Familienbeihilfenanspruch - keine dauernde Erwerbsunfähigkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B****** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Familienbeihilfe zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1) Verfahrensgang:
Mit Eingaben vom begehrte der Kindesvater die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung für seine Tochter T******, geb am [Geburtsdatum], rückwirkend ab April 2012.
Am wurde der Antrag betreffend den Grundbeitrag an Familienbeihilfe abgewiesen. Das Finanzamt führte aus, für volljährige Kinder könne nur unter bestimmten Voraussetzungen Familienbeihilfe gewährt werden. Nach einem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom würde der Grad der Behinderung zwar 50% betragen, es bestünde jedoch keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da Letzteres jedoch die (im vorliegenden Fall einzig denkbare) Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe wäre, sei der Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamtes würden die Voraussetzungen für den Familienbeihilfenanspruch "im Sinne der Bestimmungen laut § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAg 1967" vorliegen. Diese Bestimmung würde verlangen, dass die Tochter nicht in der Lage sei, sich selbst auf Grund ihrer Behinderung "Unterhaltung" (gemeint wohl: den Unterhalt) zu verschaffen. Dazu wäre vorerst auf die Gutachten eines Oberarztes zu verweisen, woraus sich eine 50% Behinderung ergebe. Zudem sei es seiner Tochter nicht möglich einer beruflichen Tätigkeit oder einer beruflichen Ausbildung nachzugehen, da sie regelmäßig zu stationären Aufenthalten in die Klinik müsse und dort durchschnittlich drei bis vier Wochen in Behandlung stehe. Zusätzlich wäre sie auch noch bei einer Ärztin in psychiatrischer Betreuung. Seiner Tochter wäre die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auf Grund ihres Krankheitsbildes nicht möglich und wäre es auch unmöglich unter diesen Umständen einen Arbeitgeber zu finden, der bereit sei, sie einzustellen. Seiner Tochter würden "zurzeit" alle Voraussetzungen fehlen, sich durch eine berufliche Tätigkeit ihren Unterhalt zu verschaffen. Es würden somit die Bedingungen im Sinne des oben angeführten Paragrafen vorliegen.
In der Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt die Gesetzesstellen an, nach welchen ein Beihilfenanspruch für volljährige Kinder besteht. Für den gegenständlichen Fall könne lediglich § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 potentiell zu einem Anspruch führen. Nach dem ärztlichen Gutachten vom wären aber auch dafür die Voraussetzungen nicht erfüllt. Diese Einschätzung würde in einem auf Grund der Beschwerde beauftragten zweiten Gutachten, erstellt am , bestätigt.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Vorlage der Beschwerde an die nächste Instanz. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass bei seiner Tochter keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Dazu verweise er auf das ärztliche Gutachten vom und die Vidierung desselben vom . In diesem Gutachten werde festgestellt, dass seine Tochter voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Alle bisherigen Versuche seiner Tochter, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wären an ihrem Gesundheitszustand gescheitert. Seiner Tochter sei "in Hinblick auf ihren Zustand" auch nicht vermittelbar.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
2) Rechtslage:
Nach § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
§ 8 Abs 5 FLAG 1967 bestimmt, dass ein Kind als erheblich behindert gilt, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl II 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach Abs 6 der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
3) Sachverhalt:
Die Tochter des Beschwerdeführers vollendete das 21. Lebensjahr am [Datum].Zu diesem Zeitpunkt stand sie weder in Berufsausbildung, noch wurde dem Beschwerdeführer oder einer sonstigen Person Familienbeihilfe gewährt. Nicht nachvollziehbar ist, wieso im Jahr 2014 nach dieser Unterbrechung rückwirkend für Feber und März 2012 Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Im elektronischen Finanzamtsakt wird dazu lediglich auf eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers verwiesen.
Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob ein volljähriges Kind, welches im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres nicht in Berufsausbildung stand, ab April 2012 einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt. Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich auf die verschiedenen Anspruchsmöglichkeiten hingewiesen und wurden vom Beschwerdeführer keine anderen Anspruchsgründe als jener des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 ins Treffen geführt. Über den Gesundheitszustand der Tochter des Beschwerdeführers und über deren Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen wurden im Laufe der Jahre mehrere ärztliche Gutachten und Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellt. Konkret handelt es sich dabei um
- das Gutachten vom samt Bescheinigung vom 10. Feber 2004 (GdB 50%, keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen),
- das Gutachten vom samt Bescheinigung vom (GdB 50%, keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen),
- das Gutachten vom samt Bescheinigung gleichen Datums (GdB 30%, keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen),
- das Gutachten vom samt Bescheinigung vom (GdB 30%, keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen),
- das Gutachten vom samt Bescheinigung vom (GdB 50%, keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, rückwirkende Feststellung ab Feber 2012) und
- das Gutachten vom samt Bescheinigung vom (GdB 50%, keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, rückwirkende Feststellung ab Feber 2012).
Es trifft somit nicht zu, dass, wie vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag behauptet, im letztgenannten Gutachten festgestellt worden wäre, dass die Tochter voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich ihren Unterhalt selbst zu verschaffen.
In den Gutachten der Jahre 2004, 2006 und 2008 wurde jeweils die Diagnose "Entwicklungsstörungen" gestellt, erst im Jahr 2014 wurde auf Basis der vorgelegten Befunde rückwirkend ab 2012 eine depressive Störung diagnostiziert. Dabei ist nach den Befunden im Jahr 2012 noch von einer mittelgradigen Depression, im Jahr 2013 von einer schweren depressiven Episode auszugehen.
