Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.08.2016, RV/7103611/2016

Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels rechtswirksam ergangener Beschwerdevorentscheidung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103611/2016-RS1
Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (Ritz, BAO5, § 264 Tz 6). Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Beschwerdevorentscheidung an den Insolvenzverwalter ist sie dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (; ). Der in weiterer Folge eingebrachte Vorlageantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache Dr. Name-Bf, Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der X-GmbH, Adresse-Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 (§ 205 BAO) beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen den Bescheid, mit dem Anspruchszinsen für das Jahr 2014 festgesetzt wurden, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer (Bf) zum Insolvenzverwalter bestellt.

Datiert mit erließ das Finanzamt einen Bescheid und setzte Anspruchszinsen für den Zeitraum bis in Höhe von EUR 159,81 fest. Dieser Bescheid ist wie folgt adressiert:

"Dr. AB als Masseverwalter im Insolvenzverfahren X-GmbH Adresse-Bf"

Begründend wurde ausgeführt, die Körperschaftsteuer 2014 sei am mit EUR 40.611,00 festgesetzt worden. Nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag habe sich eine Nachforderung von EUR 29.550,00 ergeben. Dieser Differenzbetrag sei gemäß § 205 BAO zu verzinsen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Bf darauf hin, dass eine Verzinsung von Konkursforderungen für den Zeitraum ab Konkurseröffnung unzulässig sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Sie ist wie folgt adressiert:

"Insolvenzverfahren X-GmbH z. Hd. Masseverwalter Dr AB, Adresse-Bf"

Innerhalb offener Frist stellte der Bf einen Vorlageantrag.

Folgende Erwägungen wurden getroffen:

Aus den oben angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt befinden, ergibt sich das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen. Dieses ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung  (§ 262) oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 4 BAO sind für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 IO). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. Ritz, BAO5, § 80 Tz 3, und die dort zitierte Judikatur). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Inslovenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (; ).

In Anbetracht der obigen Ausführungen stellt daher die Beschwerdevorentscheidung vom keinen wirksamen Bescheid dar. Diese Erledigung konnte gegenüber der Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 2 IO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die Erledigung wäre richtigerweise an den Insolvenzverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten und dem Insolvenzverwalter zuzustellen gewesen. Eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Insolvenzverwalters adressierte Erledigung ist nicht an den Insolvenzverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Insolvenzverwalter ist sie dem Insolvenzverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (; ). Es liegt sohin keine wirksam ergangene Beschwerdevorentscheidung vor.

Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (Ritz, BAO5, § 264 Tz 6 und die dort zitierte Judikatur). Da die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung des Finanzamtes vom keinen wirksamen Bescheid darstellt, war daher der Vorlageantrag vom als unzulässig zurückzuweisen.

Für das weitere Verfahren vor dem Finanzamt wird ua auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0124-L/08, verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil das Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt und sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




Ritz, BAO5, § 264 Tz 6
Ritz, BAO5, § 80 Tz 3
VwGH, 2006/15/0373
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103611.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at