Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.08.2016, RV/7500779/2016

Lenkererhebung bei GmbH

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500779/2016-RS1
Den Geschäftsführer einer GmbH als Zulassungsbesitzerin trifft als nach außen Vertretungsbefugten eine Vorkehrungspflicht für die Erteilung von Lenkerauskünften für den Fall seiner Ortsabwesenheit.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Verwaltungsstrafsache Bf., W., über die Beschwerden des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 vom betreffend die Verwaltungsübertretungen zu den Geschäftszahlen MA 67-PA-902176/6/4, MA 67-PA-902177/6/7, MA 67-PA-902207/6/6, MA 67-PA-902214/6/1 und MA 67-PA-902219/6/5  gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich sämtlicher Verwaltungsübertretungen über die damit abgesprochen wurde bestätigt.

2. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, sohin insgesamt 235 Euro (5 x 47 Euro) zu bezahlen.

3. Der Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von insgesamt 235 Euro (5 x 47 Euro) ist zusammen mit den Geldstrafen von insgesamt 1.175 Euro (5 x 235 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens von insgesamt 117,50 Euro (5 x 23,50 Euro), Gesamtsumme somit 1.527,50 Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten, der gemäß § 25 Abs. 2 BFGG auch als als Vollstreckungsbehörde bestimmt wird.

4. Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird in Einem über folgende zunächst von der MA 67 geführte Verfahren abgesprochen:

  • MA 67-PA-902176/6/4

  • MA 67-PA-902177/6/7

  • MA 67-PA-902207/6/6

  • MA 67-PA-902214/6/1

  • MA 67-PA-902219/6/5

Den einzelnen Verfahren liegt jeweils folgender Sachverhalt zu Grunde:

MA 67-PA-902176/6/4:

Die Fa. A-KG KG als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen X wurde mit Schreiben der MA 67 vom aufgefordert, gem. § 2 Parkometergesetz 2006 binnen zwei Wochen nach Zustellung bekanntzugeben, wem sie das obige Kraftfahrzeug am um 10:13 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone  in Wien 9, S-Gasse, gestanden sei.

Die Aufforderung wurde mit Rückscheinbrief (RSb) nach einem Zustellversuch bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle  hinterlegt (Beginn der Abholfrist: ) und die Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeneinrichtung eingelegt.

Das Schriftstück wurde nicht behoben und nach Ablauf der Abholfrist  am an die MA 67 retourniert.

Am erging an den Bf. eine Strafverfügung, mit der ihm angelastet wurde, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X am um 10:13 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, S-Gasse folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zulassungsbesitzers habe er dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.

Die Strafverfügung wurde mit Rückscheinbrief (RSb) an die Adresse des Bf. zugestellt und von dessen Mutter als Mitbewohnerin am übernommen.

MA 67-PA-902177/6/7

Die Fa. A-KG KG als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen X wurde mit Schreiben der MA 67 vom aufgefordert, gem. § 2 Parkometergesetz 2006 binnen zwei Wochen nach Zustellung bekanntzugeben, wem sie das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am um 09:32 Uhr überlassen gehabt hat, sodass es in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone  in Wien 1, R-Gasse, gestanden ist.

Die Aufforderung wurde mit Rückscheinbrief (RSb) nach einem Zustellversuch bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt (Beginn der Abholfrist: ) und die Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeneinrichtung eingelegt.

Das Schriftstück wurde nicht behoben und nach Ablauf der Abholfrist  am an die MA 67 retourniert.

In der Folge erging am an die Fa. A-KG KG als Zulassungsbesitzerin, zu Handen des Bf., die Aufforderung gem. § 2 Parkometergesetz 2006 binnen zwei Wochen nach Zustellung bekanntzugeben, wem das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am um 09:32 Uhr überlassen gewesen war, sodass es in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, R-Gasse, gestanden sei.

Die Aufforderung wurde mit Rückscheinbrief (RSb) nach einem Zustellversuch bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt (Beginn der Abholfrist: ) und die Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeneinrichtung eingelegt.

Das Schriftstück wurde nicht behoben und nach Ablauf der Abholfrist am an die MA 67 retourniert.

Am erging an den Bf. eine Strafverfügung, mit der ihm angelastet wurde, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X am um 09:32 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, R-Gasse, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zulassungsbesitzers, nämlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der A-KG KG, habe er dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom  innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.