4) Erwägungen:
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die volljährige Tochter des Beschwerdeführers bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, Haushaltszugehörigkeit der Tochter, kein Bestehen von Ausschlussgründen) nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln könnte, wenn der Anspruchsgrund des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 gegeben wäre, die Tochter also vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Gesetz geht klar davon aus, dass die Behinderung kausal für das geforderte "außer Stande sein" sein muss und dieser Umstand bereits vor Vollendung des relevanten Lebensjahres gegeben sein musste (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 21). Diese Literaturmeinung wird durch den Verwaltungsgerichtshof () bestätigt, in dem der Gerichtshof ausführt, dass das Gesetz darauf abstellt, dass das Kind auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt. Auch hieraus ergibt sich, dass es nicht auf den (latenten) Bestand einer Krankheit an sich ankommt, sondern nur auf den Zeitpunkt, zu dem die Krankheit ein Ausmaß erreicht, die eine Erwerbsunfähigkeit bewirkt.
Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch Folgeschäden) nach Vollendung des relevanten Lebensjahres (vgl -I/11, unter Verweis auf , zur vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension).
Der Nachweis des Behinderungsgrades oder der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat gemäß der gesetzlichen Anordnungen des § 8 Abs 6 FLAG 1967 zwingend durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Der Verfassungsgerichtshof stellte in diesem Zusammenhang fest (), dass der Gesetzgeber die Beurteilung eines Behinderungsgrades bzw auch das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit den Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Gerade das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen verfüge in diesem Bereich auch über eine langjährige praktische Erfahrung. Die Beihilfenbehörden haben bei einer vorliegenden Behinderung bzw bei einer eingetretenen dauernden Erwerbsunfähigkeit eines Kindes gerade bei einer erfolgten Einbeziehung von Vorbefunden durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von den von dieser Institution erstellten ärztlichen Bescheinigungen grundsätzlich auszugehen und können von diesen nur nach einer entsprechenden qualifizierten Auseinandersetzung abgehen (). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (, ebenso und ).
Im vorliegenden Fall ist somit entscheidend, ob die Tochter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres (zu diesem Zeitpunkt bestand kein Beihilfenanspruch, befand sich die Tochter des Beschwerdeführers somit nicht in Berufsausbildung) voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Aussagen in allen erstellten Gutachten auf Basis der vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie stimmen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit überein und waren alle befassten sachverständigen Ärzte einhellig der Ansicht, dass die Tochter des Beschwerdeführers nicht voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte der Tochter und (auch) der gescheiterten Teilnahme an arbeitsintegrativen Projekten. Somit steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass die Tochter des Beschwerdeführers vor Vollendung des 21. Lebensjahres (und auch danach) nicht voraussichtlich dauernd außer Stande war (und ist), sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ein derartiges "Außer-Stande-Sein" würde nämlich voraussetzen, dass keinerlei Therapiemöglichkeiten mehr bestehen würden, welche auch unter der Voraussetzung der konstruktiven Mitarbeit der Tochter und ihres Umfeldes, zu einer Verbesserung bzw Heilung führen könnten. Im vorliegenden Fall unterzieht sich die Tochter laufend wiederkehrend entsprechenden Therapien und fachärztlichen Behandlungen, weshalb eine Arbeitsaufnahme zum aktuellen Zeitpunkt allenfalls nicht möglich ist, nicht aber zu einem zukünftigen Zeitpunkt. Gerade das Bestehen von konkreten und erfolgsversprechenden Therapiemöglichkeiten, auch wenn diese längere Zeit in Anspruch nehmen, schließt es aus, dass im Gutachten und in der Bescheinigung eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen attestiert wird. Im Gegensatz zum Vorliegen einer erheblichen Behinderung, welche nach dem Gesetzestext dann von Relevanz ist, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre besteht, spricht das Gesetz im Zusammenhang mit der "Erwerbsunfähigkeit" nämlich von einem voraussichtlichen Dauerzustand.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Tochter gelte als begünstigte Behinderte iSd § 2 BEinstG, ist anzumerken, dass dieser Umstand, welcher gegenständlich erst ab dem Jahr 2013 besteht, keine unmittelbaren Schlüsse auf die Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 zulässt () und daher keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hervorzurufen vermag. Dies umso mehr, als nach § 2 Abs 2 lit d BEinstG Personen, die nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nicht in der Lage sind, nicht als begünstigte Behinderte anzusehen sind.
Somit liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des Grundbetrages der Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 nicht vor.
Ergänzend ist anzumerken, dass sich dem Verwaltungsakt entnehmen lässt, dass die Tochter des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in einer eigenen Wohnung lebt (siehe Adressierung des Schreibens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom ) und der Lebensunterhalt durch die Mindestsicherung (Mittel der öffentlichen Hand) bestritten wird. Damit ist anzunehmen, dass keine Haushaltszugehörigkeit mehr gegeben ist und der Beschwerdeführer auch nicht überwiegend die Kosten des Unterhalts trägt, was einem Beihilfenanspruch des Beschwerdeführers entgegenstehen würde.
5) Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung der Höchstgerichte und weicht von deren als einheitlich zu bezeichnender Rechtsansicht nicht ab, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.3101067.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at