Geldstrafe vollstreckbar ist oder nicht, nicht Sache im ggstl. Beschwerdeverfahren ist. Über allfällige Vollstreckungshindernisse und ihre Eignung als Einstellungsgründe ist daher nicht im ggstl. Beschwerdeverfahren ab­zu­spre­chen.

Anonymverfügung und Strafverfügung sind nicht mit der Beschwerde angefochten worden; sie sind daher nicht Sache iSd vorzit. VwGH-Rechtsprechung. Über aus Anonymverfü­gung und Strafverfügung allenfalls sich ergebende Einstellungsgründe ist daher nicht im ggstl. Beschwerdeverfahren abzusprechen.

Die Tatbeschreibung in der Beschwerde stimmt nicht mit der Tatbeschreibung im Spruch des Straferkenntnisses vom überein. Die in der Beschwerde beschriebene Tat ist daher nicht Sache iSd vorzit. VwGH-Rechtsprechung. Über die in der Beschwerde be­schrie­be­ne Tat und aus der Tatbeschreibung sich allenfalls ergebende Einstellungsgründe ist daher nicht im ggstl. Beschwerdeverfahren abzusprechen.

IX. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend, ist das Beschwerdebegehren, das Straf­er­kenntnis aufzuheben, abzuweisen, da kein Einstellungsgrund iSd § 45 VStG vorliegt.

Nach Aktenlage hat sich die dem Straferkenntnis zugrundeliegende Sachlage nicht ge­än­dert und da der Bf. rechtsrichtig für fahrlässiges Verhalten bestraft worden ist und bei der Strafbemessung bereits ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie all­fällige Sorgepflichten und mildernde Umstände berücksichtigt worden sind, wird das Straf­er­kenntnis vom Bundesfinanzgericht nicht abgeändert sondern bestätigt.

Mündliche Verhandlung:

Das Bundesfinanzgericht sieht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,00 nicht über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, keine Verfahrenspartei die Durchführung einer münd­lichen Verhandlung beantragt hat und die aus der Aktenlage sich ergebende Sach­lage unstrittig ist.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Bei­trag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerde­ver­fahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Über den Bf. ist eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 verhängt worden. 20% von EUR 60,00 er­geben EUR 12,00. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher iHv EUR 12,00 fest­zusetzen.

Revision:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Ver­let­zung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geld­strafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da die verhängte Geldstrafe EUR 60,00 beträgt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Be­schwerde führenden Partei sind daher unzulässig.

Die Rechtsfrage, ob eine Lenkererhebung nach einem rechtzeitigen Einspruch gegen eine Strafverfügung zulässig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in , , und beantwortet und ist von dieser Entscheidungspraxis de dato nicht abgewichen.

Die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs 2 KFG mit Art 6 EMRK hat der Verwaltungsgerichthof bereits im Erkenntnis vom , 2000/02/0115 überprüft und bejaht. Von dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof de dato nicht ab­ge­wichen und hat eine zu dieser Rechtsfrage eingebrachte Revision mit Beschluss vom , Ra 2015/02/0017 zurückgewiesen. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ent­hält eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs 2 KFG übereinstimmende Auskunftsver­pflich­tung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs 2 KFG auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist. Da das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung mit dieser VwGH-Rechtsprechung begründet hat, hängt die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfah­ren nicht von der Lösung einer grundsätzlich bedeutenden Rechtsfrage ab. Die ordentliche Re­vision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Verweise
Anmerkung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501150.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at