Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Resultatio Steuerberatung GMBH, Stallhofstraße 24, 8112 Gratwein, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2013 beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom hat der Beschwerdeführer (Bf.) eine Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO beim Bundesfinanzgericht eingebracht, das Finanzamt Graz-Stadt als säumige Abgabenbehörde bezeichnet und ausgeführt, dass über den Antrag nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 samt Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 nicht binnen der gesetzlichen Frist von sechs Monaten entschieden worden sei.
Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt auf, innerhalb einer festgesetzten Frist zu entscheiden oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.
Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt im Wesentlichen mit, dass eine Säumnis nicht gegeben sei. Gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 seien Einkünfte, von denen eine Abzugssteuer zu erheben sei, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen zu veranlagen. Mit dem Vertreter des Bf. habe eine Vorbesprechung bzgl. seiner Klientel von 28 portugiesischen Arbeitern stattgefunden und sei ein Vorhalt ergangen mit dem Ziel, eine Übermittlung von Steuererklärungen auf automatisierten Wege zu ermöglichen.
Nach gründlichster interner Recherche sei kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass eine Steuererklärung tatsächlich eingereicht worden sei.
Mit Schreiben vom brachte das Bundesfinanzgericht dem Bf. den Schriftsatz des Finanzamtes zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten kein Hinweis entnehmen lasse, dass ein Antrag auf Veranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eingebracht worden sei. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Eine solche erfolgte nicht.
Gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen zu veranlagen.
Anträge auf Einkommensteuerveranlagung sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 BAO, die grundsätzlich schriftlich im Wege von Abgabenerklärungen oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung einzureichen sind. Ein Anbringen liegt erst vor, wenn die Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt (Ritz, BAO 5 , § 85 Rz 4; ). Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig ().
In seiner Stellungnahme vom hat das Finanzamt mitgeteilt, dass kein Antrag auf Veranlagung eingebracht worden sei. Zum Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom , in dem davon ausgegangen wurde, dass kein entsprechender Antrag vorliegt, wurde keine Äußerung abgegeben. Auch die vom Bf. und vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen bringen keinen gegenteiligen Nachweis, sondern stützen vielmehr das Bild vom Ablauf eines Geschehens, das die Übermittlung von Steuererklärungen auf automatisiertem Wege in einem Massenverfahren erst vorbereiten sollte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vlg. die in Ritz, w.o. zu § 167 BAO, Rz 8 zitierte Rechtsprechung des VwGH). Demzufolge sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer iSd § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht eingebracht worden ist. Für das Finanzamt bestand daher keine Entscheidungspflicht, weshalb die Säumnisbeschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO zurückzuweisen war. Erst im Falle eines Antrages auf Veranlagung wäre der Antrag gemäß § 1 Abs. 4 EStG zu behandeln gewesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage in freier Beweiswürdigung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RS.2100032.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at