Die Strafverfügung wurde mit Rückscheinbrief (RSb) zugestellt und von dessen Mutter als Mitbewohnerin am übernommen.

MA 67-PA-902207/6/6

Am wurde die Fa. A-KG KG als Zulassungsbesitzerin von der MA  67 aufgefordert, gem. § 2 Parkometergesetz 2006 der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung bekanntzugeben, wem sie das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am um 10:35 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone  in Wien 1, B-Gasse, gestanden sei.

Das mit Rückscheinbrief (RSb) zugestellte Schriftstück wurde nach einem Zustellversuch in der zuständigen Abgabeneinrichtung hinterlegt und die Firma von der Hinterlegung verständigt. Die Abholfrist begann am zu laufen.

Das Schriftstück wurde innerhalb der Abholfrist nicht behoben und am an die MA 67 retourniert. Diese erließ am  eine Strafverfügung, mit welcher dem Bf. angelastet wurde, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X am um 10:35 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, B-Gasse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zulassungsbesitzers, nämlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der A-KG KG, habe er dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.

Die Strafverfügung wurde mit Rückscheinbrief (RSb) an den Bf. zugestellt und von dessen Mutter als Mitbewohnerin am übernommen.

MA 67-PA-902214/6/1

Mit Aufforderung vom wurde die Fa. A-KG KG als Zulassungsbesitzerin des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen X aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung bekanntzugeben, wem sie das Kraftfahrzeug am um 21:21 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone  in Wien 1, O-Gasse, gestanden sei.

Die Aufforderung wurde mit Rückscheinbrief (RSb) zugestellt und nach einem Zustellversuch in der zuständigen Abgabeneinrichtung hinterlegt. Der Bf. wurde von der Hinterlegung verständigt. Die Abholfrist begann am zu laufen.

Das Schriftstück wurde nach Nichtbehebung innerhalb der Abholfrist am  an die MA 67 retourniert.

Am erging eine an den Bf. adressierte Strafverfügung, mit der diesem angelastet wurde, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X am um 21:21 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, O-Gasse, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zulassungsbesitzers, nämlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der A-KG KG, habe er dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.

Die Strafverfügung wurde mit Rückscheinbrief (RSb) an die Adresse des Bf. zugestellt und von dessen Mutter als Mitbewohnerin am übernommen.

MA 67-PA-902219/6/5

Mit Schreiben der MA 67 vom wurde die Fa. A-KG KG als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, gem. § 2 Parkometergesetz 2006 der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung bekanntzugeben, wem sie das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am um 09:23 Uhr überlassen gehabt hat, sodass es in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone  in Wien 9, N-Gasse, gestanden ist.

Die Aufforderung wurde dem Bf. mit Rückscheinbrief (RSb) zugestellt und nach einem Zustellversuch bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Die Abholfrist begann am zu laufen. Der Bf. wurde von der Hinterlegung verständigt.

Das Schriftstück wurde nach Nichtbehebung innerhalb der Abholfrist am an die MA 67 retourniert und diese erließ am  eine an den Bf. adressierte Strafverfügung, mit welcher ihm angelastet wurde, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X am um 09:23 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, N-Gasse, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zulassungsbesitzers, nämlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der A-KG KG, habe er dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.

Die Strafverfügung wurde mit Rückscheinbrief (RSb) an die Adresse des Bf. zugestellt und von dessen Mutter als Mitbewohnerin am übernommen.

Über den Bf. wurde für die fünf angeführten Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von jeweils 235 Euro (bei Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 48 Stunden) verhängt.

Der Bf. erhob gegen die fünf Strafverfügungen mit den Zlen. MA 67-PA-902176/6/4, MA 67-PA-902177/6/7, MA 67-PA-902207/6/6, MA 67-PA-902214/6/1 und MA 67-PA-902219/6/5 mit jeweils getrennten E-Mails vom  fristgerecht Einspruch und brachte folgendes vor:

