Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.08.2016, RV/7501287/2015

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages - Zurückweisung des Einspruches

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache der Bf. (vormals M.), Wien, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 67, Dresdner Str. 81-85, 1200 Wien, MA 67-PA-xxx vom betreffend
1. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand  und
2. Zurückweisung des Einspruches vom wegen Verspätung gegen die Strafverfügung Zl. MA 67-PA-xxx vom
zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1986 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom , Geschäftszahl MA 67-PA-xxx wurde der Bf. von dem Magistrat Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, die Verwaltungsübertretung angelastet, dass sie am um 14.33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, Lerchenfelder Straße 21 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-W abgestellt habe, ohne dass für Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Sie habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. 

Sie habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABL. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 268,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 54 Stunden verhängt.
Allfällige im gegenständlichen Verfahren bereits geleisteten Zahlungen werden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

Umseitig wurde in der Rechtsmittelbelehrung angeführt, dass die Rechtsmittelfrist 2 Wochen betrage.

Die Strafverfügung wurde nachdem sie am bei der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte, bei der Poststelle am bis zur Abholung hinterlegt.

Angeführt wurde , dass das Dokument als an jenem Tag zugestellt gilt, an dem es zum erst Mal zur Abholung bereitgehalten werde.

Die Rechtsmittelfrist endete mit .

Am wurde das Dokument von dem Sohn der Bf. angeholt.

Am  brachte die Bf. den Antrag auf Wiedereinsetzung - Einspruch mittels email mit folgender Begründung ein:

"Aus einem im Nachhinein mir nicht erklärbaren Umstand ist u.a. diese Strafverfügung bei den Unterlagen mit den neu zugestellten Strafverfügungen aus 2013 gelandet, die jedoch bereits erledigt sind.
Erst bei der Einordnung und Zuordnung ist mir dies zwischen den 28. und aufgefallen.

Ich stelle den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung.
Begründend wird wie folgt ausgeführt:
Die Strafverfügung ist mir zwar zugekommen, jedoch habe ich diese anscheinend zu den Unterlagen mit den erledigten Strafverfahren aus 2013 (22 Stück) gelegt und "vergessen". Mich trifft an diesem "Irrtum" nur ein minderer Grad des Verschuldens, da bei der Vielzahl der erhaltenen Strafverfügungen und deren Überprüfung, ob diese zu Recht bestehen oder nicht bzw. die Veranlassung der Setzung der treffenden Maßnahmen zur Rechtsverteidigung durchaus der Überblick verloren gehen kann bzw. ein Ablegefehler unterlaufen kann.
Beweis: PV
Die versäumte Verfahrenshandlung wird wie folgt nachgeholt:
Gegen die Strafverfügung erhebe ich Einspruch und führe begründend aus, dass ich die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.
Ich ersuche um Übermittlung einer Aktenabschrift, sowie Anzeige und Einvernahme des Anzeigelegers als Zeugen.
Weiters um Einräumung einer angemessenen Frist für die Rechtfertigung, die 14 Tage nicht unterschreiten soll."

Die Magistratsabteilung 67 erließ einen Vorhalt (Verspätetes Einbringen eines Rechtmittels) und führte ua aus, dass die Frist zur Einbringung von Rechtmittel am begonnen und mit Ablauf des geendet habe. Die Bf. habe jedoch das Rechtsmittel erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mittels E-Mail, eingebracht.

Die Bf. wurde die Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Falls ein Zustellmangel geltend gemacht werde, sei dieser durch Belege glaubhaft zu machen.

Nach erfolglosen Zustellversuch am wurde das Dokument hinterlegt, Beginn der Abholfrist .
Der Vorhalt wurde nicht behoben.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67 -Parkraumüberwachung wies mit Bescheid vom , MA 67-PA-xxx 

I. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung zur Zl. MA 67-PA-xxx, gemäß § 71 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 52/1991 in der geltenden Fassung, ab.

II. den Einspruch vom gegen die Strafverfügung zur Zahl MA -PA-xxx, womit über die Bf. eine Geldstrafe von EUR 268,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 54 Stunden verhängt wurde, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, BGBl. 52/1991 in der geltenden Fassung, wegen Verspätung zurück.

Der verspätet eingezahlte Betrag von EUR 36,00 (Organstrafbetrag) wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 232,00.

1. Begründend betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung wurde unter Hinweis auf § 71 AVG Folgendes ausgeführt:
"Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. hierzu u.a. E des Zl. 91/06/0162; Zl. 92/04/0194).

Unter einem Ereignis im Sinn von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur).

In Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung und gleichzeitigem Einspruch gegen die Strafverfügung brachten Sie vor, die Strafverfügung unbeabsichtigt zu den bereits erledigten Strafverfahren aus 2013 gelegt und „vergessen“ zu haben. Erst bei Einordnung und Zuordnung sei Ihnen dies zwischen dem 28. und aufgefallen. Es träfe Sie nur ein minderer Grad des Verschuldens, zumal es durchaus passieren könne, dass man, aufgrund der Vielzahl an erhaltener Strafverfügungen, deren Überprüfung auf Richtigkeit sowie der Veranlassung von Maßnahmen den Überblick hierüber verlieren bzw. dass ein Ablagefehler unterlaufen könne.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Entscheidend kann nur sein, ob Ihnen der Vorwurf zu machen ist, das Ihnen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe seit der Hinterlegungen der Strafverfügung nicht nur verfehlt, sondern so krass unterschritten zu haben, sodass sich darauf das Urteil auffallender Sorglosigkeit gründen lässt (vgl. Erkenntnis des Zl. 2007/21/0308).

Da zu einem Vorhalt der Verspätung keine Stellungnahme einlangte, war davon auszugehen, dass durch die Hinterlegung der Strafverfügung ab bei der Postgeschäftsstelle 1120 Wien, Schönbrunner Straße 273 eine wirksame Zustellung eingetreten ist. Die Einspruchsfrist begann daher am und endete mit Ablauf des .

Das Schriftstück wurde nach dem Rückschein am von Ihrem Sohn behoben. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsmittelfrist jedoch bereits abgelaufen.

Das außerhalb der Rechtsmittelfrist gelegene Ereignis der unrichtigen Ablage der Strafverfügung konnte daher auch keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden.
Eine Prüfung, zu welchem Zeitpunkt zwischen dem 28. und Ihnen auffiel, dass Sie die Strafverfügungen am falschen Ort abgelegt hatten und das eingewendete Versehen beendet war, erschien demnach entbehrlich.

Es ist Ihnen mit Ihrem Vorbringen nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass Sie seit der Hinterlegung der Strafverfügung durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gehindert gewesen wären.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

II.
Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Postfiliale 1120 Wien, Schönbrunner Straße 273 hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da lhnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.

Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Die Einspruchsfrist begann daher am und endete mit Ablauf des .

Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, eingebracht.

Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen.

Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.

Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.

Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen.

Am 19. Sept. 2015 brachte die Bf. folgende Beschwerde ein:

"In offener Frist erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit dem zu I. der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen und zu II. der Einspruch zurückgewiesen wurden.
Die Begründung der Behörde ist derart realitätsfremd, dass nicht einmal die zuständigen Behörden selbst bei der Vollziehung der Gesetze so "gesetzestreu" handeln können. Verwiesen wird diesbezüglich nur auf die seit Jahren den zuständigen Behörden bekannten massiven Probleme durch die Flüchtlingswanderung; bis heute waren die zuständigen Behörden nicht in der Lage gesetzeskontorm zu handeln (fehlende Einreisekontrolle tausender Flüchtlinge! Bezeichnend dafür der massive Vorwurf aus Deutschland

"Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann wirft Österreich vor, in der Flüchtlingskrise europäisches Recht zu missachten. Sowohl der Schengen-Kodex als auch die Dublin-Verordnung würden tausendfach missachtet”)

Bei Anlegung der Maßstäbe der Erstbehörde gegenüber der Bf. auf die (säumigen) zuständigen Behörden würde dies bedeuten, dass diese Behörden bei der Aufgabenbewältigung der Flüchtlingswanderung auffallende Sorglosigkeit an den Tag legen und ihren gesetzlichen Aufgaben nicht pflichtgetreu nachkommen. Dass dieser Maßstab nicht angelegt werden kann - weil realitätsfremd - ist schon daraus zu schließen, weil den zuständigen Behörden - auch von politischer Seite und medial — kein Vorwurf an dem entstandenen Chaos gemacht wird und trotz Kenntnis keine Änderung vorgenommen wird, sondern vielmehr daran (obwohl gegen zwingende EU-Gesetze verstoßen wird) festgehalten wird. Dies zeigt aber vor allem, dass Gesetze im Einzelfall nur als Richtlinie zu handhaben sind und davon abgewichen werden darf, auch ohne gesetzliche Ermächtigung.

Wenn nunmehr die Erstbehörde bei der Bf. einen derart strengen und realitätsfremden Maßstab anwendet, den diese im Wirkungsbereich der Behörden nicht ansatzweise zugesteht, liegt eine Diskriminierung zwischen Gruppen von Rechtsunterworfenen vor; also eine Ungleichbehandlung des "einfachen" Rechtsunterworfenen - wie die Bf. - gegenüber dem "privilegierten" Rechtsunterworfenen - wie der Behörde.
Diese Ungleichbehandlung ist daher gesetz- und verfassungswidrig.

