Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.09.2016, RV/6100517/2016

Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2013 wurde am beim Finanzamt eingereicht.

Mit zwei Bescheiden des Finanzamtes jeweils vom erfolgte die Veranlagung zur Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung) und die Festsetzung der Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2015 und Folgejahre (Vorauszahlungsbescheid 2015).

Mit Eingaben vom wurde gegen beide Bescheide Beschwerde erhoben.

Die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 lautet wie folgt:

"Betrifft:Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 - zu oben genannter St.Nr. erhebe ich zum Einkommensteuerbescheid vom fristgerecht Beschwerde und stelle den Antrag auf Überprüfung durch den Verwaltungssenat."

Mit Mängelbehebungsauftrag vom hat das Finanzamt den Bf aufgefordert,  

die "den beiden Beschwerden gegen den Vorauszahlungsbescheid 2015 sowie den Einkommensteuerbescheid 2013 vom , beide eingelangt am  " anhaftenden Mängel (Erklärung der angefochtenen Bescheidpunkte; Erklärung der beantragten Änderungen ; Begründung) innerhalb der gesetzten Frist zu beheben. Gleichzeitig wurde auf die Rechtsfolge hingewiesen, dass die Eingabe bei Versäumung dieser Frist als zurückgenommen gilt.

Mit Eingabe vom teilte der Bf daraufhin das Folgende mit:

"zu b) der Bescheid wird in allen Punkten angefochten.
Zu c) Es wird beantragt den Vorauszahlungsbescheid AUFZUHEBEN.
Zu c) die Begründung: Ich habe im Jänner 2015 in Teilzeit gearbeitet! Im Februar und März des Jahres war ich nur geringfügig beschäftigt! € 405,-- Grenze!! Es folgte keine Beschäftigung in den Folgemonaten!
Sie können mir daher nicht einen Vorauszahlungsbescheid über € 546,- übermitteln!!
Dies zur gef. Kenntnisnahme!! Es wird KEINE Zahlung erfolgen!!"

  • In stattgebender Erledigung der Beschwerde gegen den Einkommensteuer- Vorauszahlungsbescheid 2015 wurden daraufhin seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom  die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2015 mit € null (zuvor € 546,--) festgesetzt.

  • Die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom jedoch wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom  durch das Finanzamt gemäß § 85 Abs. 2 BAO als gegenstandslos (zurückgenommen) erklärt. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag  zur Behebung der Mängel der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 nicht nachgekommen sei.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt:

" Zu Ihrem Bescheid vom über die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 stelle ich den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht!!"

Die Beschwerde wurde mit Vorlagebericht des Finanzamtes vom an das BFG weitergeleitet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, ist die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO verpflichtet, dem Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist die Behebung der Mängel aufzutragen (vgl. , und ).

Im Mängelbehebungsauftrag vom hat das Finanzamt dem Beschwerdeführer zu Recht vorgehalten, dass die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 die in § 250 Abs. 1 BAO angeführten Inhaltserfordernisse nicht erfüllt.  Die Beschwerde enthält weder Ausführungen des Beschwerdeführers, gegen welche Punkte sich die Beschwerde konkret richtet, noch welche Änderungen beantragt werden. Überdies fehlt die gesetzlich erforderliche Begründung zur Gänze.

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen.

Der Beschwerdeführer hat dem Mängelbehebungsauftrag nur hinsichtlich der Beschwerde betreffend den Vorauszahlungsbescheid 2015 entsprochen (weshalb diese Eingabe auch vom Finanzamt als ursprünglich richtig eingebracht angesehen und der Beschwerde Folge gegeben wurde).

Da der Bf jedoch dem Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 nicht entsprochen hat, war die Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären.


 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages eintretende Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO. Im Übrigen basiert der Beschluss auf der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird dadurch nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100517.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at