Er wolle nicht in Zweifel ziehen, dass der Magistrat das Verlangen auf Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am ordnungsgemäß zugestellt habe. Leider sei er im Jänner 2016 aufgrund eines Todesfalles in der Familie gezwungen gewesen, sich über drei Wochen lang nicht in Österreich aufzuhalten. Zunächst sei er in Deutschland und in weiterer Folge in der Türkei, in Spanien und in Dänemark gewesen. Er habe noch die Flugtickets für die Auslandsaufenthalte zum Beleg, falls diese benötigt würden. Da nur er einen Schlüssel zur Abgabeeinrichtung (Postkasten) bei seinem Lokal habe, habe leider auch keiner seiner Mitarbeiter in seiner Vertretung tätig werden und die gewünschte Auskunft erteilen können. Er ersuche höflichst ihm zu glauben, da er die Information nicht bewusst zurückhalten habe wollen. Der Fahrer sei ohnehin in allen Fällen er selbst als unbeschränkt haftender Gesellschafter gewesen. Er habe bereits zuvor einige Male und das stets sofort nach Erhalt des eingeschriebenen Briefs per Online-Formular die gewünschten Informationen umgehend erteilt.

Die MA 67 gab dem Bf. mit Vorhaltschreiben vom  Gelegenheit, binnen zwei Wochen zu den Verwaltungsstrafverfahren mit den Zlen. MA 67-PA-902176/6/4, MA 67-PA-902177/6/7, MA 67-PA-902207/6/6, MA 67-PA-902214/6/1 und MA 67-PA-902219/6/5 Stellung zu nehmen bzw. geeignete Unterlagen für eine etwaige Ortsabwesenheit vorzulegen.

Weiters wurde dem Bf. unter Verweis auf § 17 (3) Zustellgesetz Gelegenheit geboten, einen Zustellmangel (zB Abwesenheit von der Abgabestelle) geltend zu machen.

Der Vorhalt wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab zu Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in das Postfach eingelegt. Das Schriftstück wurde nicht behoben und an die MA 67 (eingelangt am ) retourniert.   

Am erging zu den oa. angeführten Verwaltungsstrafverfahren folgendes erstinstanzliche Straferkenntnis vom :

"ad 1) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahr—
zeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X am um 10:13 Uhr
in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, S-Gasse, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin A-KG KG (FN ...), haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

ad 2) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahr-
zeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X am um 09:32 Uhr
in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, R-Gasse, folgende
Verwaltungsübertretung begangen: Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin A-KG KG (FN ...), haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

ad 3) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahr-
zeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X am um 10:35 Uhr
in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, B-Gasse, folgende
Verwaltungsübertretung begangen: Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin A-KG KG (FN ...), haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

ad 4) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahr-
zeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X am um 21:21 Uhr
in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, O-Gasse, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin A-KG KG (FN ...), haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zu-
gestellt am 12.01 .2016, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem
Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht
entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