Zur Rechtsmittelfrist
Die Strafverfügung wurde am bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt, weil die Zustellung an die Beschwerdeführerin am Zustellungstag wegen Nichtanwesenheit nicht möglich war. Das Schriftstück steht grundsätzlich drei Wochen zur Abholung bereit. Am wurde das Schriftstück vom Sohn der Beschwerdeführerin behoben; also noch innerhalb der Abholfrist.

Die Behörde steht auf dem Standpunkt, dass die Rechtsmittelfrist mit der Hinterlegung zu laufen begonnen hat und vor Ablauf der Abholfrist endet!
Diese Auslegung ist denklogisch nicht nachvollziehbar und steht mit der Hinterlegungsanzeige im Widerspruch.

Die "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" enthält nur den Hinweis, dass das Dokument hinterlegt wurde und bis zu einem bestimmten Termin (der über der 14-Tagesfrist für den Einspruch liegt) abgeholt werden kann, jedoch keinen Hinweis, dass bereits mit der Hinterlegung der Fristenlauf beginnt!
Dadurch wird aber die 14-Tagesfrist des Einspruchs nicht mit der Hinterlegung ausgelöst, sondern erst mit deren Abholung. Nur dann, wenn das Schriftstück nicht abgeholt wird, kann der Hinterlegungstag die 14-Tagesfrist auslösen. Für diesen Fallmüsste der vom nicht behobenen Schriftstück belastete ab Kenntnis vom Schriftstück der Behörde nachweisen, warum er von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangt hat und daher die Rechtsmittelfrist mit Hinterlegung nicht zu laufen begonnen hat.
Im Ergebnis hat die Rechtsmittelfrist erst am zu laufen begonnen.
Die unrichtige Ablage der Strafverfügung war daher innerhalb der Rechtsmittelfrist und bildet einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund. 
Nicht unberücksichtigt darf werden, dass die Bf. einer beruflichen Tätigkeit nachgehen muss, die sehr zeitaufwändig ist und sie nicht wie die Erstbehörde in der Lage ist, sich während der Arbeitszeit nur mit Schriftstücken und Fristen zu beschäftigen und daher die Anfälligkeit für Irrtümer und unbewussten Versäumnissen naturgemäß wahrscheinlicher ist.
Dem Wiedereinsetzungsantrag ist daher unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen stattzugeben.
Als Folge davon ist dem Einspruch stattzugeben und das ordentliche Verfahren einzuleiten.
Es wird daher der Antrag gestellt, den Bescheid von aufzuheben, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und der Erstbehörde die Einleitung des ordentlichen Verfahrens aufzutragen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aufgrund der dem BFG vorliegenden Beschwerde vom 19. Sept. 2015 war Gegenstand des Verfahrens die Klärung der Frage,

I.) ob die belangte Behörde den Antrag der Bf. vom
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruchs zu Recht abgewiesen hat und

II.) ob die belangte Behörde den Einspruch vom gegen die im Spruch angeführten Strafverfügung  zu Recht wegen Verspätung zurückgewiesen hat.

I.)  Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages

§ 71 Abs. 1 AVG zufolge ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

§ 71 Abs. 3 AVG zufolge hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Nach dieser Bestimmung ist die Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll verhindern, dass eine Partei, die gegen ein unverschuldet und unvorhergesehen eintretendes Ereignis nichts unternehmen konnte, durch Unterlassung der fristgerechten Vornahme einer verfahrensrechtlich bedeutsamen Handlung einen Rechtsnachteil erleidet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz.1).

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nur rechtzeitig, wenn er gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991 spätestens zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt wird.

Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung einer Berufung, so hört das Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG auf, sobald die Bf. den Tatsachenirrtum als solchen erkennen musste, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zugestellt worden ist (vgl. Zl. 90/03/0030).

Im gegenständlichen Fall wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom von der Bf. mit einem  "Irrtum" auf Grund des Erhaltes einer Vielzahl von Strafverfügungen  begründet, somit ihrerseits nur ein Verschulden minderen Grades vorliege.

Auf Grund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt aber der von der Bf. ausgeführten "Irrtum" kei keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar, zumal im Falle des "Irrtums" keine Frist zu laufen begonnen hätte und somit auch keine Frist versäumt werden hätte können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.) Zurückweisung des Einspruches

Der im gegenständlichen Fall anzuwendende § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 620/1995 lautet wie folgt:

„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

Die Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-xxx wurde nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Post-Geschäftsstelle 1120 Wien hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG),  und ist ab dem bis zur Abholung bereitgehalten worden. Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Der oa. Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am
mittels E-Mail, eingebracht.
Ein Zustellmangel wurde nicht behauptet.

Die Zurückweisung der Einspruches als verspätet erfolgte daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501287.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at