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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.08.2016, RS/2100007/2016

Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer - behauptete Säumnis

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des VNNN, vertreten durch V GmbH, Adresse, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2013 beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In der Säumnisbeschwerde vom wurde vorgebracht, über den Antrag gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 samt Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2013 sei nicht binnen gesetzlicher Frist von sechs Monaten entschieden worden.

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt auf, innerhalb einer gesetzten Frist zu entscheiden oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt im Wesentlichen mit, eine Säumnis liege nicht vor. Gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 seien Einkünfte, von denen eine Abzugssteuer zu erheben sei, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen zu veranlagen. Mit dem Vertreter des Beschwerdeführers habe eine Vorbesprechung stattgefunden und es sei ein Vorhalt ergangen, mit dem Ziel, eine Übermittlung der Steuererklärung auf automatisiertem Wege zu ermöglichen. Nach gründlicher interner Recherche sei kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass eine Steuererklärung tatsächlich eingereicht worden sei.

Mit Schreiben vom brachte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben des Finanzamtes zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten kein Hinweis dafür entnehmen lasse, dass ein Antrag auf Veranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eingebracht worden sei. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Eine solche erfolgte nicht.

Gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind zur Einkommensteuer Einkünfte, von denen Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen zu veranlagen.

Anträge auf Einkommensteuerveranlagung sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 BAO, die grundsätzlich schriftlich im Wege von Abgabenerklärungen oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung einzureichen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Anbringen nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also tatsächlich zugekommen ist (). Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig ().

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Das Finanzamt hat in der genannten Stellungnahme vom mitgeteilt, ein Antrag auf Veranlagung sei nicht eingebracht worden. Der Beschwerdeführer hat zu dem Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom , in dem davon ausgegangen worden ist, dass kein Antrag vorliegt, keine Äußerung abgegeben. Auch die vom Beschwerdeführer und Finanzamt vorgelegten Unterlagen bringen keinen gegenteiligen Nachweis, sondern stützen vielmehr das Bild vom Ablauf eines Geschehens, das die Übermittlung von einer Steuererklärung auf automatisiertem Weg erst vorbereiten sollte. Das Bundesfinanzgericht erachtete es daher als erwiesen, dass ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht eingebracht worden ist. Für das Finanzamt bestand daher keine Entscheidungspflicht, weshalb die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 284 Abs. 7 lit. b BAO zurückzuweisen war. Erst im Falle eines Antrages auf Veranlagung wäre der Antrag gemäß "§ 1 Abs. 4 EStG" zu behandeln gewesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage in freier Beweiswürdigung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RS.2100007.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at