ad 5) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahr-
zeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X am um 09:23 Uhr
in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, N-Gasse, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin A-KG KG (...) a), haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zu-
gestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem
Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht
entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006,
in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz
1991-VStG, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 werden gegen Sie Geldstrafen in der Höhe von je EUR 235,00, im Falle der Uneinbringlichkeit je 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es werden lhnen zudem Beträge von je EUR 23,50 als Beitrag zu den Kosten der
Strafverfahren auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Die zu zahlenden Gesamtbeträge betragen daher je EUR 258,50.
Die A-KG KG, (FN ...) mit Sitz in Wien 19, C-Gasse, haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn Bf. verhängten Geldstrafen von je EUR 235,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von je EUR 23,50 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
...
Begründung
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch ab-
gestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in
der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das
Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspuri-
gen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener
Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in
einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der
betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese
Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen
mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 — VStG, BGBI. Nr. 52/1991 in der
geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten
verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wie den Aktenlagen entnommen werden kann, wurden die Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom (ad 1; 3-5) und vom (ad 2), durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am 12.01 .2016 zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskünfte begann daher am und endete
am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurden der Behörde keine Auskünfte erteilt.
Mittels Strafverfügungen vom zu oben angeführten Geschäftszahlen
wurden Ihnen, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen angelastet.
In Ihrem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass Sie nicht in Zweifel ziehen möchten, dass die Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers des Magistrats ordnungsgemäß am zugestellt wurden,
jedoch waren Sie im Januar 2016 aufgrund eines Todesfalles in der Familie, gezwungen, sich über drei Wochen lang im Ausland aufzuhalten. Zunächst waren Sie in Deutschland und in weiterer Folge in der Türkei, in Spanien und in Dänemark. Die jeweiligen Flugtickets als Beweis Ihrer Auslandsaufenthalte könnten Sie vorlegen, falls diese benötigt werden. Ferner gaben Sie an, dass leider keiner Ihrer Mitarbeiter in Ihrer Vertretung tätig werden und die gewünschten Auskünfte erteilen konnte, da nur Sie einen Schlüssel des Postkastens Ihres Lokals besitzen. Aus den genannten Gründen ersuchten Sie die Behörde, von einer Strafe abzusehen und Ihnen zu glauben, dass Sie die Informationen nicht bewusst zurückhalten wollten. Sie waren ohnehin in allen Fällen der Lenker und hatten bereits zuvor einige Male umgehend nach Erhalt einer Lenkererhebung die gewünschten Auskünfte online erteilt.
In Folge wurden Ihnen mit Schreiben vom die genauen Zustelldaten der
Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Kenntnis gebracht und
gleichzeitig auch die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen und eine etwaige
Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung
und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt.
Nachdem Sie von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht haben, wurde das Verfahren, wie im Schreiben vom bereits angekündigt, ohne weitere Anhörung fortgeführt und von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Aufforderungen Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ausgegangen.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Wie der Verwaltungsgerichtshof u. a. im Erkenntnis vom , Zahl 88/08/0182, ausgesprochen hat, kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit, ohne Anbot entsprechender Beweismittel, das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung nicht  nachgewiesen werden. Einen Zustellmangel haben Sie nicht glaubhaft gemacht, somit ist nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre.
Anzumerken ist überdies, dass es Sache der KG ist, ihre innerbetriebliche Organisation so einzurichten, dass Lenkeranfragen richtig beantwortet werden bzw. dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Wie dies die KG organisiert bzw. strukturiert, ist ihre Sache, jedenfalls haben Sie in Ihrer Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen bei Fehlleistungen zu tragen.
Ferner werden Sie darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft eine gesetzliche Frist ist und somit nicht erstreckbar. zumal der Zweck einer Lenkerauskunft darin besteht, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zubetrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Die Nennung eines Fahrzeuglenkers nachdem bereits
Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügungen vom ) kann daher nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers
setzt somit die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht außer Kraft.
Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für
Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Nachdem unbestrittener Maßen die verlangten Auskünfte nicht erteilt wurden, haben
Sie somit der Ihnen durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991.
Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit — die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt — bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Im gegenständlichen Verfahren haben Sie nicht einmal behauptet, dass Sie Vorkehrungen getroffen haben, dass im Falle Ihrer Abwesenheit die Gesellschaft in der Lage sei, aufgrund der firmeninternen Aufzeichnungen Lenkerauskünfte zu erteilen.
Nach Ansicht der Behörde wären Sie in Ihrer Funktion als persönlich haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass auch in Ihrer Abwesenheit durch diese Gesellschaft Lenkerauskünfte erteilt werden können. Dies haben Sie in Ihrer Funktion als persönlich haftender Gesellschafter ganz offenkundig nicht getan.
Sie haben nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen
Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnten Sie nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass Sie hinsichtlich der
tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, weswegen
mangels gegenteiliger Beweisergebnisse die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist (vgl. UVS Wien, 3/P/42/318/2003, ).
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die nunmehr ausgesprochene Strafe nicht überhöht, so soll sie
doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milde-
rungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute
kommt.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG be-
gründet..."


Der Bf. brachte jeweils mit E-Mails vom Beschwerden gegen das Straferkenntnis ein und führte zur Begründung Folgendes aus:

Wie bereits in seinem Einspruch vom festgehalten, sei er aufgrund eines Todesfalles in der Familie ortsabwesend gewesen. Er denke, es werde der Behörde verständlich sein, dass es in einem solchen Fall keine präzise geplante Vorgehensweise für die Entgegennahme der Post gebe, sondern dass in einem solchen Ausnahmefall andere Prioritäten gesetzt werden müssten. Hätte er eine Abwesenheit mit längerem Vorlauf geplant, hätte er selbstverständlich im Unternehmen die entsprechenden Maßnahmen ergriffen. Vor dem Hintergrund der Begründung sei wohl auch die (absichtliche) Schädigung des öffentlichen Interesses der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person anders zu bewerten. Zum einen wolle man doch niemanden schädigen, wenn man aufgrund eines Todesfalles rasch ins Ausland reisen müsse, zum anderen verfüge die Behörde ohnehin über alle persönlichen Daten des unbeschränkt haftenden Gesellschafters, der ja letztendlich ohnehin gegenüber der Behörde und finanziell die Verantwortung übernehmen müsse. Die Gefahr, das öffentliche Interesse könnte beschädigt werden oder die Behörde könnte nicht zu ihren Informationen oder ihrem Geld kommen, sei damit de facto nicht gegeben. Er denke, man könnte hier durchaus auch menschlich reagieren und keine Tatverdunkelung aus einer banalen Ausnahmesituation konstruieren, die eine zeitgerechte Beantwortung und Auskunft schlichtweg nicht möglich gemacht habe. Falls die Behörde noch etwas von ihm benötige, so stehe er jederzeit gerne telefonisch unter ... bzw. per E-Mail an ... zur Verfügung. Er bitte inständig um Verständnis für seine Situation.


Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 –VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 7 leg.cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Im vorliegenden Fall gilt es daher zu überprüfen, ob die Bestrafung des Bf. wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 durch den zuständigen Magistrat der Stadt Wien zu Recht erfolgte oder nicht.

Unbestritten ist der Bf. unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Voraussetzung für die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit ist die Verwirklichung einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Handlung, die dem Bf. auch zum Vorwurf gemacht werden kann.

Vom Bf. wird in den Beschwerden nicht in Abrede gestellt, dass das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X in  den im Straferkenntnis angeführten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen, an den genannten Tatorten und zu den dort genannten Tatzeitpunkten und abgestellt war.

Als erwiesen ist anzunehmen, dass der Fa. A-KG KG die Aufforderungen der Behörde, gemäß § 2 Parkometergesetz den/die Fahrzeuglenker zu nennen, dem/denen sie an den jeweiligen Tagen das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X überlassen habe, durch Hinterlegung am ordnungsgemäß zugestellt wurden.

Der Bf. bringt in seinen gegen die fünf Strafverfügungen erhobenen identen Einsprüchen zwar im Wesentlichen selbst vor, er wolle die ordnungsgemäße Zustellung der Aufforderungen zur Lenkerauskunft seitens des Magistrates nicht in Zweifel ziehen. Er habe sich jedoch auf Grund eines Todesfalles in der Familie im Jänner 2016 über drei Wochen nicht in Österreich aufgehalten. Er habe, falls diese benötigt würden, noch die Flugtickets für die Auslandsaufenthalte zum Beleg.

Es wäre dem Bf. ein Leichtes gewesen, durch Vorlage der Flugtickets, wie von ihm selbst in den Einsprüchen gegen die Strafverfügungen angeboten, vorzulegen und damit in den Verfahren nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellversuche ortsabwesend war. 

Dem Bf. wurde mit Vorhalt der MA 67 vom Gelegenheit geboten, Nachweise für eine allfällige Ortsabwesenheit zu erbringen.

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Wie bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis ausgeführt, hat der Bf. als persönlich haftender Geschäftsführer der Firma A-KG KG überdies nicht behauptet, Vorkehrungen für seinen mehr als dreiwöchigen Auslandsaufenthalt getroffen zu haben und stützt seine Vorgehensweise auf einen Ausnahmefall, nämlich einen Todesfall in der Familie, der Priorität gehabt habe.

Selbst für den Fall, dass die Angaben des Bf. betreffend Auslandsaufenthalt zutreffend sein sollten, hätte der Bf. auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes als persönlich haftender Geschäftsführer einer Firma Vorkehrungen für eine längere Abwesenheit treffen müssen, sodass im Falle seiner Abwesenheit durch diese Gesellschaft ua. Lenkerauskünfte erteilt werden können. Dies trifft gerade dann zu, wenn, wie der Bf. vorbringt, die Rückkehr nicht planbar und vorhersehbar ist. Der Bf. wäre nur dann von einem Verschulden befreit, wenn ihm trotz Nachweises entsprechender Vorkehrungen der Verstoß gegen die Verwaltungsvorschrift nicht zugerechnet werden könnte VwGH vom 19.2.21986, 85/09/0037 und ).

Durch dieses Verhalten (Nichterteilung der rechtmäßig verlangten Lenkerauskunft innerhalb der Rechtsmittelfrist) hat der Bf. aber das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen des § 2 Parkometergesetz 2006 verwirklicht. Mangels Vorliegens gegenteiliger Indizien ist der Bf. auch als schuldfähig und somit strafbar zu erachten.

Im Hinblick auf die subjektive Tatseite ist zum einen festzuhalten, dass es sich bei einer Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei nach § 5 Abs. 1 VStG schon allein der Verstoß des verwaltungsstrafrechtlichen Gebotes grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert, sofern es dem Bf. nicht gelingt glaubhaft darzulegen, dass ihn kein Verschulden trifft. Daraus folgt, dass bei der gegebenen Sachlage bereits auf Grund der bloßen Tatbildverwirklichung von fahrlässigem und damit schuldhaftem Verhalten des Bf. auszugehen ist und zudem kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war. Der Unrechtsgehalt einer solchen Verwaltungsübertretung kann im Allgemeinen nicht bloß als geringfügig angesehen werden, da die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung das Interesse an der raschen Ausforschung einer Verwaltungsübertretung verdächtigten Person, dem die Strafdrohung dient, schädigte. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung des Tatbildes in beiden Fällen aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Bf kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Der Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Gegenstand des Auskunftsverlangens kann daher nur sein, ob der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug einer anderen Person zum Lenken überlassen hat, ja oder nein, und wenn ja, wem (Erkenntnis des verstärkter Senat, Zl. 1157/78).

Es ist nämlich mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar, auch wenn die Auskunft unverschuldet nicht erteilt werden kann, gegenüber der anfragenden Behörde auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers innerhalb der vorgesehenen Frist überhaupt nicht zu reagieren, also innerhalb dieser Frist nicht einmal bekannt zu geben, welche Umstände der rechtzeitigen Auskunftserteilung entgegenstehen, weshalb das unverschuldete Unterbleiben jeglicher Antwort auf eine derartige behördliche Anfrage gegen § 103 Abs. 2 KFG 1967 verstößt. (Erk. des Zl. 90/18/0133).

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass dem Bf nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt.

Die von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen bewegen sich zu Recht im oberen Bereich des bis € 365,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmens des § 4 Abs. 2 Parkometergesetz, weist doch er Vorstrafenauszug des Bf. 18 Vorstrafen, 17 davon allein im Jahr 2015, aus.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse oder allfällige Sorgepflichten wurden nicht vorgebracht.

Aus genannten Gründen konnte den Beschwerden kein Erfolg beschieden sein.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Im vorliegenden Fall richtet sich der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren gem. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG nach der Höhe der im Straferkenntnis verhängten Geldstrafen von insgesamt 1.175 € (5 x 235 €) und wird gegenüber dem Bf. im Ausmaß von 20 % der jeweils verhängten Strafe (= 5x 47 € , somit gesamt 235 €) zur Vorschreibung gebracht.

Vollstreckung:

Zufolge der gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sinngemäß abzuwendenden Bestimmung des § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken.

Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, dass Vollstreckungsbehörde grundsätzlich jene Behörde sein soll, der die Einhebung der entsprechenden Abgabe, Strafe oder der Verfahrenskosten obliegt.

Daher war der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich gemäß § 25 Abs. 2 BFGG, wonach das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen hat, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat, als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.

Zahlung:

Informativ wird mitgeteilt, dass der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kostenbeiträge)von insgesamt 1.527,50 Euro auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG eingezahlt werden kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahlen des Straferkenntnisses MA 67-PA-902176/6/4, MA 67-PA-902177/6/7, MA 67-PA-902207/6/6, MA 67-PA-902214/6/1 und MA 67-PA-902219/6/5.

Zulässigkeit einer Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht hinsichtlich der Frage, wann eine an eine GmbH als Zulassungsbesitzerin gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers/der Lenkerin als ordnungsgemäß zugestellt gilt, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750.- und keine (primäre) Geldstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde. Dabei ist auf die pro angefochtenem Bescheid verhängte Geldstrafe abzustellen (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Schlagworte
Lenkererhebung
Geschäftsführer einer GmbH als Zulassungsbesitzerin
Vorkehrungspflicht des Geschäftsführers für Ortsabwesenheit
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500779.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at